Newsletter November 2017

NEUE STEUERLICHE ANFORDERUNGEN AN MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPEN

An multinationale Unternehmensgruppen (MNE-Gruppe), die in Rumänien tätig sind und bestimmte Kriterien erfüllen, werden ab dem Geschäftsjahr 2017 neue steuerliche Anforderungen im Sinne von Melde- und Reportingpflichten im Bereich der Verrechnungspreise gestellt werden. Diese neuen Anforderungen sind Folge der Umsetzung der EU-Richtline 2016/881 in die nationale Gesetzgebung mittels der Dringlichkeitsverordnung 42/2017, welche am 23. Juni 2017 in Kraft getreten ist. Sie gelten für alle Berichtsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen.

Multinationale Unternehmensgruppen, die (i) in Rumänien ein nahestehendes Unternehmen, eine Zweigniederlassung oder eine ständige Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft in Rumänien haben und (ii) die einen konsolidierten Konzernumsatz im Geschäftsjahr unmittelbar vor dem Geschäftsjahr des Berichtsjahres (d. h. dem Geschäftsjahr 2015) von mehr als 750 Millionen Euro verzeichnet haben, müssen folgende zusätzliche steuerliche Verpflichtungen erfüllen:

  • Meldepflicht gegenüber den rumänischen Steuerbehörden (einschließlich Informationen über den Namen der Gesellschaft, Steuernummer, steuerlicher Sitz, Geschäftsjahr der Gruppe / rumänischen Gesellschaft).
    Allgemeine Frist für die Einreichung der Anmeldung: Die Anmeldung ist bis zum letzten Tag des Berichtsjahres des MNE-Konzerns fällig, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung einer Steuererklärung für das jeweilige Unternehmen des vorhergehenden Geschäftsjahres.
    Sonderfall: Nach den geltenden steuerlichen Vorschriften hätte die Frist demnach für 2016 auf den 25. März 2017 festgesetzt werden müssen. Da jedoch (i) die Rechtsvorschriften, die die Meldepflicht regeln, erst nach dem 25. März 2017 veröffentlicht wurden und (ii) die Rechtsvorschriften, die den Inhalt der Meldung regeln, noch im Entwurf und nicht veröffentlicht sind, werden weitere Klarstellungen hinsichtlich des entsprechenden Zeitpunkts für die Vorbereitung und Einreichung der Meldung bei den lokalen Steuerbehörden kurzfristig erwartet.
  • Verpflichtung zur Erstellung und Vorlage von Länderberichten, sogenannten Country-by-Country (CbC) – Reports (Berichte mit aggregierten Informationen für jede Rechtsordnung, in der die MNE-Gruppe tätig ist, einschließlich der aggregierten Informationen über: Gesamterlöse, Bruttogewinn/-verlust, bezahlte/abgegrenzte Einkommenssteuern, ausgewiesenes Kapital, aufgelaufener Gewinn, Anzahl der Mitarbeiter und Sachanlagen sowie Angaben zur Steuerhoheit und zur Art der Haupttätigkeiten für jede MNE-Gruppe).
    Frist für die Abgabe des CbC-Berichts: innerhalb von 12 Monaten nach dem letzten Tag des Berichtsgeschäftsjahres der MNE-Gruppe (die erste Frist für die Einreichung des CbC-Berichts ist somit der 31.12.2017 – wenn das Berichtsgeschäftsjahr des Konzerns mit dem Kalenderjahr übereinstimmt). Wie bereits oben erwähnt, ist die Gesetzgebung, die den genauen Inhalt des Berichts regelt, noch nicht veröffentlicht.
  • Welche spezifischen Verpflichtungen der lokale Teil der MNE-Gruppe hat und welche Fristen ausgehend von der rumänischen Steuerbegesetzgebung einzuhalten sind, hängt vom Status der rumänischen Gesellschaft im Rahmen der Gruppe (oberste Muttergesellschaft, Ersatz-Muttergesellschaft, Teilnehmer der Gruppe mit oder ohne Kontrolle bezüglich anderer Einheiten) ab und davon, ob bestimmte Bedingungen zur Vereinfachung des automatischen Informationsaustausches zwischen Rumänien und dem Land, in dem die berichtende Unternehmenseinheit ihren steuerlichen Sitz hat, anwendbar sind.

