I. ARBEITNEHMERENTSENDUNG IM RAHMEN TRANSNATIONALER DIENSTLEISTUNGEN (VERORDNUNG NR.28/2015 FÜR DIE ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG DES GESETZES NR.344/2006 )
- Ab dem 30. Juni 2015 erweitert sich der Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 344/2006. Wenn sich das Gesetz bis jetzt nur auf die Entsendung von Arbeitnehmern aus dem Ausland nach Rumänien bezog, wird nun die Entsendung der Arbeitnehmer von rumänischen Unternehmen an Unternehmen mit Firmensitz in der Europäischen Union, im europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz geregelt.
- Der Begriff des vom rumänischen Gebiet entsendeten Arbeitnehmers wird wie folgt beschrieben: eine Arbeitnehmerentsendung liegt grundsätzlich vor, wenn ein Arbeitnehmer eines Unternehmers mit Firmensitz in Rumänien, der im Normalfall in Rumänien beschäftigt ist, für einen begrenzten Zeitraum auf dem Gebiet der Europäischen Union, des europäischen Wirtschaftsraumes oder auf dem Gebiet der Schweiz beschäftigt wird, wenn der Arbeitgeber folgende Maßnahmen ergreift:
- Entsendung eines Arbeitnehmers im Namen des Unternehmens und unter dessen Weisung im Rahmen eines zwischen dem Arbeitgeber der die Entsendung bewirkt und dem Nutznießer der Dienstleistung abgeschlossenen Vertrages;
- Entsendung eines Arbeitnehmers zu einem anderen Unternehmen aus der Gruppe;
- Zurverfügungstellung eines Arbeitnehmers durch einen Zeitarbeitsvermittler.
- Während der Entsendung behält der entsendete Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis direkt mit dem Arbeitgeber der ihn entsendet hat.
- Entsendeaufwendungen sind alle Transport-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten in Verbindung mit der Entsendung;
- Das spezifische Entsendeentgelt ist die Aufwandsentschädigung für die Begleichung der durch die Entsendung verursachten Unannehmlichkeiten.
- Die aus Rumänien entsendeten Arbeitnehmer, nutzen, unabhängig vom im Arbeitsverhältnis anwendbaren Gesetz, das im Entsendegebiet wo die Beschäftigung ausgeübt wird, anwendbare Gesetz bezüglich: Höchstdauer der Arbeitszeit und periodische Mindestruhepause, bezahlter Jahres-Mindesturlaub, Mindestlohn, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitsschutzmaßnahmen für schwangere Frauen.
- Mindestlohn ist der im Entsendeland in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausüben wird, geltende Mindestlohn. Sollte der ausländische Arbeitgeber einen Mindestlohn gem. eines anwendbaren kollektiven Arbeitsvertrages verhandelt haben in dem ein Mindestlohn auf Unternehmensebene festgesetzt wurde, so gilt der Mindestlohn auf Unternehmenseben für den entsendeten Arbeitnehmer.
- Die spezifischen Entsendungsentgelte werden als Anteil des Mindestlohnes betrachtet soweit sie nicht als Aufwandsentschädigung für die Abdeckung der durch die Entsendung verursachten Kosten wie Transport-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten dienen.
- Im Falle der Arbeitnehmer von Arbeitgebern die sich auf rumänischen Staatsgebiet befinden, die internationale Transporttätigkeiten ausüben, sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass der Geltungsbereich der Delegation Anwendbarkeit findet (Art. 43 Arbeitsgesetzbuch). Für diese gilt die oben erwähnte Verordnung nicht.
II. NEUEINSTUFUNGSKRITERIEN FÜR DIE SELBSTÄNDIGEN TÄTIGKEITEN (GESETZ 187/2015)
Ab dem 10. Juli 2015 gelten die neuen Vorschriften hinsichtlich der Kriterien nach denen eine Tätigkeit als selbständig eingestuft werden kann.
- Eine selbständige Tätigkeit ist jede durch eine natürliche Person ausgeübte Tätigkeit, mit dem Ziel Erträge zu erwirtschaften, die mindestens 4 der u. g. Kriterien erfüllt:
1) die natürliche Person kann frei über den Ort der Tätigkeit, der Art der Tätigkeit als auch über die Arbeitszeit entscheiden;
2) die natürliche Person kann frei entscheiden ob sie die Tätigkeit für mehrere Kunden ausführt;
3) die natürliche Person trägt das Unternehmensrisiko im Zusammenhang mit der ausgeführten Tätigkeit;
4) die Tätigkeit wird ausgeführt mit Hilfe des im Besitz der natürlichen Person befindlichen Vermögens;
5) die Tätigkeit wird durch den Einsatz der intellektuellen bzw. physischen Kapazität , je nach Besonderheit der Tätigkeit, ausgeführt;
6) die natürliche Person ist Mitglied eines Berufsverbandes der eine Repräsentations-, eine Überwachungs-, und eine Regulierungsrolle bei der Ausführung der Tätigkeit gem. den speziellen geltenden Rechtsvorschriften spielt, der die Organisation und die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit regelt;
7) die natürliche Person kann frei entscheiden ob sie die Tätigkeit selbst ausführt, mit angestelltem Personal oder in Zusammenarbeit mit Dritten gem. Gesetz.
