Newsletter Nr. 2/2020

AUFHEBUNG DER ÜBERBESTEUERUNG DER MINERALÖLE UND DER
ÜBERBESTEUERUNG DER TEILZEIT-ARBEITSVERTRÄGE (GESETZ NR. 263/
30.12.2019)

Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge (Renten- und
Krankenversicherung) für natürliche Personen, die Einnahmen unterhalb des
Bruttomindestlohns erhalten, war bislang der Bruttomindestlohn anzusetzen, weshalb bei
Teilzeitverträgen proportional zu den Einnahmen gesehen wesentlich höhere
Sozialversicherungsbeiträge anfielen. Diese Bestimmung wird nun aufgehoben. Ab Januar
2020 sind die tatsächlichen Einnahmen, welche ausgehend von einem Vollzeit- oder einem
Teilzeitarbeitsvertrag erzielt werden, Bemessungsgrundlage für die Berechnung der
Sozialversicherungsbeiträge (Renten- und Krankenversicherung), selbst wenn sie kleiner sind
als der Bruttomindestlohn.
Gleichzeitig hebt das Gesetz Nr. 263/2020 die in 2017 eingeführte Überbesteuerung der
Mineralöle (Bleibenzin; bleifreies Benzin; Diesel) in zwei Stufen (15. September und 1.
Oktober) auf. So wird die Verbrauchersteuer auf Bleibenzin um etwa 14%, die von bleifreiem
Benzin, um etwa 17% gesenkt, während die Verbrauchersteuer auf Dieselkraftstoff um fast
18% gesenkt.
Das Gesetz Nr. 263/2019 ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

 

AUFHEBUNG DER GETRENNTEN ZAHLUNG VON NETTO-PREIS UND
UMSATZSTEUER (SPLIT-PAYMENT-VERFAHREN) AB DEM 01.02.2020
(DRINGLICHKEITSVERORDNUNG NR. 78/ 18.12.2019)

Die Dringlichkeitsverordnung Nr. 78 vom 18. Dezember 2019 hebt mit Wirkung 01.02.2020
die Verordnung Nr. 23/2017 in Bezug auf die getrennte Zahlung von Netto-Preis und
Umsatzsteuer auf. Die Verordnung 23/2017 sah die Eröffnung eines gesonderten
Umsatzsteuerkontos vor, auf das die Kunden die Umsatzsteuer einzahlen und von dem aus
die Vorsteuer an die Lieferanten/Dienstleister oder die Umsatzsteuer-Verbindlichkeiten an die
Finanzbehörden direkt beglichen werden mussten.
Bis zum 1. Februar 2020 können diese speziellen Umsatzsteuer-Konto nun von jedem
Gläubiger, unabhängig von der Art deren Forderung, zwangsvollstreckt werden. Das nach
dem 01.02.2020 auf den Umsatzsteuer-Konten dann noch befindliche Guthaben wird von der
Staatskasse ohne weitere Formalitäten innerhalb von 10 Tagen auf die Staatskassenkonten
der Personen, die das Split-Payment-Verfahren angewandt haben, überwiesen. Haben die
Anwender des Split-Payment-Verfahrens kein Konto bei der Staatskasse, so müssen sie
innerhalb einer Frist von zehn Tagen gerechnet ab dem 01.02.2020 der Staatskasse ihre
Bankverbindung mitteilen, auf welches das Guthaben überwiesen werden soll.

 

NEUE VERPFLICHTUNGEN IN FOLGE DES GESETZ NR. 129/2019 ZUR
BEKÄMPFUNG VON GELDWÄSCHE UND TERRORISMUSFINANZIERUNG

Am 18. Juli 2019 wurde das Gesetz Nr. 129/2019 zur Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung veröffentlicht. In diesem werden sogenannte „berichterstattende
Einheiten“ verpflichtet, bestimmte Meldungsverpflichtungen, innerhalb einer Frist von 180
Tagen ab Inkrafttreten des Gesetzes, nämlich ab dem 21. Januar 2020, zu erfüllen.

So sieht das Gesetz die Verpflichtung zur Benennung einer Person in Beziehung zum
Nationalen Amt zur Vorbeugung und Bekämpfung der Geldwäsche vor. Die Benennung
erfolgt exklusiv in elektronischer Form, durch Zugriff auf die Website der Behörde – Rubrik
„Personenbezeichnung und Online-Berichterstattung“ – Unterposition „Personenbezeichnung
und Online – Berichterstattung“ und der nächsten Schritte zur Einholung eines Kontos im
elektronischen Datenübertragungssystem (SEDT).
Diese Verpflichtung zur Benennung einer Bezugsperson gilt nicht für natürliche Personen,
sowie für Stiftungen und Verbände, Föderationen oder sonstige juristische Personen des
Privatrechts, auch wenn sie den Status einer „berichterstattenden Einheit“ haben.
Jegliche „berichterstattenden Einheiten“ sind jedoch verpflichtet einen Bericht über
verdächtige Transaktionen exklusiv an das Amt zu übermitteln, wenn sie Kenntnis davon
haben, wenn sie vermuten oder berechtigte Gründe zur Annahme haben, dass:

  • die Waren aus Straftaten oder im Zusammenhang mit der Finanzierung des
    Terrorismus stammen;
  • die Person oder ihr Bevollmächtigter/Vertreter nicht die ist, die sie vorgibt zu sein;
  • die Informationen, die die berichterstattende Einheit besitzt, zur Durchsetzung der
    Bestimmungen dieses Gesetzes verwendet werden können; oder
  • in jeder anderen Situation oder hinsichtlich Elementen, die den Verdacht auf die Art,
    den wirtschaftlichen Zweck oder die Begründung der Transaktion wecken können, wie
    z. B. das Vorliegen von Unstimmigkeiten in Bezug auf das Profil des Kunden oder
    wenn es Anhaltspunkte gibt, dass die über den Kunden oder über den tatsächlichen
    Begünstigten vorliegenden Daten nicht real oder aktuell sind und der Kunde sich
    weigert, sie zu aktualisieren oder nicht plausible Erklärungen liefert.

