Newsletter Dezember 2015

I. EINFÜHRUNG EINES NEUEN STEUERGESETZBUCHES (GESETZ NR. 227/2015; DRINGLICHKEITSVERORDNUNg 50/2015)
Ab dem 1. Januar 2016 tritt ein neues Steuergesetzbuch in Kraft. Das neue Steuergesetzbuch bringt eine Menge Änderungen. Wir fassen die wichtigsten Änderungen und Rechtsvorschriften zusammen:

 

1. UMSATZSTEUER

  • Ab dem 1. Januar 2016 wird der normale Umsatzsteuersatz von 24% auf 20%, ab dem 1. Januar 2017 auf 19% gesenkt; 
  • Dem ermäßigter Steuersatz von 5% unterliegen die Lieferungen von Schulbücher, Bücher, Zeitungen und einige Zeitschriften sowie Dienstleistungen wie Eintrittserlaubnissen zu Schlössern, Museen, etc. die früher dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 9% unterlagen; 
  • Sportveranstaltungen unterliegen nun auch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5%; 
  • Der Höchstbetrag für Sozialwohnungen, die dem ermäßigten Steuersatz von 5% unterliegen, wird von 380.000 Lei auf 450.000 Lei angehoben;
  • Das Reverse-Charge-Verfahren wird eingeführt für Gebäude, Gebäudeteile und alle Grundstücke, für deren Lieferung die Besteuerung Kraft Gesetz oder durch Option angewandt wird. 
  • Das Reverse-Charge-Verfahren wird mit Wirkung bis zum 31.12.2018 für Lieferungen von Mobiltelefonen, PC-Tablets, Laptops, Spielkonsolen und Geräten mit integrierten Schaltkreisen eingeführt; 
  • Es wird ausdrücklich die Vorschrift eingeführt, dass im Bereich der Umsatzsteuer und der Verbrauchersteuern, die Finanzbehörden und andere nationalen Behörden die Gesetzgebung des Europäischen Gerichtshofes berücksichtigen müssen.

 

2. GEWINNSTEUER

  • Die von einer rumänischen juristischen Person erhaltenen Dividenden sind steuerfrei. Damit entfällt die ab dem 01. Januar 2014 eingeführte Bedingung, gemäß der eine Steuerbefreiung nur anwendbar war, wenn der Empfänger der Dividende über einen Zeitraum von einem Jahr (ununterbrochen) mindestens 10% des Stammkapitals der juristischen Person, die die Dividenden zahlt, hielt. 
  • Die Steuerbefreiung für den reinvestierten Gewinn bleibt im Jahr 2016 bestehen für materielle Anlagegüter aus der Klasse 2.1 des Katalogs der Anlagegüter und wird erweitert um die Informatikprogramme und der Aktiva der Klasse 2.2.9 Elektronische Rechner und periphere Ausrüstungen, erstellt und/oder angeschafft, inklusive auf Grundlage von Finanzleasingverträgen und in Betrieb genommen nach dem 01.01.2016. 
  • Die Obergrenze der abzugsfähigen Aufwendungen für Sponsoring wird von 3 Promille auf 5 Promille der Umsatzerlöse angehoben. Die anderen zu erfüllenden Bedingungen, damit Sponsoringaufwendungen abzugsfähig sind, bleiben unverändert (höchstens 20% der Gewinnsteuer, Vortrag der nicht abgezogenen Summe über 7 Jahre). 
  • Der Prozentsatz der abzugsfähigen Zinsen im Zusammenhang mit Darlehen in Fremdwährungen, welche von verbundenen Unternehmen und von anderen nicht explizit im Steuergesetzbuch ausgenommenen Dritten erhalten werden, wird von 6% auf 4% gesenkt.
  • Die Obergrenze der abzugsfähigen Sozialaufwendungen wird von 2% auf 5% der jährlichen Personalkosten angehoben und die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ferien-Gutscheinen wird geklärt. Diese sind nicht als Sozialaufwendungen einzustufen und sind gemäß der hierfür existierenden speziellen gesetzlichen Regelungen eingeschränkt abzugsfähig (ähnlich der Essenstickets).
  • Es gibt keine Einschränkung mehr bei der Abzugsfähigkeit für Aufwendungen für die freiwilligen Rentenversicherungs- oder Krankenversicherungsbeiträge. Arbeitgeberbeträge von über 400€/Person, Obergrenze die jetzt für beide Versicherungsarten gilt, werden aber weiterhin als geldwerter Vorteil betrachtet.
  • Aufwendungen für Inventurbetriebsstoffe oder für abschreibungsfähige Anlagegüter, deren Fehlen oder deren Wertminderung festgestellt wird und die anderen nicht in Rechnung gestellt werden können, sind steuerlich absetzbar, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie qualitativ beeinträchtigt waren, dass sie zerstört wurden oder dass das Haltbarkeits-/ Gültigkeitsdatum überschritten wurde; 
  • In der Buchführung erfasste Aufwendungen, unabhängig von der Aufwendungsart, sind nicht abzugsfähig wenn nachträglich nachgewiesen wird, dass sie in Verbindung mit Korruptionstaten getätigt wurden. 
  • Das Recht der Steuerbehörde, die Gewinnsteuer festzusetzen, verjährt in 5 Jahren beginnend mit dem ersten des nächsten Monats, der auf den Monat folgt, indem 6 Monate vergangen sind, seit Ende des Wirtschaftsjahres für das die Steuer geschuldet wird; (Beispiel: Sachverhalt 01.10.2008 -> verjährt am 01.07.2014).