Die Nichtbereitstellung des CbC-Berichts, die Nichteinhaltung der Frist oder die unvollständige/falsche Bereitstellung von Daten werden gemäß des rumänischen Steuergesetzes mit Strafen von bis zu 100.000 RON geahndet.

DRINGLICHKEITSVERORDNUNG NR. 79/2017 FÜR DIE ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG DES STEUERGESETZBUCHES (ANWENDBAR AB DEM 01. JANUAR 2018)

1. MIKROUNTERNEHMENSTEUER

  • Die Bedingungen zur Einstufung einer juristischen Person als Mikrounternehmen ändern sich per 01.01.2018. Demnach gelten Unternehmen, die zum 31. Dezember des Vorjahres Erlöse kleiner 1.000.000 € (bislang 500.000€) hatten, als Mikrounternehmen. Desweiteren wird die Ausnahme abgeschafft, wonach Unternehmen, mit Beratungs- und Managementerlösen, die mehr als 20% der Gesamterlöse ausmachen, nicht Mikrounternehmen sein dürfen.
  • Zur Erinnerung: Mikounternehmen versteuern ausgehend von den erwirtschafteten Erlösen und nicht ausgehend von ihrem Gewinn.

2. GEWINNSTEUER

Abzugsfähigkeit der Verschuldungskosten

  • Bislang war der Verschuldungsgrad eines Unternehmens entscheidend dafür, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit von verbundenen Unternehmen erteilen Darlehen abzugsfähig sind. Ab 01.01.2018 hängt die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen nun von der Höhe der Verschuldungskosten bzw. der Mehrkosten der Verschuldung ab.
  • Zu den Verschuldungskosten zählt folgendes: der Zinsaufwand für alle Verbindlichkeitsformen (kurz- und langfristige Verbindlichkeiten; Kreditinstitut/Gesellschafter/Leasing), die im Umlaufvermögen enthaltenen Zinsen oder die Abschreibung der aktivierten Zinsen, bestimmte Gewinne und Verluste aus Wechselkursdifferenzen bei Darlehen, Garantieprovisionen für Finanzierungsmechanismen, Vermittlungsprovisionen und ähnliche Aufwendungen für Fondsdarlehen.
  • Die Mehrkosten der Verschuldung werden wie folgt definiert: der Betrag, mit dem die Verschuldungskosten eines Steuerpflichtigen die Zinserlöse und andere gleichwertige Betriebserlöse des Steuerpflichtigen überschreitet.
  • Die Neuregelung sieht vor, dass in einem steuerlichen Veranlagungszeitraum Mehrkosten für die Verschuldung bis zu einer Höchstgrenze von 200.000€ In Abzug gebracht werden dürfen. Dabei erfolgt die Umrechnung in Lei zum von der Rumänischen Nationalbank am letzten Tag des steuerlichen Vierteljahres / Jahres mitgeteilten Wechselkurses.
  • Mehrkosten der Verschuldung, die die Höchstgrenze von 200.000€ überschreiten, sind eingeschränkt abzugsfähig. In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum können hiervon maximal 10% folgender Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden: Betriebserlöse – Aufwendungen – nicht steuerpflichtige Betriebserlöse + Aufwendungen für die Gewinnsteuer + Mehrkosten der Verschuldung + steuerliche Abschreibung.
  • In einem Veranlagungszeitraum nicht-abzugsfähige Mehrkosten der Verschuldung, werden, ohne zeitliche Begrenzung, auf die nächsten Jahre vorgetragen.
  • Diese Regeln finden auch für die bis zum 31.12.2017 vorgetragenen Zinsaufwendungen und für die Netto – Verluste aus Wechselkursdifferenzen Anwendung.
  • Für unabhängige Unternehmen, die keiner Gruppe angehören, kein verbundenes Unternehmen und keine Betriebsstätte haben, gelten die obigen Regeln nicht. Bei diesen sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit erhaltenen Darlehen voll abzugsfähig.

