ÄNDERUNGEN DES SteuergesetzbuchES (Gesetz Nr. 30/10.01.2019)
1. UMSATZSTEUER (ÄNDERUNGEN GÜLTIG AB 01. JANUAR 2019)
5% Umsatzsteuer bei Verkauf von Sozialwohnungen
Die Definition des sozialen Wohnraums, für den der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5% anstatt 19% erhoben wird, ändert sich. Gemäß der neuen Bestimmungen wird eine Sozialwohnung als Wohnung definiert, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bewohnbar ist, für die der Verkaufspreis ohne Umsatzsteuer unter 450.000 Lei liegt und die eine Wohnfläche (ausgenommen Wirtschaftsgebäude) von unter 120 m2 hat.
Damit entfallen die Bedingungen, wonach die Grundstücksfläche unter 250 m2 liegen muss und man nur eine einzige Wohnung mit 5% Umsatzsteuer als Käufer erwerben und besitzen darf.
Grundsätzlich kann damit nun jeder mehrere Wohnungen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5% erwerben, solange die Wohnfläche dieser jeweils 120 m2 und einen Preis von 450.000 Lei nicht überschreiten.
Rückerstattung abgeführte Umsatzsteuer aus offenen Rechnungen von Kunden, für die das Insolvenzverfahren eröffnet wurde
Eine Rückerstattung von abgeführter Umsatzsteuer für offene Rechnungen an Kunden ist nun schon bei Einleitung des Insolvenzverfahrens für das Kundenunternehmen möglich, nicht erst nach Abschluss dieses wie bislang. Die Rückerstattung muss jedoch innerhalb von 5 Jahren ab dem 1. Januar des Folgejahres der Insolvenzeinleitung verbucht und beantragt werden. Wurde die Insolvenz vor dem 01. Januar 2019 eingeleitet, so kann die Rückerstattung innerhalb von 5 Jahren ab dem 1. Januar 2019 erfolgen.
2. GEWINNSTEUER
Kulturtickets und Beiträge zum Interventionsfond Berufsverbände der Bergarbeiter werden abzugsfähig (Änderungen gültig ab 01. Januar 2019)
Kulturtickets und Beiträge zum Interventionsfond der Berufsverbände der Bergarbeiter werden nun steuerlich als Sozialaufwendungen eingeordnet. Diese sind abzugsfähig, soweit sie 5% der gesamten Lohn- und Gehaltsaufwendungen des Unternehmens nicht überschreiten.
Sponsoring (Änderungen gültig ab 01. April 2019)
Die Möglichkeit Sponsoring-Ausgaben direkt von der Gewinnsteuer in Abzug zu bringen, wird eingeschränkt. Dies ist nun nur noch möglich, wenn der Begünstigte des Sponsorings bei Vertragsabschluss im Register der Einrichtungen/religiösen Einrichtungen für die Steuerabzüge gewährt werden, eingetragen ist. Dieses Register wird vom Finanzamt geführt und wird auf der Website des Finanzamtes veröffentlicht. Die Eintragung der Stiftungen in das Register erfolgt auf Basis eines Antrags, wenn bei Einreichung des Antrags kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) die Stiftung führt die Tätigkeit auf dem Gebiet aus, für die sie gegründet wurde (Erklärung auf eigene Verantwortung in diesem Sinne);
- b) sie hat alle gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtungen in Bezug auf die steuerlichen Erklärungen erfüllt;
- c) sie hat keine ausstehende Steuerverpflichtungen, die älter als 90 Tage sind;
- d) sie hat die gesetzlich vorgesehenen Jahresabschlüsse abgegeben;
- e) sie wurde nicht als inaktiv gemäß Art.92 der steuerlichen Strafprozessordnung erklärt.
Verschuldungskosten (Änderungen gültig ab 01. Januar 2019)
Die Obergrenze, für die in Abzug bringbaren Verschuldungskosten erhöht sich wie folgt:
- Auf 000.000€ bzw. des Gegenwertes in Lei, umgerechnet zum Wechselkurs der Rumänischen Nationalbank vom letzten Tag des Quartals/des Jahres, je nach Fall;
- Übersteigen die Verschuldungskosten 1.000.000 €, können zusätzlich bis maximal 30% der Differenz zwischen den gebuchten Betriebserlösen und den Betriebsaufwendungen, abzüglich der nicht steuerbaren Umsätze, zuzüglich der Aufwendungen für die Gewinnsteuer, in Abzug gebracht werden;
- Überschüssige Verschuldungskosten, die in einem Wirtschaftsjahr nicht geltend gemacht werden können, werden ohne Zeitbegrenzung vorgetragen. Auch bei Unternehmensfusionen oder -spaltungen, werden diese übernommen und können steuerlich in Folgejahren geltend gemacht werden.
