Newsletter Nr. 4/2019

ÄNDERUNGEN DES STEUERGESETZBUCHES (Gesetz Nr. 60/2019, gültig ab dem 20.04.2019)

 

Im rumänischen Amtsblatt Nr.  296 vom 17. April 2019 wurde das Gesetz Nr. 60/2019 für die Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 bzgl. Steuergesetzbuch veröffentlicht und ist gültig ab dem 20. April 2019. Die neue Verordnung beinhaltet die Einführung einer Obergrenze für die auf elektronischem Wege geleisteten Dienstleistungen und die anwendbare Umsatzsteuerregelung in Bezug auf den Verkauf der Wertgutscheine.

 

Wertgutscheine: Klärung des Fälligkeitszeitpunkts der Umsatzsteuer für diese

 

Um die Bestimmungen der EU-Richtlinie Nr.1065/2016 umzusetzen, wurde in das rumänische Steuergesetzbuch ein neuer Artikel hinzugefügt, der die Wertgutscheine definiert. Diese werden in Einzweck-Gutscheine und Mehrzweck-Gutscheine unterteilt und es wird bestimmt wie die Umsatzsteuer im Falle der beiden Kategorien erhoben wird. Die wichtigsten Änderungen sind:

 

  • Der Begriff „Voucher” der bisher in der nationalen Rechtsvorschrift im Umsatzsteuerbereich verwendet wurde, wird durch den Begriff „Wertgutschein”
  • Die Wertgutscheine werden definiert als Instrumente, die voraussetzen, dass sie als Teil- / Gesamtpreis für Lieferungen und Leistungen akzeptiert werden und die entweder in deren Inhalt oder in der dazugehörigen Dokumentation, die Waren/Dienstleistungen die geliefert werden oder die Identität der potentiellen Lieferanten/Dienstleister, angeben.
  • Es gibt zwei Arten von Wertgutscheinen: ein Einzweck-Gutschein ist demnach ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, handelt es sich im Umkehrschluss um einen Mehrzweck-Gutschein.
  • Umsatzsteuerlich hat diese Unterscheidung folgende Auswirkungen: im Falle der Einzweck-Gutscheine entsteht die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Übertragung der Gutscheine und im Falle der Mehrzweck-Gutscheine bei Lieferung von Waren oder bei Erbringung von Dienstleistungen, auf die sich die Gutscheine beziehen.

 

Unternehmen die Gutscheine ausstellen, damit handeln, den Handel vermitteln und/oder Zahlungen von Wertgutscheinen erhalten, müssen die Transaktionen analysieren und die Umsatzsteuer bei Einzweck-Gutscheinen bei jedem Verkauf abführen, bei Mehrzweck-Gutscheinen hingegen erst bei Übergabe der Waren/Dienstleistungen im Tausch gegen den Gutschein.

 

 

Umsatzsteuer bei elektronischen Dienstleistungen: Registrierungsvereinfachungen

 

Anbieter von elektronischen Dienstleistungen an nicht umsatzsteuerpflichtige natürliche Personen sind nicht mehr verpflichtet sich in den EU-Staaten, aus denen die Verbraucher stammen, umsatzsteuerlich zu registrieren, wenn sie kumulativ folgende Bedingungen erfüllen:

 

  • der Dienstleister ist niedergelassen oder, falls er nicht niedergelassen ist, hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem einzigen EU-Mitgliedstaat;
  • die Dienstleistungsempfänger sind nichtsteuerpflichtige Personen, die ihren festen oder gewöhnlichen Wohnsitz in jedem anderen EU-Mitgliedstaat haben, ausgenommen dem Mitgliedstaat des Dienstleisters;
  • der Gesamtwert, ohne Umsatzsteuer, der elektronischen Dienstleistungen überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 000 Euro oder den Gegenwert in der Landeswährung (46.337 Lei)

 

Erfüllt der Dienstleister die o.a. Bedingungen, so wird er die Rechnung mit rumänischer Umsatzsteuer an alle nicht umsatzsteuerpflichtigen Kunden ausstellen.

