1 Einführung der IST-Besteuerung ab dem 01.01.2013 (Regierungsentscheid 15/2012)
Für Unternehmen, die im Zeitraum 01. Oktober 2011 – 30. September 2012 einen Umsatz unter 2.250.000 Lei erzielt haben, wird mit Wirkung 01.01.2013 das System der Ist-Besteuerung eingeführt. Demnach wird die Umsatzsteuer im Prinzip zum Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung abgeführt und auch das Recht auf Vorsteuerabzug wird erst nach Zahlung der Lieferantenrechnungen gewährt.
Werden erstellte Rechnungen allerdings innerhalb von 90 Tagen nicht von den Kunden gezahlt, muss die Umsatzsteuer im Monat (Quartal) abgeführt werden, in dem die 90 Tage ab Rechnungsstellung abgelaufen sind. Damit ist das Ist-Besteuerungs-System in Rumänien nicht als permanente Verschiebung der Umsatzsteuerverpflichtungen bis zum Zahlungseingang zu verstehen, sondern ermöglicht bestenfalls einen Aufschub der Umsatzsteuerverpflichtungen um 90 Tage.
Dieser Vorteil wird noch dadurch relativiert, dass hinsichtlich der in Abzug Bringung der Vorsteuer bei erhaltenen Rechnungen der Zeitraum von 90 Tagen nicht zur Anwendung kommt. Die Vorsteuer kann also erst in dem Monat (Quartal) abgezogen werden, in dem die Rechnungen bezahlt werden.
Achtung! Die Anwendung des Ist-Besteuerungssystem ist für die Firmen, die die o. g. Kriterien erfüllen verpflichtent, also nicht optional.
1.1 Termin für die Abgabe der Novembermeldungen und die Zahlung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat auf den 21. Dezember vorgezogen (Dringlichkeitsverordnung NR. 84/2012)
Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat, für welche die Fälligkeit und die Meldepflicht der 25. Dezember war, sind bereits zum 21.12.2012 fällig.
1.2 Wer muss das IST-Besteuerungssystem anwenden?
Das Ist-Besteuerungssystem muss nur von Umsatzsteuerpflichtigen, die ihren Firmensitz in Rumänien haben, also in Rumänien ansässig sind, angewandt werden. Folgende Unternehmenskategorien müssen das IST-Besteuerungssystem nicht anwenden:
- Steuerpflichtige, die nicht in Rumänien ansässig sind, aber in Rumänien direkt oder durch einen Steuervertreter umsatzsteuerlich registriert sind;
- Steuerpflichtige, die den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb Rumäniens haben, aber in Rumänien durch eine feste Niederlassung ohne eigener Rechtspersönlichkeit ansässig sind, wie z. B. Töchterfirmen oder andere Nebenniederlassungen ohne Rechtspersönlichkeit;
- In Rumänien ansässige Steuerpflichtige, für die eine umsatzsteuerliche Veranlagung als Unternehmensgruppe genehmigt wurde.
Ausgenommen von der Ist-Besteuerung sind desweiteren Rechnungen, welche an verbundene Unternehmen (mind. 25% Beteiligung) gestellt werden, sowie Rechnungen, die bar gezahlt werden. Bei diesen Rechnungen ist die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung und nicht bei Bezahlung abzuführen.
Desweiteren wenden Unternehmen, die eigentlich der Ist-Besteuerung unterliegen, diese in folgenden Fällen nicht an:
- wenn sich der Ort der Lieferung / Leistung nicht in Rumänien befindet;
- bei Lieferungen und Leistungen für die der Kunde zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet ist (reverse-charge);
- bei umsatzsteuerbefreiten Lieferungen und Leistungen;
- bei Geschäftstätigkeiten, die speziellen Regelungen unterliegen wie z.B. Reiseagenturen, Second-Hand Waren, Kunstgegenstände, Sammlergegenstände und Antiquitäten und Gold für Investitionen.
2 Grundregeln der IST-Besteuerung
2.1 Vorsteuerabzug aus erhaltenen Rechnungen
Wenn Ihr Unternehmen der Ist-Besteuerung unterliegt, erfolgt der Vorsteuerabzug aus den erhaltenen Rechnungen nicht im Monat (Quartal) der Rechnungsstellung, sondern im Monat (Quartal) der Rechnungszahlung, unabhängig davon ob die Lieferanten ebenfalls Ist-Besteuerer sind oder nicht. Unterliegt Ihr Unternehmen hingegen NICHT der Ist-Besteuerung und sie erhalten Rechnungen von Lieferanten, die das Ist-Besteuerungssystem anwenden, darf der Vorsteuerabzug für diese Rechnungen erst zum Zeitpunkt der Rechnungszahlung erfolgen.
Begleicht ein Ist-Besteuerer nur einen Teilbetrag einer Rechnung, muss der Vorsteuerabzug im Verhältnis zum gezahlten Betrag der Gesamtrechnung vorgenommen werden. Wenn Sie z. B. die Hälfte einer Gesamtrechnung bezahlen, so können Sie in dem Monat (Quartal) der Zahlung auch nur die Hälfte der in der Rechnung ausgewiesenen Vorsteuer abziehen.
Wenn Ihr Unternehmen nicht der Ist-Besteuerung unterliegt und Ihre Lieferanten ebenfalls nicht, wird die Vorsteuer aus den erhaltenen Rechnungen gemäß den Allgemeinabzugsregeln in Abzug gebracht, d. h. zum Rechnungsdatum wie bisher.