3. MIKROUNTERNEHMENSTEUER
Mikrounternehmen können nun genauso wie gewinnsteuerpflichtige Unternehmen Sponsoringausgaben bis maximal 20% der Mikrounternehmenssteuer in Abzug bringen, soweit die Empfänger des Sponsorings im Register der Einrichtungen/religiösen Einrichtungen eingetragenen Einheiten für die Steuerabzüge gewährt werden eingetragen sind. Bislang war dies bei Mikrounternehmen nur bei Sponsoring an spezielle für Sozialdienstleistungen akkreditierte Dienstleister mit mindestens einem lizensierten Sozialdienst möglich.
4. EINKOMMENSTEUER
Zuweisung von 3,5% der Einkommensteuer (gültig ab 1. April 2019)
Steuerpflichtige natürliche Personen können in Bezug auf bis zu 3,5% der von ihnen geschuldeten Einkommenssteuer selbst bestimmen, welche Non-Profit-Organisationen (einschließlich der Vergabe privater Stipendien) diese empfangen soll. Bislang konnten Einkommensteuerzahler nur akkreditierte Dienstleister von sozialen Diensten direkt unterstützen. Die Non-Profit-Organisationen werden die Beträge jedoch nur erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Zahlungen durch die Steuerbehörde oder durch den Arbeitgeber/Einkommenszahler, im Register der Einrichtungen/religiösen Einrichtungen für die Steuerabzüge gewährt werden, eingetragen sind.
Kryptowährung
Der Gewinn aus der Übertragung von virtueller Währung, bestimmt als die positive Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis, welcher die direkten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Transaktion einschließt, wird mit 10% versteuert. Liegt der Gewinn unter 200 Lei pro Transaktion, so wird er nicht besteuert, sofern die Gesamteinnahmen in einem Steuerjahr 600 Lei nicht übersteigen.
ÄNDERUNGEN DER STEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EBENFALLS GESETZ NR. 30/10.01.2019)
1. EINSTUFUNG DER STEUERPFLICHTIGEN IN STEUERRISIKOKLASSEN
In der Steuer-Durchführungverordnung werden die Kriterien zur Einstufung der Steuerpflichtigen in Steuerrisikoklassen/-unterklassen ergänzt:
- a) Kriterien in Bezug auf die steuerliche Registrierung;
- b) Kriterien in Bezug auf die Einreichung der Steuererklärungen;
- c) Kriterien in Bezug auf den Umfang des Erklärten;
- d) Kriterien in Bezug darauf, inwieweit den Zahlungsverpflichtungen zum Konsolidierten Gesamthaushalt und zu anderen Kreditoren nachgekommen wird.
Ausgehend von diesen Kriterien bestimmt die Steuerbehörde die Risikoklasse (niedriges, mittleres oder erhöhtes Risiko) des Steuerpflichtigen und das ausgehend hiervon angewandte Verfahren zur Verwaltung von Steuerforderungen. Diese Risikoanalyse wird regelmäßig erfolgen und die Steuerbehörde veröffentlicht die Ergebnisse (Steuerrisikoklasse/-Unterklasse des Steuerpflichtigen) auf ihrer Website. Der Steuerpflichtige kann gegen die Methode der Steuerrisikobewertung und die Steuerrisikoklasse/-Unterklasse, in die er eingestuft wird, keinen Widerspruch erheben.
2. ELEKTRONISCHE ÜBERMITTLUNG STEUERLICHER UNTERLAGEN
Die Finanzbehörde kann von Amts wegen Steuerpflichtige ins elektronische Kommunikationssystem aufnehmen. Erfolgt die Übermittlung der Verwaltungs- und Steuerunterlagen an Steuerpflichtigen/Zahler von Amt wegen elektronisch und der Steuerpflichtige greift auf das elektronische Kommunikationssystem innerhalb von 15 Tagen nach Mitteilung der Daten nicht zu, erfolgt die Kommunikation von seitens der Finanzbehörden durch öffentliches Anzeigen.
3. VERRECHNUNG DER STEUERFORDERUNGEN
Ein Steuerpflichtiger hat keine ausstehenden steuerlichen Verpflichtungen, wenn der Betrag der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuern kleiner oder gleich ist, mit der zu erwartenden Steuererstattung von der Steuerbehörde und die Steuererstattung vom Steuerpflichtigen beantragt wurde. Im Falle der Ausstellung einer Steuerbescheinigung wird ein entsprechender Vermerk aufgeführt.
4. VERMITTLUNGSVERFASHREN (ART. 230^1, NEWER ARTIKEL)
Es wird der Begriff des Vermittlungsverfahrens zwischen Debitor und Steuerbehörde eingeführt und Fristen und Begriffe definiert. Ziel des Vermittlungsverfahrens ist es, bestmögliche Lösungen zur Tilgung der Steuerschulden zu finden, inklusive der in Anspruchnahme gesetzlich vorgesehener Zahlungserleichterungen.