I. ÄNDERUNGEN DES GESETZES 53/2003 ARBEITSGESETZBUCH (GÜLTIG AB DEM 07.08.2017)
1. DEFINITION „SCHWARZARBEIT”
Als „Schwarzarbeit” gilt nun auch folgendes:
- Die Arbeit eines Mitarbeiters mit aufgehobenem Arbeitsvertrag, inklusive der Arbeit während des Krankenurlaubs für krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit (Strafe 20.000 RON/Mitarbeiter).
- Die Arbeit eines Mitarbeiters außerhalb der im Teilzeit-Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeitszeit (Strafe 10.000 RON/Mitarbeiter).
2. PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
Die Pflichten der Arbeitgeber bezüglich der Gestaltung, der Änderung und der elektronischen Meldung von Bestandteilen der individuellen Arbeitsverträge werden ausgeweitet:
- Jedwede Änderung der in den individuellen Arbeitsverträgen vorgesehenen Bestandteilen ist nur gültig, wenn der Nachtrag zum Arbeitsvertrag vor Inkrafttreten der Veränderung abgeschlossen wird. Bislang müssten Vertragsänderungen innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten gemeldet werden.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet die von jedem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden aufzuzeichnen, unter Angabe des täglichen Arbeitsbeginns und Arbeitsbeendigung.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet Kopien der Arbeitsverträge an jedem Arbeitsplatz aufzuheben, inklusiv an den sekundären Firmensitzen.
II. ÄNDERUNGEN DES GESETZES 500/2011 (REVISAL)
Jedwede Änderung der in den individuellen Arbeitsverträgen vorgesehenen Bestandteilen (Funktion, Grundgehalt), die aufgrund eines Anhangs zum Arbeitsvertrag erfolgt, muss spätestens am letzten Arbeitstag vor Inkrafttreten der Änderung in der Online-Datenbank REVISAL vom Arbeitgeber gemeldet werden. Hiervon ausgenommen sind Vertragsanhänge, die in Folge von Gesetzesänderungen vorgenommen werden oder die in den kollektiven Arbeitsverträgen gesondert vorgesehen werden.
III. ÄNDERUNGEN DES GESETZES 448/2006 (BEHINDERTEN-AUSGLEICHSABGABE)
Behörden und öffentliche Institutionen, juristische Personen und öffentliche oder natürliche Personen mit mehr als 50 Mitarbeiter, die nicht mindestens 4% Schwerbehinderte beschäftigen, sind verpflichtet monatlich an den Staatshaushalt einen Betrag in Höhe des gesetzlichen
monatlichen Brutto-Mindestlohns multipliziert mit der Anzahl der nicht durch Schwerbehinderte besetzten Arbeitsplätze, zu zahlen. Damit verdoppelt sich der von den Arbeitgebern zu zahlende Betrag von 50% des monatlichen Brutto-Mindestlohns auf 100%. Desweiteren dürfen
Arbeitgeber diesen Betrag nicht mehr wie bislang mit Einkäufen von geschützten, von Behinderten betriebenen Unternehmen verrechnen. Diese Änderung tritt am 01. September 2017 in Kraft.
IV. ÄNDERUNGE DES STEUERGESETZBUCHS (ARBEITGEBERBEITRÄGE)
Es wird eine Mindestbemessungsgrundlage für die vom Arbeitgeber zu zahlenen Renten- und Krankenversicherungsbeiträge auf Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Brut-Mindestlohns eingeführt. Beginnend mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung August 2017, müssen Arbeitgeber
damit für Teilzeitarbeitskräfte mit einem Lohn unterhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Bruttolohns höhere Renten- und Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Das Gesetz sieht jedoch auch Ausnahmen vor. Erreichen z.B. Arbeitnehmer, die auf der Grundlage mehrerer
Arbeitsverträgen beschäftigt sind, kumuliert über alle Arbeitsverträge das Mindestlohnniveau, erhöhen sich die vom Arbeitgeber zu zahlenden Abgaben nicht.