Newsletter Nr. 5/2019

UNTERNEHMEN SIND VERPFLICHTET EINE ERKLÄRUNG BETREFFEND DEN WIRTSCHAFTLICHEN EIGENTÜMER BEIM HANDELSREGISTER ABZUGEBEN (GESETZ ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE UND DER FINANZIERUNG DES TERRORISMUSES NR. 129/2019 VOM 18 JULI 2019)

 

Das Gesetz Nr. 129/2019 sieht eine Reihe zusätzlicher Verpflichtungen für Unternehmen zur Offenlegung von Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Geschäftstätigkeiten vor.

Demnach müssen juristische Personen, die der Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister unterliegen, mit Ausnahme der autonomen Körperschaften, der nationalen Unternehmen und Gesellschaften mit einem mehrheitlichen oder gesamten staatlichen Kapitalanteil, bei der Anmeldung, jährlich oder jederzeit wenn eine Änderung vorgenommen wird, eine Erklärung über den wirtschaftlichen Eigentümer abzugeben, welche im Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Gesellschaften eingetragen wird. Die jährliche Erklärung wird beim zuständigen Handelsregister innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab der Genehmigung des Jahresabschlusses abgegeben, bei einer Änderung hinsichtlich der Identifikationsdaten des wirtschaftlichen Eigentümers, ist die Erklärung innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab Eintritt der Änderung abzugeben.

Die bereits im Handelsregister bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetragenen Gesellschaften, mit Ausnahme der nationalen Unternehmen, sowie der Gesellschaften mit gesamten oder mehrheitlichen staatlichem Kapitalanteil, müssen die Erklärung hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab dem Inkrafttreten des Gesetzes (bis zum 20. Juli 2020) beim Handelsregister abgeben.

Die Eidesstaatliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters der juristischen Person enthält die Identifizierungsdaten der wirtschaftlichen Eigentümer, sowie die Art und Weise wie die Kontrolle auf die juristische Person ausgeübt wird. Die Identifizierungsdaten des wirtschaftlichen Eigentümers sind: Name, Vorname, Geburtsdatum, persönliche Identifikations-Nr., Serie und Nr. des Personalausweises, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthaltsort. Die Erklärung kann vor dem Vertreter des Handelsregisters oder in authentischer Form, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden. Die Nichterfüllung der Einreichungspflicht der Erklärung stellt eine Straftat dar und wird mit einer Geldbuße von 5.000 Lei bis 10.000 Lei geahndet.

Reicht der gesetzliche Vertreter der juristischen Person die Erklärung nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Datum der Auferlegung der Geldbuße ein, kann das zuständige Gericht auf Antrag des Nationalen Handelsregisteramtes, die Auflösung der Gesellschaft aussprechen. Wir möchten noch in Bezug auf die Pflicht der Abgabe der eidesstaatlichen Erklärung hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentümers darauf hinweisen, dass diese auch die Vereine und Stiftungen betrifft, die sich im Vereins- und Stiftungsregister eingetragen haben, Register das sich beim Bezirksgerichtshof des Sitzes des Vereins bzw. Stiftung befindet. Die bereits eingetragenen Vereine und Stiftungen, müssen die eidesstaatliche Erklärung ebenfalls innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes (bis zum 20. Juli 2020) abgeben. Nach Ablauf der Frist werden die Vereine und Stiftungen, die der Abgabepflicht nicht nachgekommen sind, durch Gerichtsbeschluss, auf Antrag des Staatsanwaltes oder einer anderen interessierten Person, aufgelöst. Die Register der wirtschaftlichen Eigentümer werden innerhalb einer Frist von 120 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 129/2019 betriebsbereit sein.

Als wirtschaftlicher Eigentümer bezeichnet man jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, und/oder die natürlichen Personen, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Weitere Informationen in Bezug auf die Definition der wirtschaftlichen Eigentümer finden Sie hier.

 

INHABERAKTIEN WERDEN VERBOTEN (GESETZ ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE UND DER FINANZIERUNG DES TERRORISMUSES NR. 129/2019 VOM 18 JULI 2019)

 

Eine weitere Bestimmung des Gesetzes 129/2019 ist die Abschaffung der Inhaberaktion. Inhaber von Inhaberaktion sind verpflichtet, diese bei den Unternehmen innerhalb von 18 Monaten abzugeben, so dass diese vom Unternehmen umgewandelt werden können. Inhaberaktion, die nicht abgegeben wurden, werden annulliert. Wenn Inhaberaktien abgegeben, aber von den Unternehmen nicht rechtzeitig umgewandelt wurden, droht diesen die Auflösung.

 

SPONSORING: DER WERT DER ABZUGSFÄHIGKEIT WIRD VON 0,5% AUF 0,75% DER UMSATZERLÖSE ANGEHOBEN (GESETZ 156/2019)

Steuerpflichtige, die Spenden zahlen und / oder Schirmherrschaften oder private Stipendien übernehmen, wie gesetzlich vorgeschrieben, können die Gewinnsteuerverbindlichkeit bis zur Erreichung der Höhe einer der unten angegebenen Mindestgrenzen verringern:

  • 0,75% der Umsatzerlöse (bis jetzt lag die Obergrenze bei 0,5%);
  • 20% der geschuldeten Gewinnsteuer

 Diese Vorschrift gilt ab Berechnung der Gewinnsteuer für das III. Quartal 2019 (Kalenderjahr ist gleich Wirtschaftsjahr) und gilt nur für die Gewinnsteuerzahler.