 

3. MIKROUNTERNEHMEN

  • § Ab dem 1. Januar 2016, wird die Obergrenze im Falle der Mikrounternehmen von 65.000€ auf 100.000€ angehoben; 
  • § Wird die Obergrenze von 100.000€ überschritten oder ist der Anteil der Erlöse aus Beratung und Management größer oder gleich 20% der Gesamterlöse, wird Gewinnsteuer beginnend mit dem Quartal erhoben, in dem die Obergrenze überschritten wird (bisher: rückwirkend ab Beginn des Wirtschaftsjahres); 
  • § Für bereits gegründete Mikrounternehmen gelten folgende Steuersätze: 
    • 1% für Mikrounternehmen mit mehr als 2 Arbeitnehmer inklusive; 
    • 2% für Mikrounternehmen mit einem Arbeitnehmer; 
    • 3% für Mikrounternehmen ohne Arbeitnehmer. 
  • § Es wird ein ermäßigten Steuersatz von 1% im Falle der neu gegründeten Mikrounternehmen, für die ersten 24 Monate nach Gründung, unter bestimmten Voraussetzungen bzgl. der Arbeitnehmeranzahl und der Beschäftigungsdauer eingeführt;

 

4. BESTEUERUNG DER EINKÜNFTE VON NATÜRLICHEN PERSONEN

  • Der Dividendensteuersatz wird für in Rumänien Ansässige von 16% auf 5% gesenkt;
  • Die Möglichkeit auch an den Geschäftsführer Verpflegungspauschalen zu zahlen wird eingeführt (bisher konnten nur Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag Verpflegungspauschalen geltend gemacht werden); 
  • Geschenke und Geschenktickets an Arbeitnehmer anlässlich festlicher Ereignisse (Ostern, 1. Juni, Weihnachten und 8. März) sind für alle Arbeitnehmer nicht steuerpflichtig (bisher waren diese nur für die etwaigen Kinder der Arbeitnehmer steuerfrei). 
  • Im Falle der Einkünfte aus der Überlassung von Gütern, inklusive der Pacht, erhöht sich der Pauschalbetrag der Aufwendungen von 25% auf 40%; 
  • Im Falle der Einkünfte aus Verkauf von Immobilien aus dem Privatvermögen werden die Notare verpflichtet, die Finanzbehörden zu informieren, wenn der im Kaufvertrag angegebene Wert geringer als der geringste Wert ist, der durch die Öffentliche Notarkammer im Rahmen einer Marktwertstudie festgestellt wurde; 
  • Der Termin für den Verfall steuerlicher Verlustvorträge wird für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, für Einkünfte aus der Überlassung von Güter und für Einkünfte aus Land-, Forst-, und Fischereiwirtschaft von 5 auf 7 Jahre angehoben. 
  • Bei der Berechnung der Nettoeinkünfte aus geistigem Eigentum, inklusive der Erstellung von Monumentalarbeiten, wird der Pauschalbetrag der abzugsfähigen Aufwendungen auf 40% angehoben (bisher 20% und 25%);

 

