DRINGLICHKEITSVERORDNUNG NR. 3 VOM 08.02.2018
1. Begünstigung für lohnsteuerbefreite Arbeitnehmer
- Im Newsletter 2017/05 hatten wir berichtet, dass der Transfer der Arbeitgeberanteile an der Renten- und Krankenversicherung vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer für lohnsteuerbefreite Arbeitnehmer zu höheren Aufwendungen für die Renten- und Krankenversicherung führen. Um dieses auszugleichen und das monatliche Nettoeinkommen auf dem Niveau des Monats Dezember 2017 beizubehalten, wurden nun spezielle Regelungen eingeführt.
- Demnach gilt hinsichtlich der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages bei der Veranlagung der natürlichen Personen, die Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit erzielen und bereits im Dezember 2017 erzielten und die sich in der Kategorie der lohnsteuerbefreiten Personen befinden (Behinderte, Personen die Einnahmen aus der IT-Tätigkeit oder aus Forschung- und Entwicklungstätigkeiten erzielen) folgende Formel:
Einbehaltener KV-Beitrag Januar 2018 = Bruttoeinkommen 2018 – geschuldeter Rentenversicherungsbeitrag 2018 – Nettoeinkommen Dezember 2017
(siehe auch Anlage 1 „Berechnungsbeispiel KV-Beitrag Januar 2018“) - Diese Regelungen sind nur für lohnsteuerbefreite Personen anwendbar deren Bruttolohn im Januar 2018, einschließlich Prämien, Zuschläge etc. gemäß Arbeitsvertrag, gegenüber dem im Dezember 2017 gültigen Bruttolohn um mindestens 20% angehoben wurde.
2. Sozialversicherungsbeiträge für Teilzeitbeschäftigte
- Im Newsletter 2017/07 haben wir informiert, dass Teilzeitarbeitskräfte mit einem Bruttolohn, der unter dem Mindestlohn liegt, die Kranken (10%)- und Rentenversicherungsbeiträge (25%) zum Niveau des Brutto-Mindestlohns bezahlen müssen, d.h. für diese Beiträge in Höhe von 190 Lei Krankenversicherung bzw. 475 Lei Rentenversicherung zu entrichten sind. Wir haben desweiteren darauf hingewiesen, dass die Anwendung dieser gesetzlichen Vorschrift in Einzelfällen zu negativen Netto-Löhnen für Teilzeitarbeitskräfte führen kann. Nun hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Differenz zwischen den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen wie sie sich prozentual ausgehend von den Bruttoeinnahmen der Mitarbeiter ergeben und den Mindestbeiträgen wie oben angegeben vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu zahlen ist. Damit bleibt der Netto-Lohn des Arbeitnehmers gegenüber Dezember 2017 unverändert; dem Arbeitgeber entsteht ein Zusatzaufwand in Höhe der oben genannten Differenz.
3. Rentenversicherungsbeitrag im Krankheitsfall
- Die Bemessungsgrundlage für den Rentenversicherungsbeitrag im Fall von Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall wurde geändert. Bislang wurde der Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 25% bei Lohnfortzahlungen pauschal ausgehend vom durchschnittlichen rumänischen Bruttolohn (1457 Lei in 2018) berechnet. Nun ist dieser ausgehend von dem jeweiligen Lohnfortzahlungsbetrag der Arbeitnehmers zu ermitteln.
Alle Bestimmungen finden Anwendung ab Januar 2018. Innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen dafür veröffentlicht.
ANLAGE 1 „BERECHNUNGSBEISPIEL KV-BEITRAG JANUAR 2018“
- Formel: Einbehaltener KV-Beitrag Januar 2018 = Bruttoeinkommen 2018 – geschuldeter Rentenversicherungsbeitrag 2018 – Nettoeinkommen Dezember 2017

- Bei Lohnerhöhungen von mehr als 20% gegenüber des Grundlohns für Dezember 2017, sinkt die gewährte Begünstigung degressiv bis auf 0, im Verhältnis zur Erhöhung. Wenn der einbehaltene KV-Beitrag gleichhoch oder höher als der geschuldete KVBeitrag ist, haben die Bestimmungen der Verordnung 3/2018 keine Auswirkung mehr.