Die restlichen Vorschriften in Bezug auf das Sponsoring bleiben unverändert.

 

 ÄNDERUNGEN IM ARBEITSGESETZBUCH (GESETZ Nr. 93 vom 6. Mai 2019)

Die wichtigsten Änderungen des Arbeitsgesetzbuches sind:

  • Arbeitnehmerinnen können nun für die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber auch nach Erreichung der Regelaltersgrenze für die Rente, bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres optieren. In diesem Sinne wird die Arbeitnehmerin einen Antrag beim Arbeitgeber einreichen. Der Antrag wird spätestens 30 Kalendertage vor Erreichung der Regelaltersgrenze und der Mindestbeitragszeit eingereicht (die Regelaltersgrenze liegt bei den Frauen bei 63 Jahren und die Mindestbeitragszeit muss mindestens 15 Jahre betragen).
  • Arbeitnehmer können ihre Tätigkeit auch nach Erreichung der Regelaltersgrenze fortführen, für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, mit Genehmigung des Arbeitgebers. Die Verlängerung erfolgt jährlich.

 

Gewährung der Ermäßigung für die elektronische Übertragung der Einkommensteuererklärung für 2018 (VERORDNUNG NR. 1.369/2019)

Das Verfahren für die Gewährung der Ermäßigung für die Übertragung der Erklärung über die Einkommensteuer und Sozialabgaben als auch über die Vorauszahlungen 2018 auf elektronischen Wegen durch die Einkommensteuererklärung wurde genehmigt.

Die wichtigsten Vorschriften der o. a. Verordnung sind:

  • Das Verfahren für die Gewährung der Ermäßigung für die Steuerpflichtigen die mittels elektronischen Mitteln in 2018 die Einkommensteuererklärung übermittelt und die Vorauszahlungen entrichtet haben (bis zum 15. Dezember 2018) für die in 2018 angegebenen Einkünfte wurde genehmigt;
  • Die Bescheide über die Gewährung der Ermäßigung werden von den Finanzbehörden nach dem 31. Juli 2019 auf der Grundlage der verfügbaren Informationen in der internen EDV-Anwendung, ausgestellt;
  • Steuerpflichtige, die die gesamte Steuerschuld ohne Abzug der Ermäßigung beglichen haben, können die Erstattung der zu viel entrichteten Summe durch Einreichung eines Erstattungsantrages beantragen.

 

DER GARANTIERTE LANDESBRUTTOMINDESTLOHN – von monatlich 3.000 Lei in der Baubranche – erweiterte Bestimmung auch nach dem 1.Januar 2020

 

Die neue Dringlichkeitsverordnung 43 vom 12. Juni 2019 bringt zwei große Veränderungen für die Baufirmen:

  • Der Bruttomindestlohn in Höhe von 3.000 Lei für die vorgesehenen Bereiche gilt bis zum Jahr 2028, inklusive.
  • Die Liste der vorgesehenen Bereiche wird um drei Tätigkeitsbereiche (Code CAEN) ergänzt:

 

  • 2351-Herstellung von Zement,
  • 2352-Kalk- und Gipsherstellung,
  • 2399-Herstellung von sonstigen nichtmetallischen Mineralprodukten (Bitumen, Teer, etc.). Unter bestimmten Bedingungen werden diesen Bereichen auch Steuer- und Lohnnebenkostensenkungen gewährt.

Durch Dringlichkeitsverordnung Nr. 43/2019 wird die Einhaltung bestimmter Bedingungen vorausgesetzt, um diese Begünstigungen zu gewähren: die Arbeitgeber müssen Bautätigkeiten ausüben und müssen ein Quantum von mindestens 80% der Gesamterlöse aus spezifischen Bautätigkeiten erzielen.

Dringlichkeitsverordnung Nr. 43/2019 sieht vor, dass Unternehmen in zwei Kategorien in Bezug auf diese Bedingungen aufgeteilt werden: neu gegründete Unternehmen und am 1.Januar 2019 bestehende Unternehmen.

Für die nach dem 1. Januar 2019 neu gegründeten und beim Handelsregister eingetragenen Unternehmen gilt:

  • Die Umsatzerlöse werden errechnet kumulativ seit Jahresbeginn, inklusive des Monats für den die Begünstigung gilt. Wenn die Umsatzerlöse aus Bautätigkeiten einen Anteil von mindestens 80% des Gesamtumsatzes betragen, gelten die Begünstigungen ab dem entsprechenden Monat.

Für die am 1. Januar 2019 bestehenden Unternehmen gilt folgendes:

  • Hat die Gesellschaft kumulativ im vorherigen Wirtschaftsjahr einen Anteil von über 80% der Gesamterlöse aus Bautätigkeiten erzielt, gelten die Begünstigungen für das ganze Jahr.
  • Hat die Gesellschaft nicht kumulativ im vorherigen Wirtschaftsjahr einen Anteil von über 80% der Gesamterlöse aus Bautätigkeiten erzielt, gelten die Begünstigungen wenn die Bedingungen für neu geründete Unternehmen erfüllt sind.