3. EINKOMMENSTEUER

  • Der Einkommensteuersatz wird von 16% auf 10% herabgesetzt. Dieser gilt für alle Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus selbständiger Tätigkeit, aus der Überlassung von Vermögenswerten, aus Kapitalvermögen (ausgenommen den Einnahmen aus Dividenden, für die der Steuersatz in Höhe von 5% unverändert bleibt), aus Renten, aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten, aus Forstwirtschaft und Fischerei, aus Prämien und sonstige Einnahmen.
  • Das monatliche Brutto-Einkommensniveau, bis zu dem ein persönlicher Freibetrag gewährt wird, erhöht sich wie folgt:
    – von 1500 Lei auf 1950 Lei – Obergrenze bis zu der ein fester Freibetrag, abhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, gewährt wird;
    – von 3000 Lei auf 3600 Lei – Obergrenze bis zu der die Freibeträge degressiv gewährt werden;
    – Arbeitnehmern, die monatlich Bruttolöhne von über 3.600 Lei erhalten, wird kein Freibetrag gewährt.
  • Der Einkommensteuersatz für die Einnahmen aus Rechten des geistigen Eigentums wird von 10% auf 7% herabgesetzt.

4. SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE

4.1. Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit

  • Die derzeit 9 Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) werden auf folgende drei Beiträge zusammengeführt:
Nr.BEITRAGHÖHESCHULDNERANMERKUNG
1Sozialversicherung25% vom Bruttolohn (für normale Arbeitsbedingungen)geschuldet vom Arbeitnehmer, zu zahlen vom ArbeitgeberHinzu kommen +4% bei besonderen Arbeitsbedingungen und +8% bei speziellen Arbeitsbedingungen
2Gesundheitsversicherung10% vom Bruttolohngeschuldet vom Arbeitnehmer, zu zahlen vom Arbeitgeber
3Arbeitsversicherung2,25% vom Bruttolohngeschuldet vom Arbeitgeber, zu zahlen vom ArbeitgeberHier werden die derzeitige Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, und der Garantie und Elternfond zusammengefasst

4.2. Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, Mieten, Investitionen und Sonstige Einkommen

Der Rentenversicherungsbeitragssatz ändert sich auf 25%, und der Krankenversicherungsbeitragssatz ändert sich auf 10%.

Im Falle der selbständigen Tätigkeiten darf der Beitragspflichtige nun generell selbst  die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Rentenversicherungsbeitragssatzes bestimmten. Die Bemessungsgrundlage darf jedoch nicht unter dem in Rumänien geltenden Brutto-Mindestlohn liegen.

Die Berechnungsgrundlage für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitragssatzes wird auf den in Rumänien geltenden Brutto-Mindestlohns festgesetzt.

Der Krankenversicherungsbeitrag wird geschuldet, wenn die Einnahmen des Beitragszahlers, ausgenommen den Einkommen aus Lohn und Gehalt, im Jahr 12 Brutto-Mindestlöhne überschreiten.

In der Anlage finden Sie mehrere Beispiele bezüglich der Berechnung des Nettolohns und der Gesamtlohnkosten bei Anwendung der aktuellen bzw. der ab dem 01. Januar 2018 geltenden bzw. voraussichtlich geltenden Vorschriften.

ANLAGE

1. Berechnung des Netto-Lohnes und der Gesamt-Lohnkosten für lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer. Es wird davon ausgegangen, dass ab dem 01. Januar 2018 der Brutto-Arbeitslohn angehoben wird, so dass der Netto-Arbeitslohn unverändert bleibt.

Bezeichnung2017201820172018
Bruttolohn2.8413.3964.2765.128
AN-Beiträge (16,5% in 2017, 35% in 2018)46911897061.795
Lohnsteuer (16% in 2017, 10% in 2018)372208570333
Netto-Lohn2.0002.0003.0003.000
AG-Beitrag (23% in 2017, 2,25% in 2018)65376983115
Gesamtkosten3.4943.4725.2595.243

Für die Beibehaltung desselben Netto-Lohnes ab dem 01. Januar 2018, werden die Gesamtkosten des Arbeitgebers etwa gleich bleiben, bzw. unwesentlich geringer sein.

2. Berechnung des Netto-Lohnes und der Gesamt–Lohnkosten für lohnsteuerbefreite Arbeitnehmer (IT-Programmierer, Arbeitnehmer im Bereich Forschung–Entwicklung, Schwer- und Schwerstbehinderte). Es wird davon ausgegangen, dass ab dem 01. Januar 2018 der Brutto-Arbeitslohn angehoben wird, so dass der Netto-Arbeitslohn unverändert bleibt.