4. SOZIALVERSICHERUNG

  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit werden nun zu den Einkunftsarten gerechnet, für die Rentenversicherungsbeiträge erhoben werden (CAS). Dieses gilt auch wenn der Steuerpflichtige auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat; 
  • Für natürliche Personen, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen ohne einer Pauschalbesteuerung zu unterliegen, entspricht die monatliche Bemessungsgrundlage für den Rentenversicherungsbeitrag im Rahmen der Vorauszahlungen 35% des durchschnittlichen Bruttolohnverdienstes. Mit Abgabe der endgültigen Jahresmeldung muss dann bis zu einer maximalen monatlichen Beitragsbemessungsgrundlage von 5 durchschnittlichen Monatsbruttolöhne nachgezahlt werden. 
  • Die Rentenversicherungsbeiträge werden durch Anwendung des Arbeitnehmersatzes von 10,5% auf die Bemessungsgrundlage ermittelt. Zahlungspflichtige können aber auch für den vollen Rentenbeitragssatz in Höhe von 26,3% optieren; 
  • Ab dem 1. Januar 2017 wird die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge, im Falle der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, auf höchstens das 5-fache des durchschnittlichen Bruttolohns eingeschränkt, auch wenn die monatlichen Gesamteinkünfte höher sind; 
  • Ab dem 1. Januar 2017 wird die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge, im Falle der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, auf höchstens das 5-fache des durchschnittlichen Bruttolohns des Jahres, für den der Krankenversicherungsbeitrag festgesetzt wird, beschränkt; 
  • Ab dem 1. Januar 2017 werden die Einkünfte aus dem Recht auf geistiges Eigentum in die Bemessungsgrundlage bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge mit einbezogen, auch wenn der Begünstigte Einkünfte aus nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit oder Renten bezieht; 
  • Im Jahr 2016 werden die Einkünfte aus dem Recht auf geistiges Eigentum oder aus Dividenden NICHT zur Bemessungsgrundlage bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge einbezogen, wenn diese Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, Arbeitslosengeld, Renten unter 740 Lei, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder aus Land- uns Forstwirtschaft beziehen; 
  • Ab dem 1. Januar 2017 werden die Dividendeneinkünfte in die Bemessungsgrundlage bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge mit einbezogen, unabhängig davon ob der Begünstigte Einkünfte aus nichtselbständiger, selbständiger Tätigkeit oder Rente bezieht, unter Einschränkung auf das 5-fache des durchschnittlichen Bruttolohnes; 
  • Natürliche Personen, die keine Einkünfte beziehen und die sich nicht unter den von der Befreiung der Zahlung von Krankenversicherungsbeiträge befinden, müssen monatlich Krankenversicherung bezahlen und sind verpflichtet sich bei der zuständigen Steuerbehörde anzumelden; 
  • Ab dem 1. Januar 2017 wird die Endabrechnung der Krankenversicherungsbeiträge wie folgt ermittelt: der jährliche Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 5,5% wird auf die jährliche Bemessungsgrundlage berechnet, die aufgrund der monatlichen Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Krankenversicherung ermittelt wird; die jährliche Bemessungsgrundlage kann nicht geringer als 12 Mindestlöhne in Rumänien und nicht höher als das 5-fache des durchschnittlichen Lohns mal 12 Monate;

 

5. BESTEUERUNG DER EINKÜNFTE VON NICHTANSÄSSIGEN

  • Jeder nichtansässige Steuerpflichtige, der seinen Aufenthalt in Rumänien über den im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) erwähnten Zeitraum hinaus verlängert, ist verpflichtet Steuererklärungen abzugeben und für den gesamten Zeitraum der Ausführung der Tätigkeit in Rumänien Steuern zu bezahlen, und zwar bis zum 25. des nächsten Monats nach Ablauf des im DBA vorgesehenen Termins. 
  • Natürliche nichtansässige Personen, die die Ansässigkeitsbedingungen erfüllen, werden zur Besteuerung aller Einkunftsarten sowohl der aus Rumänien als auch außerhalb Rumäniens herangezogen, ab dem Datum des Beginns der Ansässigkeit in Rumänien. 
  • Nicht-rumänische juristische Personen, die den tatsächliche Ort der Leitung in Rumänien haben, unterliegen der Gewinnsteuerpflicht in Rumänien.