 

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 60/2019 mussten sich steuerpflichtige Anbieter von elektronischen Dienstleistungen als Umsatzsteuerpflichtige in jedem EU-Mitgliedsstaat seiner Privatkunden registrieren oder konnten für die Anwendung des MOSS (Mini One Stop Shop) optieren, die Ihnen die Möglichkeit gab, die rumänische Umsatzsteuer-Nr. in den anderen EU-Staaten zu nutzen.

 

 

DAS TAGELÖHNER-GESETZ NR. 52/2011 (OUG 26/2019) ÄNDERT SICH

 

Am 19. April 2019 wurde im rumänische Amtsblatt Nr.  309 die Dringlichkeitsverordnung Nr. 26/2019, die das Gesetz 52/2011 ändert, in Bezug auf die Ausübung durch Tagelöhner von gewissen gelegentlichen Tätigkeiten, veröffentlicht.

 

Die wichtigsten durch diese eingeführten Änderungen sind:

 

  • Die Erweiterung um 9 Tätigkeitsfelder, in denen mit Tagelöhner Verträge abgeschlossen werden können: Landwirtschaft, Jagd und verwandte Tätigkeiten – Abteilung 01; Forstwirtschaft, außer Waldnutzung – Abteilung 02; Fischerei und Aquakultur – Abteilung 03; Organisation von Ausstellungen, Messen und Kongressen – Gruppe 823; Werbung – Gruppe 731; Künstlerische Darbietungen – Shows – Klasse 9001, Unterstützung für künstlerische Darbietungen – Shows – Klasse 9002 und Tätigkeiten von Verwaltung der Veranstaltungsräume – Klasse 9004; Aufzucht und Reproduktion von Haustieren und sonstiger Tiere – Klasse 0149; Bewirtung (catering) für Veranstaltungen  – Abteilung 5621; Landschaftspflege – Bepflanzung und Pflege von Parks und Gärten, mit Ausnahme der privaten Wohnanlagen – Klasse 8130; Restaurants – Klasse 5610; Bars und andere Ausschanktätigkeiten – Klasse 5630; Tätigkeiten der zoologischen und botanischen Gärten und anderen Naturreservaten – Klasse 9140.
  • Einführung der Pflicht zur Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge In Höhe von 25% des Bruttoeinkommens. So werden die Tagelöhner gesetzlich rentenversichert. Dagegen wird die Krankenversicherungspflicht nicht eingeführt. Die Tagelöhner können aber im Rahmen der Einkommenssteuererklärung für die Krankenversicherung optieren. Der Arbeitgeber ist auch nicht zur Abführung der Arbeitsversicherung (2,25%) für die Entlohnung des Tagelöhners verpflichtet.
  • Änderungen in Bezug auf die maximale Laufzeit der Tätigkeit, die ein Tagelöhner ausüben kann. So kann jeder Tagelöhner nicht über einen Zeitraum von mehr als 90 Tage, kumuliert über ein Kalenderjahr, für denselben Arbeitgeber tätig sein. Ausgenommen hiervon sind Tagelöhner, die im Bereich Landwirtschaft,  Tierzucht im Extensiv-System durch saisonale Beweidung von Schafen, Rinder, Pferde, der saisonalen Tätigkeiten der Botanischen Gärten, die den akkreditierten Universitäten untergeordnet sind, sowie im Weinbau tätig sind; in diesen Fällen kann die Tätigkeitsdauer nicht mehr als 180 Tage, kumuliert über ein Kalenderjahr, überschreiten.
  • Die Einrichtung eines elektronischen Erfassungsregister für Tagelöhner am 20. Dezember 2019. Es wird die einzige Möglichkeit der Übertragung der Daten hinsichtlich der Aufzeichnungen der Tagelöhner sein.