Vom Gesetz Nr. 129/2019 werden folgende als „berichterstattende Einheiten“ definiert:
a) „Kreditinstitute, rumänische juristische Personen und Zweigniederlassungen von
Kreditinstituten, ausländische juristische Personen;
b) Finanzinstitute, rumänische juristische Personen und Zweigniederlassungen von
Finanzinstituten, ausländische juristische Personen;
c) Verwalter privater Rentenfonds im eigenen Namen und für private Rentenfonds die sie
verwalten, mit Ausnahmen der Rentenkassen der beruflichen Betriebsrenten;
d) Glücksspieledienstleister;
e) Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und autorisierte Buchhalter, Zensoren, Personen die
Dienstleistungen im Bereich Steuer- und Finanzberatung und Unternehmungs- oder
Buchführungsberatung ausführen;
f) Notare, Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und andere Personen die freiberufliche
Rechtsberufe ausüben, wenn sie ihren Kunden beim Kauf oder Verkauf von
Immobilien, Aktien, Geschäftsanteile, Wertpapiere oder anderer Güter bei der
Erstellung oder Perfektionierung der Vorgänge behilflich sind, wenn diese einen
Geldbetrag betreffen oder eine Eigentumsübertagung, Eröffnung oder Verwaltung von
Bankkonten, von Spareinlagen, von Finanzinstrumenten, Organisierung des
Zeichnungsverfahrens für die Gründung den Betrieb oder die Verwaltung eines
Unternehmens; Gründung, Verwaltung oder Führung solcher Unternehmen,
Vermittlungsagenturen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder anderer
ähnliche Strukturen, als auch im Falle der Beteiligung im eigenen Namen oder für die
Kunden an jeder Finanzoperation oder in Bezug auf Immobilien;
g) Dienstleister für Unternehmen und Treuhänder, die nicht unter Buchstabe e) und f)
genannt werden; Immobilienmakler;
h) Andere Unternehmen und natürliche Personen, die als Gewerbetreibende Güter oder
Dienstleistungen vermarkten, soweit sie Transaktionen in Bar ausführen, die dem
Gegenwert in Lei von 10.000€ überschreiten, unabhängig davon, ob die Transaktion,
durch einen einzelnen Vorgang oder mehrere Vorgänge, die in Verbindung zueinander
stehen, ausgeführt werden.

Wichtig! Unter Dienstleister für Unternehmen und andere Einheiten oder juristische
Strukturen wird jede natürliche oder juristische Person verstanden, die eine der folgenden
Dienstleistungen professionell für Dritte erbringt:
1. gründet Unternehmen oder andere juristische Personen;
2. übt die Tätigkeit des Direktors oder Geschäftsführers einer Gesellschaft aus oder ist
Gesellschafter einer Personengesellschaft, einer Beteiligungsgesellschaft oder hat eine
ähnliche Funktion innerhalb anderer juristischer Personen oder vermittelt, dass eine
andere Person diese Tätigkeiten oder Funktionen ausübt;
3. stellt einen Firmensitz, einen gewählten Wohnsitz oder jede andere mit einer
Gesellschaft verbundene Dienstleistung oder jeder anderen juristischen Person
oder ähnlichen juristischen Struktur zur Verfügung;
4. übt die Tätigkeit als Treuhänder innerhalb einer Treuhand oder einer dieser ähnlichen
Struktur aus oder vermittelt, dass eine andere Person diese Tätigkeit ausübt;
5. vermittelt, dass eine andere Person als Aktionär für eine juristische Person handelt,
ausgenommen den Gesellschaften, deren Aktien auf einem geregelten Markt gehandelt
werden, welcher Rechtsvorschriften hinsichtlich der Offenlegung im Einklang mit der
Gesetzgebung der Europäischen Union oder mit den international festgesetzten
Standards unterliegt;

Sanktionen

Die Nichtbeachtung der Vorschriften des Gesetzes 129/2019, wenn sie nicht in Umständen
ausgeführt wird, die eine Straftat darstellen, wird wie folgt geahndet:
1. für natürliche Personen mit Verwarnung oder einer Geldstrafe zwischen 25.000 Lei und
150.000 Lei,
2. für juristische Personen mit Verwarnung oder der bei Punkt 1. für natürliche Personen
vorgesehenen Geldstrafe, wobei sich der Höchstwert um 10% der im letzten
Jahresabschluss vor dem Zeitpunkt der Erstellung des Feststellungsberichtes und
Ahndung des Vergehens ausgewiesenen Gesamterlöse erhöht. Die Sanktionen und
Maßnahmen können gegen Mitglieder der Geschäftsführung oder anderen natürlichen
Personen, die für die Verletzung des Gesetzes verantwortlich sind, ausgesprochen
werden.
3. Wird einer der Verstöße von einem anderen Finanzinstitut begangen, das nicht unter der
Aufsicht der rumänischen Nationalbank steht und ist dieser schwerwiegend, wiederholt,
systematisch oder eine Kombination davon, ohne das dieser jedoch die Voraussetzungen
eines Straftatbestandes erfüllt, werden die Obergrenzen der unter 1. und 2. vorgesehenen
Strafen wie folgt erhöht:

  • für juristische Personen um 5.000.000 Lei;
  • für natürliche Personen um 50.000 Lei.