 

6. LOKALE STEUERN UND GEBÜHREN

  • Die Erhebung der Hotelsteuer entfällt.
  • Die Vorschriften, wonach natürliche Personen die zwei oder mehrere Gebäude besitzen, eine höhere Gebäudesteuer entrichten müssen, entfällt. Ebenso ist für die Steuerbemessung nicht mehr maßgebend, ob die Gebäude Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen sind. Dafür wird folgende Klassifizierung für Gebäude eingeführt, die für die Steuerfestsetzung maßgebend ist: Gebäude, die zu Wohnzwecken genutzt werden; Gebäude, die nicht zu Wohnzwecken dienen und Gebäude mit Mischnutzung. 
  • Für Wohngebäude, die zu Wohnzwecken genutzt werden, wird die Gebäudesteuer durch Anwendung eines Steuersatzes von zwischen 0,08%-0,2% auf den Steuerwert des Gebäudes (der Steuersatz wird durch die lokael Behörde festgesetzt) ermittelt; 
  • Für Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen, wird die Gebäudesteuer durch Anwendung eines Steuersatzes von zwischen 0,2-1,3% auf den Wert des Gebäudes (der Steuersatz wird durch die örtliche Behörde festgesetzt) ermittelt,; 
  • Zur Festlegung des Gebäudewertes, der zur Berechnung der Gebäudesteuer für Gebäude herangezogen wird, die nicht zu Wohnzwecken dienen und sich im Besitz von natürlichen Personen befinden, muss ein Bewertungsgutachten erstellt werden, wenn das Gebäude nicht in den letzten 5 Jahren gebaut oder erworben wurde; 
  • Ist es nicht möglich den Wert eines Gebäudes, das nicht Wohnzwecken dient und sich im Besitz einer natürlichen Person befindet, zu ermitteln, so werden 2% auf den Wert erhoben, der sich ergeben würde, wenn es sich bei dem Gebäude um ein Wohngebäude handeln würde;
  • Im Falle der Gebäude mit Mischnutzung, die sich im Besitz natürlicher Personen befinden, wird die Steuer durch die Addierung der für den Anteil des Gebäudes der Wohnzwecken dient ermittelten Steuer und der für den Anteil des Gebäudes der nicht Wohnzwecken dient ermittelten Steuer festgesetzt;
  • Handelt es sich bei Gebäudebesitzer um eine juristische Person, die den Steuerwert des Gebäudes nicht in den letzten 3 Jahren vor dem Berichtszeitraum aktualisiert hat, unterliegt diese einem Steuersatz von 5%; 
  • Es entfällt die Vorschrift, wonach wenn Neuerstellungs-, Konsolidierungs-, Modernisierungs-, Änderungs-, oder Erweiterungsarbeiten durch den Mieter des Gebäudes durchgeführt werden, dieser aus steuerlicher Sicht, verpflichtet ist, dem Vermieter den Wert der durchgeführten Arbeiten mitzuteilen. Damit ist der Vermieter auch nicht mehr verpflichtet innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Beendigung der jeweiligen Arbeiten eine Steuererklärung mit der höheren Steuerbemessungsgrundlage abzugeben; 
  • Die lokalen Behörden können die lokalen Steuern um bis zu 50% gegenüber der im Steuergesetzbuch vorgesehenen Höchststeuersätze anheben (bislang um max. 20%); 
  • Der Gemeinderat kann die Gebäude- und die Grundsteuer für nicht gepflegte Gebäude und Grundstücke, die sich im bebauten Gemeindegebiet befinden, um bis zu 500% anheben. Die Kriterien zur Einstufung von Gebäuden und Grundstücken als „ungepflegt“, werden durch Beschluss der Gemeinderäte festgesetzt;

 

