Newsletter April 2018

DRINGLICHKEITSVERORDNUNG NR. 25 VOM 30.03.2018

1. Gewinnsteuer

  • Für Gewinnsteuerpflichtige wird die Verpflichtung zur Abgabe einer informativen Erklärung hinsichtlich der Empfänger von Spenden/Patenschaften/private Stipendien eingeführt. Abgabefrist für die Einreichung der Erklärung wird der 25. März sein.

2. Mikrounternehmensteuer

  • Wechseloption: Ab dem 1. April 2018, können Mikrounternehmen mit einem Stammkapital von mindestens 45.000 RON, die mindestens zwei Arbeitnehmer beschäftigen, einmalig dafür optieren, als gewinnsteuerpflichtig veranlagt zu werden. Die Option kann beginnend mit dem Quartal, in dem beide Voraussetzungen erfüllt sind, gewählt werden und ist endgültig.
  • Sinkt die Arbeitnehmerzahl unter zwei, muss die Bedingung innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen neu erfüllt werden.
  • Als Arbeitnehmer in diesem Sinne wird generell eine Person verstanden, die im Rahmen eines individuellen Arbeitsvertrages vollzeitig beschäftigt ist. Die Bedingung gilt auch als erfüllt bei Mikrounternehmen, die
    a) Personen, die im Rahmen von Teilzeitarbeitsverträgen beschäftigen, wenn die im Arbeitsvertrag vorgesehenen Teilzeiten, aufaddiert, einer vollen Arbeitsnorm entsprechen;
    b) Geschäftsführer- oder Mandatsverträge abgeschlossen haben, wenn die Höhe des Entgelts mindestens dem garantierten Brutto-Mindestlohn entspricht.
  • Spenden: Mikrounternehmen, welche Spenden gemäß Gesetz Nr. 32/1994 vornehmen, d.h. gemeinnützige und religiöse Einrichtungen unterstützen, welche für mindestens eine soziale Dienstleistung lizensiert und akkreditiert sind, können ihre Mikrounternehmenssteuerschuld direkt um den Betrag der getätigten Spenden vermindern. Diese Steuererleichterung gilt für das Quartal, in dem die Spenden getätigt wurden und bis zu einer Obergrenze von 20% der für das Quartal insgesamt geschuldeten Mikrounternehmensteuer.
  • Die Spendenbeträge, die wegen der Überschreitung der o. g. Obergrenze nicht von der Steuer abgezogen werden konnten, können über einen Zeitraum von 28 aufeinanderfolgende Quartale vorgetragen werden.
  • Steuerpflichtige, die diese Steuererleichterung nutzen, sind verpflichtet eine informative Erklärung hinsichtlich der Spendenempfänger abzugeben (siehe auch 1. Gewinnsteuer).

3. Einkommensteuer

  •  Steuerpflichtige, die Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Rechten des geistigen Eigentums oder aus selbständigen Tätigkeiten beziehen, die einer Quellenbesteuerung unterliegen, haben das Recht 2% ihrer Einkommensteuer für die Unterstützung gemeinnütziger- oder religiöser Einrichtungen oder privater Stipendien bzw. 3,5% für die Unterstützung lizensierter und akkreditierter gemeinnütziger oder religiöser Einrichtungen umzuleiten.

4. Umsatzsteuer

  • Tätigkeiten, die im Rahmen von Forschungs-, Entwicklungs und Innovationsprojekten vorgenommen werden, sind nicht mehr umsatzsteuerpflichtig, wenn die Forschungsergebnisse nicht einer anderen Person übertragen werden. Das Recht auf Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für die Ausführung von Projekten von Forschung, Entwicklung und Innovation bleibt davon unberührt.

