Newsletter Januar 2012

1 Änderungen des Steuergesetzbuches

(Dringlichkeitsverordnung nr. 125/27.12.2011)

 

1.1 Transaktionen von / mit inaktiven Firmen (ab dem 01.04.2012)

Steuerpflichtige, die in dem Zeitraum, in dem sie als inaktiv gemeldet sind, wirtschaftliche Tätigkeiten ausführen, müssen ihrer Verpflichtung zur Zahlung der gesetzlich vorgeschriebenen Steuern und Gebühren nachkommen, haben aber nicht das Recht die Betriebsausgaben und die dazugehörige Vorsteuer für die im Zeitraum der Inaktivität getätigten Anschaffungen geltend zu machen.

Steuerpflichtige, die Lieferungen und Leistungen von inaktiven juristischen Personen in Anspruch nehmen, haben nicht das Recht diese als Betriebsausgaben geltend zu machen und die Vorsteuer in Abzug zu bringen. Ausnahme sind Anschaffungen, die im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens getätigt werden.

Steuerpflichtige, deren Mehrwertsteuerregistrierung annulliert wurde, dürfen die Vorsteuer für die Anschaffungen dieses Zeitraumes, nicht geltend machen, sind aber zur Zahlung der in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer verpflichtet. Im Internetportal des Finanzministeriums sind die als mehrwertsteuerpflichtig registrierten Personen und die Personen, deren Registrierung als Mehrwertsteuerpflichtiger annulliert wurde, aufgeführt.

 

1.2 Abzugsfähigkeit der Ausgaben für Kraftstoff / Anlagevermögen

Ab dem 01.01.2012 sind Ausgaben für KFZ-Kraftstoff zu 50% abzugsfähig. Dies gilt für Kraftfahrzeuge, welche Eigentum des Steuerpflichtigen oder diesem zur Nutzung überlassen sind, ausschließlich dem Personentransport dienen und ein Gewicht von höchstens 3.500 kg bzw. nicht mehr als 9 Sitzplätze inklusive dem Sitz des Fahrers haben. Die Ausnahmebedingungen bezüglich der Abzugsfähigkeit der gesamten Kraftstoffkosten bleiben bestehen.

Werden Teile der im Betriebsvermögen befindlichen abschreibungsfähigen materiellen oder immateriellen Vermögensgegenständen ersetzt, darf der nicht abgeschriebene Restwert der ersetzten Teile bei der Berechnung des steuerbaren Gewinns als abzugsfähige Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

 

1.3 Besteuerung der Erträge aus freiberuflicher Tätigkeit (Einkommenspauschalen vs. Versteuerung nach tatsächlichem Einkommen)

Freiberuflich Tätige, deren steuerpflichtiges Nettoeinkommen bislang ausgehend von Einkommenspauschalen festgesetzt wurde und die im vorigen Jahr jährliche Bruttoeinnahmen von mehr als 100.000 Euro erzielt haben, sind verpflichtet ab dem Folgejahr ausgehend von dem tätsächlichen Nettoeinkommen (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) zu versteuern. Sie müssen bis zum 31.01.2012 inklusive die Erklärung bezüglich der geschätzten Einnahmen abgeben.

Freiberuflich Tätige, welche ausgehend von Einkommenspauschalen besteuert werden, sowie Steuerpflichtige, welche Einnahmen aus Rechten an geistigem Eigentum erzielen, haben das Recht für eine Besteuerung ausgehend von dem tatsächlichen Nettoeinkommen zu optieren. Die Wahrnehmung dieser Option kann durch Abgabe der Steuererklärung bezüglich Besteuerung der geschätzten Einnahmen / Einkommensnorm bis zum 31.01.12 angezeigt werden.

Für Freiberuflich Tätige bleiben Ausgaben für Kraftstoff weiterhin zu 50% abzugsfähig. Eine Besteuerung ausgehend von Einkommenspauschalen steht nur den freiberuflichen Tätigkeiten offen, welche in dem „Verzeichnis für selbständige Tätigkeiten“ aufgeführt sind. Im Informatikbereich haben nur noch Steuerpflichtige mit dem Tätigkeitscode CAEN 6202 und 6203 diese Option (s. auch 2.3).

 

1.4 Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer

Für ausschließlich dem Personentransport dienende Kraftfahrzeuge, mit einem Gewicht von höchstens 3.500 kg und nicht mehr als 9 Sitzplätzen, können 50% der Mehrwertsteuer aus den Anschaffungskosten bzw. den Kraftstoffkosten vom Steuerpflichtigen in Abzug gebracht werden. Die Ausnahmebedingungen bezüglich der Abzugsfähigkeit der gesamten Kraftstoffkosten bleiben bestehen. Dieses gilt auch für Rechnungen / geleistete Vorauszahlungen im Zusammenhang mit Anschaffungen vor dem 01.01.2012 soweit die tatsächliche Lieferung des Kraftfahrzeugs nach diesem Datum erfolgt.

 

2 Sonstige Änderungen

 

2.1 Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz (Gesetz nr. 261/07.12.2011)

Das Gesetz 261/2011 für die Ratifizierung des Protokolls zwischen Rumänien und der Schweiz wurde veröffentlicht. Das Gesetz bringt eine Reihe von Änderungen hinsichtlich des zwischen Rumänien und der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungs-abkommen. Die wichtigsten Änderungen sind:

 

  • Anhebung des Quellensteuersatzes für Dividenden von 10% auf 15% der Bruttodividende.
  • Befreiung von der Dividendensteuer, wenn die Dividenden an eine Gesellschaft gezahlt werden, die mindestens 25% des Stammkapitals der dividendenzahlenden Geselschaft hält oder einem Pensionsfond bzw. sonstige gleichartige Institutionen, die Pensionsschemas anbieten, ausgeschüttet oder an die Regierung des anderen Staates gezahlt werden.
  • Der Quellensteuersatz für Zinsen wird von 10% auf 5% reduziert.

 

2.2 Mindestlohn (Regierungsbeschluss Nr. 1225 / 2011)

Ab dem 01.01.2012 wird der Brutto-Mindestlohn für Ganztagsbeschäftigte auf 700 lei angehoben.

 

2.3 Verzeichnis der selbständig Tätigkeiten (OMFP Nr. 3022 / 2011)

Dieser Erlass ergänzt das Verzeichnis der selbständigen Tätigkeiten, für welche eine Versteuerung ausghend von jährlichen Einkommenspauschalen möglich ist, um zwei Tätigkeitsbereiche der Informatik: 6202 Beratungsätigkeiten Informationstechnologie und 6203: Managementtätigkeiten (Verwaltung und Betrieb) bzgl. Rechner/IS-Betriebsmittel.

 

2.4 Sonstiges

Die Option zur monatlichen Abgabe der Erklärung 112 (Lohnsteuer und Sozialabgaben) kann bis zum 31.01.2012 wahrgenommen werden. Die Erklärung 394 wird zukünftig mit der Mehrwertsteuer-Erklärung monatlich oder vierteljährlich abgegeben (bisher halbjährlich). Es gibt ein neues Verzeichnis der Klassifizierung der Berufe in Rumänien und es wurde auch einen neue Variante der Revisal-Datenbank 5.08. veröffentlicht (Meldung Arbeitsverträge, Änderungen Arbeitsverträge).