VEREINFACHUNG DER UMSATZSTEUERLICHEN REGISTRIERUNG FÜR JURISTISCHE PERSONEN, DIE SICH OPTIONAL REGISTRIEREN LASSEN
Durch die Verordnung Nr. 167/2019 des Präsidenten der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung (ANAF) wird das Verfahren vereinfacht, mittels dessen sich juristische Personen per Option als umsatzsteuerpflichtig eintragen lassen können. Diese Steuerpflichtigen haben nun die Möglichkeit die Steuernummer am Tag der Abgabe des Antrages zu erhalten, ohne ein Anhörungsverfahren durchlaufen zu müssen, wenn sie dem Antrag eine Erklärung auf eigene Verantwortung beifügen. Das Anhörungsverfahren erschwerte den Prüfungsprozess und die umsatzsteuerliche Registrierung dieser Unternehmen bislang erheblich.
Die wichtigsten Aspekte des neuen Verfahrens sind:
- Steuerpflichtige, die das neue Verfahren in Anspruch nehmen möchten, müssen bei der zuständigen Finanzverwaltung, zusammen mit Antrag zur Eintragung als Umsatzsteuerpflichtiger (Vordruck 110) auch den Nachweis der Übertragung der Erklärung auf eigene Verantwortung abgeben.
- Die in der Erklärung enthaltenen Angaben müssen von den Geschäftsführern und von den Gesellschaftern, deren Stammkapitalanteil größer oder gleich 25% ist, zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktiengesellschaften ist die Erklärung nur von den Geschäftsführern zu befüllen.
- Die Verordnung legt das Format und den Inhalt des Formulars „Erklärung auf eigene Verantwortung für die Registrierung zu umsatzsteuerlichen Zwecken” fest. Das Formular wird als PDF-Datei exklusiv online übertragen, unterschrieben mit einem qualifizierten digitalen Zertifikat. Die Erklärung beinhaltet hauptsächlich steuerliche Informationen anhand derer ANAF die Risikobewertung vornimmt. Das Format der Erklärung finden Sie hier.
- Wenn die Erklärung auf Eigenverantwortung ohne Validierungsfehler abgegeben wird, die Steuerpflichtigen also kein erhöhtes Steuerrisiko darstellen, so ergeht der Bescheid zur Registrierung zu umsatzsteuerlichen Zwecken am Tag der Abgabe des Antrages.
- Innerhalb von 15 Tagen nach Abgabe des Antrages bzgl. Registrierung als Umsatzsteuerpflichtiger wird die Bewertungsabteilung von ANAF die in der Erklärung auf eigene Verantwortung eingetragenen Daten überprüfen. Wird festgestellt, dass die in der Erklärung eingetragenen Daten nicht mit den beim ANAF verfügbaren Daten übereinstimmen, wird ein Vermerk mit den festgestellten Abweichungen an den Bereitschaftsdienst der Steuerfahndung gesendet, so dass dieser entsprechende Prüfungsmaßnahmen einleitet.
- Wenn die Erklärung auf Eigenverantwortung Validierungsfehler aufzeigt, wird das in Anlage 2 der Verordnung Nr. 2.856/2017 vorgesehene Allgemeinverfahren bezüglich der Feststellung der Kriterien in Bezug auf die Bewertung des Steuerrisikos das hier zu finden ist , angewandt.
Achtung: die Verordnung gilt nur für Unternehmen, die eine Eintragung als Umsatzsteuerpflichtige gem. Art.316 Abs. (1) Buchstabe c) des Gesetzes Nr. 227/2015 Steuergesetzbuch beantragen, d. h. die für die Eintragung als Umsatzsteuerpflichtiger optieren (der Umsatz ist niedriger als der Freibetrag, aber sie optieren für die normale Steuerregelung). Das neue Verfahren findet keine Anwendung für Steuerpflichtige die sich in einem Insolvenzverfahren gem. Gesetz Nr. 85/2014 befinden.