III. KRANKENURLAUB UND KRANKENVERSICHERUNGSBEITRÄGE (GESETZ 183/2015)
- Ab dem 10, Juli 2015, ist es nicht mehr erlaubt die im Krankenurlaub befindlichen Arbeitnehmer an ihrem Wohnsitz zu überprüfen.
IV. BEDINGUNGEN FÜR DIE AUFLÖSUNG DER HANDELSGESELLSCHAFTEN (GESETZ 152/2015)
- Ab dem 16. Juli 2015 kann das Gericht die Auflösung einer Gesellschaft, auf Antrag jeder interessierten Person oder auch des Nationalen Handelsregisters, entscheiden wenn die Gesellschaft nicht die gesetzlichen Fristen für die Abgabe der Jahresabschlüsse und, nach Fall der konsolidierten Jahresabschlüsse als auch die Buchführungsberichte einhält. Die neue Vorschrift gilt wenn die Abgabefrist um mehr als 60 Arbeitstage überschritten wird.
- Die Auflösung kann eintreten wenn das Unternehmen nicht fristgerecht bei dem zuständigen Bereich des Finanzministeriums die Erklärung aus der hervorgeht, dass keine Tätigkeiten seit der Gründung vorgenommen wurden, einreicht. Die Vorschrift gilt ebenfalls wenn die Abgabefrist um mehr als 60 Arbeitstage überschritten wird.
- Gem. den neuen Vorschriften kann die Auflösung der Handelsgesellschaften zusätzlich in folgenden Fällen entschieden werden:
- die Gesellschaft hat keine Satzungsorgane mehr oder diese können nicht mehr zusammentreffen;
- die Aktionäre/Gesellschafter sind verschwunden oder haben keinen bekannten Wohnsitz;
- die Bedingungen bzgl. Firmensitz sind nicht erfüllt;
- die Tätigkeit wurde eingestellt oder diese wurde nicht wieder aufgenommen nach einer vorübergehenden Inaktivität;
- die Gesellschaft hat sein Stammkapital nicht gem. Gesetz vervollständigt.
V. JAHRESABSCHLÜSSE ZUM 30.06.2015 (VERORDNUNG DES MINISTERIUMS FÜR FINANZEN 773/2015)
- Alle Unternehmer die im vorherigen Wirtschaftsjahr einen Umsatz von mehr als 220.000 Lei erwirtschaftet haben müssen die Halbjahresabschlüsse bis zum 17.08.2015 einreichen.
VI. STEMPELBENUTZUNG ( VERORDNUNG NR.17/2015 )
- Ab Inkrafttreten der Regierungsverordnung Nr. 17 am 23. Juli 2015 werden alle Vorschriften hinsichtlich der Verpflichtung der Stempelbenutzung für natürliche, private juristischen Personen als auch für die Entitäten ohne juristischen Status, aufgehoben
- Für die von natürlichen Personen, privaten juristischen Personen und Entitäten ohne juristischen Status gibt es keine Verpflichtung zur Benutzung des Stempels mehr in dem Sinne, dass diese Entitäten:
- nicht mehr verpflichtet sind Erklärungen, Anträge oder andere Unterlagen die bei Öffentlichen Institutionen oder Behörden eingereicht werden mit einem Stempel zu versehen;
- nicht mehr verpflichtet sind Unterlagen oder andere Schriftstücke in den Beziehungen mit anderen Unternehmen mit Stempel zu versehen.
VII. VERORDNUNG HINSICHLICH DER EINORDNUNG IN DER SOFTWARE-ERSTELLUNGS-TÄTIGKEIT FÜR COMPUTER (VERORDNUNG 217/2015)
- Die Verordnung stellt die Bedingungen fest unter welchen die Steuerbefreiung für die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit für die Angestellten die Tätigkeiten im Bereich Software-Erstellung für Computer, im Sinne des Art. 55, Abs. (4), Buchstabe I) des Steuergesetzbuches Anwendung findet.
- Folgende wichtige Änderungen gelten ab dem 30. Juli 2015:
- Die Nutznießer der Steuerbefreiung auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind auch Staatsbürger der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, deren Abschlussdiplom durch das Nationale Bildungs- und Wissenschaftliche- Forschungsministerium anerkannt wird.
- Die in der Anlage Nr. 2 der vorherigen Verordnung hinsichtlich der in der Liste aufgezählten Spezialisierung der Hochschulen die die Angestellten abgeschlossen haben mussten um als steuerbefreit zu gelten, wurde aufgehoben.
- Wir vermerken, dass in der aktuellen Verordnung die Bedingung, dass die Arbeitnehmer TATSÄCHLICH eine der in der Anlage aufgeführten Software-Erstellungs-Tätigkeiten ausüben müssen, für die Lohnsteuerbefreiung bestehen bleibt.