DRINGLICHKEITSVERORDNUNG NR. 18 VOM 15.03.2018

1. Einkommen aus Rechten an geistigem Eigentum

  • Die Definition der Einkommen aus geistigem Eigentum wird ergänzt: “Einkommen aus jedweder Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums sind Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Diese schließen die Schaffung von monumentalen Kunstwerken, Patenten,  Zeichnungen und Modelle, Marken und geografische Angaben, Topographien für Halbleiterprodukte und dergleichen ein”.
  • Personen mit schweren oder akuten Behinderungen sind von der Einkommensteuer auf Einkommen aus Rechten an geistigem Eigentum befreit.
  • Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Steuer auf Einkommen aus geistigem Eigentum ist das Bruttoeinkommen abzüglich einer Pauschale von 40%. Die Steuer wird ausgehend von einem Steuersatz von 10% auf das so ermittelte Nettoeinkommen vom Zahler des Einkommens berechnet bzw. abgeführt und ist final. Die Möglichkeit eine Steuervorauszahlung von 7% zu leisten entfällt.
  • Personen, die Einkommen aus Rechen an geistigem Eigentum erhalten, aber auch Einkommen aus Gehältern oder Renten beziehen, sind von der Zahlung von Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträgen für Einkommen aus geistigen Eigentumsrechten befreit.
    • Für Personen, die keine anderen Einkommen aus Gehältern oder Renten beziehen, gilt folgendes:
    • Wenn das Einkommen aus geistigen Eigentumsrechten aus einer einzigen Einkommensquelle stammt und ihr geschätzter Nettobetrag mindestens dem Bruttomindestlohn von 12 Monaten entspricht, ist der Zahler verpflichtet, die Kranken- und Rentenversicherung zu berechnen, einzubehalten, zu bezahlen und im Rahmen der Meldung D112 zu melden. Die Berechnungsgrundlage darf dabei nicht niedriger sein als 12 Mal der Bruttomindestlohn.
    • Stammt das Einkommen aus geistigen Eigentumsrechten aus mehreren Quellen und bei einem oder mehreren Zahlern überschreitet der zu zahlende Betrag den Mindestbetrag von 12 Bruttomindestlöhnen, so muss der Steuerpflichtige im Rahmen eines mit den Parteien abgeschlossenen Vertrages festlegen, welcher Zahler die Verpflichtung zur Berechnung, Einbehaltung, Zahlung und Meldung der Kranken- und Rentenversicherung für ihn übernehmen muss.
    • Stammt das Einkommen aus geistigen Eigentumsrechten aus mehreren Quellen und bei keinem der Zahler überschreitet der zu zahlende Betrag den Mindestbetrag von 12 Bruttomindestlöhnen, so haben die Zahler keine Einbehaltungs- und Meldepflichten. Der Steuerpflichtige muss in diesem Fall die Meldung D221 bis zum 15.07.2018 für das Jahr 2018 und bis zum 1.03. in den Folgejahren abgeben.

EU-VERORDNUNG 679/2016 ÜBER DEN SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

Die EU-Verordnung 2016/679 ist am 24. Mai 2016 in Kraft getreten und gilt ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar für alle EU-Mitgliedstaaten. Sie enthält zahlreiche Klarstellungen und Änderungen zu den Datenschutzanforderungen von Einzelpersonen, wie zum Beispiel:

  • Datenschutzbeauftragter: Die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten wird für öffentliche Einrichtungen und für Unternehmen, deren Haupttätigkeit die regelmäßige und weitverbreitete Verarbeitung personenbezogener Daten oder die groß angelegte Verarbeitung besonderer Datenkategorien ist, verpflichtend.
  • Persönliche Daten und eindeutige Kennungen: es wird klargestellt, dass Online-Kennungen und Standortdaten (IP-Adressen, IDs mobiler Endgeräte usw.) personenbezogene Daten sind und entsprechend geschützt werden müssen.
  • Zustimmung: Die Definition der Zustimmung des Betroffenen wird weiter. Demnach wird darunter „die Äußerung des freien, spezifischen, informierten und unmissverständlichen Willens des Betroffenen, durch den er durch Erklärung oder durch unmissverständliches Handeln akzeptiert, dass die ihn betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden“ verstanden.
  • Fazit: Die Verordnung konzentriert sich auf die Verpflichtung von Unternehmen, den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Die Unternehmen müssen alle Fälle der Verarbeitung personenbezogener Daten in ihren Prozessen bewerten, angemessene und übereinstimmende Regeln festlegen und wo notwendig die Einwilligung der betroffenen Person einholen. Obwohl die Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten wird und nicht die Umsetzung nationaler Rechtsvorschriften erfordert, erwarten wir, dass die rumänischen Rechtsvorschriften
    in nächster Zeit geändert werden, um die EU-Verordung umzusetzen.