OPERATION ICEBERG
ANAF (Die Nationale Agentur für Steuerverwaltung) hat eine Pressemitteilung herausgegeben, in der mitgeteilt wurde, dass mit Beginn des Jahres eine weitgehende Maßnahme zur steuerlichen Überprüfung der größten rumänischen Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen eingeleitet wurde. Diese Maßnahme läuft unter den Namen „Operation Iceberg”. Die gesamte Pressemitteilung finden Sie hier.
Ein paar wichtige Details bezüglich dieser Prüfungsmaßnahme:
- sie wird im Laufe des Jahres 2019 stattfinden;
- sie bedeutet eine Intensivierung der Steuerprüfungen und die Optimierung der Prüfungsabläufe bei großen Unternehmen.
- Hauptprüfungsschwerpunkte der ANAF sind die Bekämpfung des Phänomens der Gewinnverlagerung, die Überprüfung der Art wie die großen Unternehmen ihre Geschäftsbeziehungen zu anderen verbundenen Unternehmen handhaben und die Zerschlagung von Transaktionsketten, die dazu dienen, steuerliche Verpflichtungen zu umgehen;
- Für die Erreichung der Ziele wurde eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Spezialisten innerhalb der ANAF zusammengestellt, die Steuerprüfungen bei Steuerpflichtigen in allen Wirtschaftsbereichen vornehmen wird.
PFLICHT ZUR DURCHFÜHRUNG EINES INTERNEN AUDITS BEI PRÜFUNGSPFLICHTIGEN UNTERNEHMEN
Durch eine offizielle Mitteilung auf der Website der Kammer der rumänischen Wirtschaftsprüfer (CAFR) wird auf die Änderung einiger Vorschriften hinsichtlich der Organisation der Aktivität des internen Audits hingewiesen, die das in Kraft treten des Gesetzes 162/2017 in Bezug auf die gesetzlichen Pflichtprüfungen der Jahresabschlüsse und der konsolidierten Jahresabschlüsse mit sich gebracht hat.
So sind gemäß Art. 65 Abs. (7) des Gesetzes Nr. 162/2017 Unternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind die Durchführung einer Prüfung des Jahresabschlusses vorzunehmen, auch dazu verpflichtet einen internen Audit zu organisieren und durchführen zu lassen.
Die Nichtdurchführung eines internen Audits durch prüfungspflichtige Unternehmen gilt als Gesetzeswidrigkeit und wird mit Strafen zwischen 50.000 bis 100.000 Lei geahndet.
Das Gesetz unterstreicht die Tatsache, dass die für die Durchführung des internen Audits zuständigen Personen aktive Finanzauditoren in der Kammer der Wirtschaftsprüfer aus Rumänien (CAFR) sein müssen. Wird also der interne Audit auf Gruppenebene (außerhalb Rumäniens) organisiert oder aber von einem externen Auditor von außerhalb Rumäniens vorgenommen, sind die Unternehmen verpflichtet sich zu vergewissern, dass die für die Organisation und die Koordination der internen Audittätigkeit Verantwortlichen, aktive und in Rumänien in der CAFR registrierte Auditoren sind.
DIE FIRST FÜR DIE ABGABE DER EINKOMMENSSTEUERERKLÄRUNG WURDE AUF DEN 31.07.2019 VERSCHOBEN (OUG Nr. 15/2019)
Die Frist für die Abgabe der Einkommenssteuererklärung für natürliche Personen mit Schätzung der Einkünfte 2019 und abschließender Darstellung der Einkünfte für 2018 sowie die Frist zur Zahlung der Steuerabgaben für Einkünfte des Vorjahres wurde auf den 31. Juli 2019 verschoben. Alle, die die Steuererklärung eingereicht haben oder noch bis Ende Juli auf elektronischem Wege einreichen und die für das Jahr 2018 geschuldeten Einkommensteuer und Sozialabgaben zahlen werden, werden 5% der Einkommenssteuer und der Sozialabgaben des letzten Jahres erlassen.