Newsletter Januar 2017

I. ÄNDERUNGEN DES STEUERGESETZBUCHES AB DEM 01.01.2017

1. GEWINNSTEUER

  • Steuerpflichtige, die ausschließlich Innovations-, Forschungs-, und Entwicklungstätigkeiten ausüben, werden von der Zahlung der Gewinnsteuer für die ersten 10 Jahre befreit. Diese 10 Jahre werden dabei bei neuen Unternehmen ab dem Gründungsdatum gezählt. Für bereits bestehende Firmen gilt die Gewinnsteuerbefreiung für 10 Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung, d.h. ab dem 06.01.2017.

2. MIKROUNTERNEHMENSTEUER

  • Unternehmen, deren Erlöse per 31.12. des Vorjahres 500.000 € nicht überschreiten und die nicht mehr als 20% der Erlöse mit Beratungs- und Managementtätigkeiten erzielen, werden als Mikrounternehmen eingestuft. Damit erhöht sich die Obergrenze bezüglich der Erlöse von 100.000 € auf 500.000 €.
  • Für Mikrounternehmen erfolgt die Ermittlung der Körperschaftssteuer nicht auf Basis des erzielten Gewinns, sondern diese wird unabhängig von den Aufwendungen ausgehend von den erzielten steuerpflichtigen Betriebserlösen festgesetzt. Für Mikrounternehmen mit einem oder mehreren Mitarbeitern gilt dabei ein Steuersatz von 1%. Für Mikrounternehmen ohne Mitarbeiter beträgt der Steuersatz 3%.
  • Wichtig: Die Einstufung als Mikrounternehmen ist nicht optional sondern zwingend. Unternehmen, die obige Bedingungen erfüllen und bislang nicht als Mikrounternehmen eingestuft waren, müssen bis zum 25.02.2017 eine Meldung zur Änderung der Versteuerungsform abgeben und gelten ab 01.02.2017 als Mikrounternehmen. Für den Zeitraum 01-31. Januar 2017 ist eine gesonderte Gewinnsteuermeldung ebenfalls bis zum 25.02.2017 abzugeben.
  • Sollte ein Mikrounternehmen im Laufe des Jahres die 500.000 € Erlöse überschreiten oder aber der Anteil an Beratungs- bzw. Managementerlösen über 20% ansteigen, wird es beginnend mit dem Quartal, in dem die Überschreitung des/der Kriterium/en erfolgt
    ist, gewinnsteuerpflichtig.

3. EINKOMMENSTEUER

  • Arbeitnehmer, die für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 12 Monaten bei Arbeitgebern zur Ausführung bestimmter saisonaler Tätigkeiten beschäftigt werden, sind ab 01.02.2017 von der Lohnsteuer befreit. Diese Lohnsteuerbefreiung gilt für saisonale Tätigkeiten, die gemäß Gesetz Nr. 170/2016 folgenden Tätigkeitsnummern zuzuordnen sind: 5510 – “Hotels und andere gleichartigen Unterbringungsmöglichkeiten”, 5520 – “Ferienwohnungen und kurzfristige Übernachtungsmöglichkeiten”, 5530 – “Wohnwagenparks, Campingplätze und Feldlager”, 5590 – “Sonstige Übernachtungsdienstleistungen”, 5610 – “Gaststätten”, 5621 – “Bewirtungstätigkeiten (catering) für Veranstaltungen”, 5629 – “Sonstige Bewirtungstätigkeiten.”, 5630 – “Bars und andere Ausschanktätigkeiten”.
  • Bereits seit dem 01.01.2016 dürfen bei der Ermittlung der Gewinnsteuer für Unternehmen private Krankenversicherungsaufwendungen für Mitarbeiter bis zu 400 EUR pro Person und Jahr in Abzug gebracht werden. Nun wird diese Steuererleichterungen ausgeweitet und gilt auch für von Arbeitnehmern direkt abgeschlossene und gezahlte Krankenversicherungen und gesetzlich anerkannte Gesundheitsabonnements. Diese dürfen nun bei der Berechnung der Lohnsteuer ebenfalls bis zu einer Höhe von maximal 400 € pro Person und Jahr in Abzug gebracht werden.
  • Die Verkäufe von Sachanlagen des privaten Vermögens (Bauten, Grundstücke) sind bis zu einem Wert von 450.000 Lei einkommensteuerbefreit. Wird dieser Wert überschritten, so wird eine Steuer von 3% auf den überschreitenden Wert erhoben.

4. SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHT

  • Die Obergrenze für die Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge für Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung und diesen gleichgestellten Tätigkeiten wird sowohl bezüglich des Arbeitnehmer- als auch für den Arbeitgeberbeitrag aufgehoben. Bislang war als maximale Beitragsbemessungsgrenze das Fünffache des Bruttodurchschnittslohnes festgelegt.
  • Für natürliche Personen, die Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten oder aus Tätigkeiten der Verwertung des geistigen Eigentums erzielen, bleibt diese Obergrenze hinsichtlich des Rentenversicherungsbeitrags unverändert beim 5-fachen des Brutto-Durchschnittslohnes bestehen. Dieselbe Obergrenze gilt auch für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages.
  • Auch natürliche Personen mit Landwirtschaftseinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen nun der Krankenversicherungspflicht. In diesem Fall wird als Obergrenze für die Ermittlung der Krankenversicherungsbeiträge ebenfalls das 5-
    fache des Brutto-Durchschnittslohnes festgelegt. Hinweis: Bei der Ermittlung der Netto- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gilt weiterhin, dass eine Aufwandspauschale von 40% der Brutto-Einkünfte als Ausgaben in Abzug gebracht werden darf.
  • Wichtig: für die Einkünfte aus Investitionen (Dividenden, Zinsen, Abtretung von Geschäftsanteilen und Aktien etc.), werden keine Krankenversicherungsbeiträge erhoben, wenn die natürliche Person bereits krankenversicherungspflichtige Einkünfte erzielt (Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, Renten, selbständige Tätigkeiten etc.). Erzielt die natürliche Person ausschließlich Einkünfte aus Investitionen, so ist für diese ein Krankenversicherungsbeitrag von 5,5% abzuführen, ohne dass hier eine Höchstgrenze vorgesehen ist.

II. ERHÖHUNG DES BRUTTO-MINDESTLOHNS

  • Der Brutto-Mindestlohn wird ab dem 01.02.2017 von 1.250 Lei auf 1.450 Lei erhöht, bezogen auf eine volle Arbeitsnorm von monatlich 166 Arbeitsstunden und beträgt damit 8,735 Lei/Stunde.
  • Der Gesamtaufwand des Arbeitgebers für einen Beschäftigten, der den Mindestlohn erhält, erhöht sich damit um 245 Lei. Bei einem Brutto-Gehalt von 1.450 Lei beträgt der Gesamtlohnaufwand für den Arbeitgeber 1.783 Lei, gegenüber von 1.538 Lei, die der bisherige Brutto-Mindestlohn von 1.250 Lei nach sich zog.
  • Arbeitgeber, die ein niedrigeres Grundgehalt als den Mindestlohn vereinbaren, erhalten eine Geldstrafe zwischen 300 und 2.000 Lei für jeden Arbeitsvertrag, der eine Vergütung unter dem Mindestlohn vorsieht.

III. AUFHEBUNG EINER ANZAHL VON 102 GEBÜHREN (GESETZ 1/2017)

  • Per 01.02.2017 werden 102 Gebühren abgeschafft. Die wichtigsten abgeschafften Gebühren aus Unternehmersicht sind folgende:
    • Gebühren für die Eintragung von Vermerken/Änderungen im Handelsregister
    • Radio- und Fernsehgebühren, sowohl für natürliche Personen als auch für Firmen. Die Grundaufwendungen der nationalen Radio- und Fernsehsenders werden nun aus dem Staatshaushalt bestritten
    • Unternehmer können kostenlos Gesellschaften gründen, d.h. die Gebühren für die Eintragung einer neuen Gesellschaft werden abgeschafft. Auch Freiberufler, Einzel und Familienunternehmen werden von den Gründungsgebühren befreit.

Der Zweck dieses Gesetzes ist „die Förderung des Unternehmertums und die Beseitigung der Hindernisse bei der Entwicklung eines wettbewerbsorientierten Geschäftsumfeldes in Rumänien”.

IV. LOHNSTEUERBEFREIUNG FÜR PROGRAMMIERER (VERORDNUNG DES FINANZMINISTERIUMS NR. 2903/2016)

  • Bislang war eine Hauptbedingung für die Lohnsteuerbefreiung abhängig beschäftigter Programmierer, dass der Arbeitgeber im Vorjahr pro steuerbefreiten Programmierer 10.000 $ Erlöse aus dem Verkauf von Software erzielt hat. Diese Bedingung wird aufgehoben.
  • Da der Nachweis der Erlöse ausgehend vom Vorjahresergebnis entfällt, kann die Lohnsteuerbefreiung nun auch für Programmierer angewandt werden, die bei neugegründeten bzw. reorganisierten Unternehmen beschäftigt sind.
  • Die Dokumentationsanforderungen, welche bei Anwendung dieser Steuerbefreiung erfüllt sein müssen, bleiben im Prinzip gleich. Kopien müssen jedoch nicht mehr beglaubigt werden, d.h. die Rechtsvorschriften sehen vor, dass diese lediglich mit dem Vermerk „entsprechend dem Original” versehen werden.
  • Die Verordnung gilt ab dem 01.02.2017.