2.2 Abführung der Umsatzsteuer aus erstellten Rechnungen
Bei Ist-Besteuerern ist die Umsatzsteuer aus den erstellten Rechnungen nicht im Monat (Quartal) der Rechnungserstellung fällig, sondern im Monat (Quartal) der Rechnungszahlung, unabhängig davon ob der Rechnungsempfänger das Ist-Besteuerungssystem anwendet. Werden Rechnungen aber innerhalb von 90 Tagen nicht bezahlt, wird die Umsatzsteuer im Monat (Quartal), in dem die 90 Tage ab Rechnungserstellung ablaufen, fällig, auch wenn die Rechnung weiterhin nicht beglichen wurde.
Dieser Zeitraum von 90 Tagen kommt bei erhaltenen Rechnungen nicht zur Anwendung. Bei Rechnungen von Lieferanten und Dienstleistern darf die Vorsteuer immer erst im Monat (Quartal) der Zahlung der Rechnung abgezogen werden.
ACHTUNG: Unternehmer, die das Ist-Besteuerungssystem anwenden, müssen auf die erstellten Rechnungen den Vermerk „Ist-Besteuerung“ schreiben.
2.3 Was bedeutet die Begleichung einer Rechnung im Rahmen des IST-Besteuerungssystems?
Als Rechnungsbegleichung wird jede Verfahrensweise angesehen, durch die vom Rechnungsempfänger oder einem Dritten die Gegenleistung erhalten wird. Damit gelten beispielsweise folgende Transaktionen als Rechnungsbegleichung: Geldzahlungen (nicht in bar), Zahlungen in Naturalien, Ausgleich bzw. Verrechnung, Forderungsabtretungen, Nutzung von Zahlungsinstrumenten.
Abtretung von Forderungen
Wenn ein Unternehmen Forderungen aus erstellten Rechnungen abtritt, gelten die Rechnungen als zum Zeitpunkt der Abtretung im Gesamtwert beglichen. Handelt es sich beim Forderungsabtreter um eine steuerpflichtige Person, die das Ist-Besteuerungssystem anwendet, tritt die Umsatzsteuerzahlungspflicht damit mit Datum der Forderungsabtretung ein, wenn die Forderungsabtretung vor Ablauf der 90-Tage Frist ab Rechnungserstellung stattfindet.
Verrechnung zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger
Im Falle der Vornahme von Verrechnungen von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gilt hinsichtlich des Zeitpunktes der Gesamt- oder Teiltilgung der Verbindlichkeiten folgendes:
- Verrechnung zwischen juristischen Personen: zum Zeitpunkt, zu dem die Verrechnung tatsächlich vorgenommen wird;
- Ist mindestens eine der Parteien keine juristische Person: Datum der Unterschrift des Verrechnungsprotokolls;
Sonstige Vorgänge
Für folgende Vorgänge erfolgt die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer zum Zeitpunkt des auf dem Kontoauszug vermerkten Datums oder eines anderen, diesem zugeordneten Schriftstücks:
- im Falle der Bank-Einzahlungen als Transfer-Kredit (Scheck, Wechsel etc.)
- im Falle der Rechnungsbegleichung mit Zahlinstrumenten des Typs Transfer-Debit (Scheck, Wechsel etc.) wenn der Lieferant, der das Ist-Besteuerungssystem anwendet, nicht das Zahlungsinstrument verpfändet, sondern es einzieht.
- Im Falle der Rechnungsbegleichung mit Debit- oder Kreditcards durch den Käufer.
Begleichung der Rechnung in bar
Wird der Gegenwert von Lieferungen und Leistungen ganz oder zum Teil mit Bargeld beglichen, gilt die Allgemeinregel hinsichtlich der Abzugsfähigkeit. Damit gilt bei Barzahlungen wie bisher, dass die Vorsteuer ausgehend vom Rechnungsdatum in Abzug gebracht werden kann und die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung abgeführt werden muss. Aber: wird Bargeld direkt ins Bankkonto des Kunden eingezahlt, so gilt dies nicht als Barzahlung/Bareinnahmen, d.h. solche Vorgänge unterliegen den Regeln der Ist-Besteuerung.
3 Eintritt in das IST-Besteuerungssystem
In das Ist-Besteuerungssystem treten ein:
- Unternehmer, die am 25.10.2012 als Umsatzsteuerzahler registriert waren und die im Zeitraum 01.10.2011-30.09.2012 einen Umsatz unter 2.250.000 Lei erzielt haben.
- Unternehmer, die sich als Umsatzsteuerzahler im Zeitraum 01.10.2012-31.12.2012 registrieren und die bis zum 31.12.2012 einen Umsatz von unter 2.250.000 Lei erzielen. Diese sind verpflichtet die Anmeldung 097 bis zum 25.01.2013 beim Finanzamt abzugeben.
- Unternehmer, die sich nach dem 01. Januar 2013 als Umsatzsteuerzahler registrieren. Diese sind verpflichtet das Ist-Besteuerungssystem anzuwenden (es sei denn sie unterliegen den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen)
4 Austritt aus dem IST-Besteuerungssystem
Ab dem 1. Januar 2013 müssen Unternehmem, die das Ist-Besteuerungssystem anwenden und im Laufe des Kalenderjahres die Grenze von 2.250.000 Lei überschreiten, bei der zuständigen Finanzbehörde bis zum 25. des Folgemonats, die Meldung 097 abzugeben, aus der der erzielte Umsatz ersichtlich ist. Diese Unternehmer müssen das Ist-Besteuerungssystem bis zum Ende des Steuerzeitraumes, der auf den folgt, in dem die Grenze überschritten wurde, anwenden.