II. EINFÜHRUNG NEUER STEUERLICHER VERFAHRENORDNUNG (GESETZ 207/2005)
Ab dem 1. Januar 2016 gelten folgende Vorschriften:

  • Es wird die Verpflichtung für Unternehmen, die Transaktionen mit verbundenen Unternehmen ausführen, eine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen und diese beim zuständigen Finanzamt vorzulegen. Für welche Transaktionen diese Verpflichtung gilt und wann diese beim Finanzamt vorzulegen ist, wird in noch folgenden Verfahrensrichtlinien bestimmt. 
  • Verspätungszinsen werden von 0,03% auf 0,02% pro Verspätungstag gesenkt; 
  • Der Verspätungszuschlag wird von 0,02% auf 0,01% pro Verspätungstag gesenkt; 
  • Für nicht erklärte, falsch erklärte bzw. von Steuerbehörden nachträglich festgesetzte Steuerverpflichtungen, wird eine Nichterklärungsstrafe in Höhe von 0,08% pro Tag erhoben. Die Festsetzung der Nichterklärungsstrafe hebt nicht die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auf, sondern nur die zur Zahlung von Verspätungszuschlägen; 
  • Im Falle von geschuldeten und nicht gezahlten lokalen Steuern und Gebühren werden Verspätungszuschläge geschuldet, deren Höhe von 2% auf 1% / Monat oder Monatsanteil gesenkt wurden; 
  • Es wird das Prinzip „in dubio contra fiscum” eingeführt. Demnach gilt, dass wenn nach Anwendung der Interpretationsregeln, die Vorschriften der Steuergesetze unklar bleiben, diese zugunsten des Steuerpflichtigen interpretiert werden müssen; 
  • Einführung einiger Fristen von 2, 4 oder 6 Monate für die Abwicklung der Anträge der Steuerpflichtigen (gilt auch inklusive der Umsatzsteuer-Erstattungen); 
  • Erweiterung der Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger als inaktiv erklärt werden kann. Die Erklärung als „inaktiv“ bedeutet u.a. dass die Vorsteuer aus getätigten Anschaffungen nicht mehr in Abzug gebracht werden kann; 
  • Die Verjährungsfrist wird allgemein um ein halbes Jahr verlängert und beginnt nun ab dem 1. Juli (und nicht mehr ab dem 1. Januar) des nächsten Jahres, für den die Steuerschuld gilt. Die Verjährungsfrist beträgt damit faktisch 5 ½ Jahre. 
  • Die Dauer einer Steuerprüfung wird durch die Finanzbehörde festgelegt und kann je nach Kategorie des Steuerpflichtigen auf 180, 90 oder 45 Tagen festgesetzt werden; 
  • Der Steuerpflichtige hat das Recht seinen Standpunkt hinsichtlich der Feststellungen der steuerlichen Prüfbehörde innerhalb von 5 Werktagen (bisher 3 Werkttage) schriftlich einzureichen. 
  • Schriftliche Einsprüche gegen Steuerbescheide sind innerhalb einer Frist von 45 Tagen nach Zustellung des Steuerbescheides einzureichen. Bei Überschreiten dieser Frist verfällt das Recht Einspruch einzulegen. Der Einsprucheinlegende kann die mündliche Vorstellung des Einspruchs bei der zuständigen Steuerbehörde beantragen. 
  • Die Suspendierung der Ausführung eines Verwaltungsaktes wird rechtlich und ohne jegliche weitere Formalität beendet, wenn nicht innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Bekanntgabe der Antwort des Finanzamts auf den eingereichten Einspruch von seitens des Steuerpflichtigen ein Antrag auf Annullierung des Steuerbescheides gestellt wird. 
  • Wird der schriftliche Einspruch innerhalb einer Frist von 6 Monaten nicht beantwortet, so kann sich der Einspruchseinleger an das zuständige Verwaltungsgericht wenden, um den Steuerbescheid annullieren zu lassen. Bei der Berechnung dieser Frist sind die Zeiträume, in denen die Bearbeitung des Einspruchs suspendiert wird, nicht berücksichtigt;
  • Für juristische Personen, die nicht zu den großen und mittleren Steuerpflichtigen gehören, werden die Strafen auf das Niveau der für natürliche Personen geltenden Strafen herabgesetzt. So wird z.B. die Nichtabgabe einer Steuererklärungen wie folgt sanktioniert: 
    • für mittlere und große Unternehmen beträgt die Strafe zwischen 1.000 – 5000 Lei 
    • für natürliche Personen und andere juristische Personen wird die Strafe zwischen 500 Lei und 1.000 Lei festgelgt

 

III. SONSTIGE RELEVANTE GESETZLICHE ÄNDERUNGEN

  • Verordnung des Finanzministeriums Nr. 2634/2015: Eine Archivierung der buchhaltungsrelevanten Unterlagen in Papierform ist nicht mehr gesetzlich zwingend, so lange der Steuerpflichtige sicher stellt, dass diese bei Bedarf jederzeit ausgedruckt werden können.