Bezeichnung2017201820172018
Bruttolohn4.7906.1547.1869.231
AN-Beiträge (16,5% in 2017, 35% in 2018)7902.1541.1863.231
Lohnsteuer (0)0000
Netto-Lohn4.0004.0006.0006.000
AG-Beitrag (23% in 2017, 2,25% in 2018)11021381653208
Gesamtkosten5.8926.2928.8399.439

Für die lohnsteuerbefreiten Arbeitnehmer werden die Gesamtkosten des Arbeitgebers um etwa 7% ansteigen, wenn der Netto-Lohn unverändert bleibt.

3. Berechnung des Netto–Lohnes und der Gesamt–Lohnkosten, wenn der Brutto–Mindestlohn in Rumänien ab dem 01. Januar 2018 auf 1900 Lei angehoben wird.

Bezeichnung20172018
Bruttolohn1.4501.900
AN-Beiträge (16,5% in 2017, 35% in 2018)239665
Lohnsteuer (16% in 2017, 10% in 2018)14673
Netto-Lohn1.0651.163
AG-Beitrag (23% in 2017, 2,25% in 201833443
Gesamtkosten1.7841.943

Wenn der Gesetzesentwurf bezüglich der Anhebung des Brutto-Mindestlohnes in Rumänien angenommen wird, werden sich die Gesamtkosten des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer die Mindestlohn beziehen um etwa 9% erhöhen.

VERORDNUNG NR. 82/08.11.2017 IN BEZUG AUF DIE VERHANDLUNG DER BRUTTOLÖHNE

  • Alle Arbeitgeber sind verpflichtet im Zeitraum vom 20.11.2017 bis 20.12.2017 kollektive Lohnverhandlungen einzuleiten, unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen in Bezug auf die gesetzlichen Sozialabgaben ab 2018, mit direkter Auswirkung auf den Nettolohn der Arbeitnehmer.
  • Arbeitgeber, die keinen kollektiven Arbeitsvertrag abgeschlossen und bei dem territorialen Arbeitsinspektorat angemeldet haben, sind verpflichtet diese Verhandlungen intern zu beginnen. Sie müssen das territoriale Arbeitsinspektorat über den Verlauf der Verhandlungen nicht informieren.
  • Arbeitgeber, die kollektive Arbeitsverträge abgeschlossen und bei dem territorialen Arbeitsinspektorat angemeldet haben, sind verpflichtet Kollektivverhandlungen zu beginnen. Das Verhandlungsergebnis muss im Nachtrag in die kollektiven Arbeitsverträgen aufgenommen werden und diese sind bei dem zuständigen territorialen Arbeitsinspektorat zu registrieren. Hierbei kommt das gleiche Verfahren zur Anwendung, das generell bei der Registrierung eines Nachtrags zum kollektiven Arbeitsvertrag gemäß Gesetz 62/2011 gilt.
  • Bei der Verhandlung der kollektiven Arbeitsverträge oder der Nachträge dazu, können neben den Arbeitnehmervertretern auch Gewerkschaftsvertreter oder Vertreter des Gewerkschaftsbundes teilnehmen.
  • Die Arbeitnehmer müssen in Kenntnis gesetzt werden, dass die Verhandlungsgespräche eingeleitet wurden und wenn diese abgeschlossen sind, müssen sie über die Auswirkungen auf die Löhne informiert werden.
  • Hinweis: konkrete Durchführungs- oder Verfahrensbestimmungen zu der Verordnung 82/2017 fehlen leider noch. Die obigen Informationen zur praktischen Umsetzung dieser Verordnung sind mit dem teritorialen Arbeitsinspektorat Sibiu abgestimmt und entsprechen der Interpretation dieses Arbeitsinspektorats.
  • Arbeitgeber können mit Geldbußen zwischen 5.000 und 10.000 Lei durch die Behörden sanktioniert werden, wenn sie die Einleitung der Verhandlung des kollektiven Arbeitsvertrages, gemäß des Gesetzes des sozialen Dialogs verweigern.