Newsletter Juli 2018

AUSSCHÜTTUNG VON DIVIDENDEN BEI KAPITALGESELLSCHAFTEN
(GESETZ NR. 163/2018)

  • Die Gewinnverteilung zwischen den Aktionären oder den Gesellschaftern eines Unternehmens kann ab dem 15. Juli 2018 auch vierteljährlich, also im Laufe des Geschäftsjahres vorgenommen werden. Bislang war es gesetzlich verboten Gewinnausschüttungen unterjährig vorzunehmen. Gewinne durften erst nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung und offizieller Abgabe des Jahresabschlusses ausgeschüttet werden.
  • Die vierteljährliche Gewinnausschüttung beschränkt sich auf den im Quartal erzielten Nettogewinn, plus etwaige vorgetragene Gewinne und zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Rücklagen, abzüglich der vorgetragenen Verluste und gemäß der Rechtsvorschriften eingestellten Rücklagen. Grundlage der Ausschüttung muss ein vorläufiger, von der Gesellschafter- oder Aktionärsversammlung genehmigter Abschluss sein.
  • Die o.g. Definition der Ausschüttungsgrundlage, die ausdrücklich auch die zur Ausschüttung zur Vefügung stehenden Rücklagen umfasst, stellt eine Rechtsgrundlage dar, um gebildete Rücklagen aufzulösen und direkt als Dividende auszuschütten. Bislang konnten gebildete Rücklagen nur durch Erhöhung des Stammkapitals um die jeweiligen Beträge, gefolgt von einer Herabsetzung des Stammkapitals, d. h. durch eine langwierige und umständliche Prozedur an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.
  • Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres und Genehmigung des Jahresabschlusses müssen die unterjährig ausgeschütteten Beträge verrechnet werden. Zu viel ausgeschüttete und gezahlte Dividende müssen innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Genehmigung der  Jahresabschlüsse zurückgezahlt werden. Nach dieser Frist sind Strafzinsen fällig, welche gemäß Art. 3, Regierungsverordnung Nr. 13/2011 bzgl. rechtliche und strafrechtliche Zinsen in Bezug auf finanzielle Verbindlichkeiten berechnet werden. Abweichend davon kann die Gesellschafter- / Aktionärsversammlung einen höheren Zinssatz festlegen.
  • Unternehmen, die sich für die vierteljährliche Ausschüttung von Dividenden entscheiden, sind verpflichtet, Zwischenabschlüsse zu erstellen. Diese sind prüfungspflichtig, wenn der Jahresabschluss des jeweilige Unternehmen gemäß der geltenden gesetzlichen Bestimmungen prüfungspflichtig ist oder aber das Unternehmen für die Auditierung des Jahresabschlusses optiert hat.

ZAHLUNG DER STEUERVERBINDLICHKEITEN AUF EIN EINZELNES KONTO
(OPANAF NR. 1612/2018)

  • Gemäß Art. 163 Abs. (2) des Gesetzes Nr. 207/2015 in Bezug auf die steuerliche Durchführungsverordnung bei Steuerforderungen, die von der zentralen und lokalen Steuerbehörde verwaltet werden, muss die Begleichung der Steuerverbindlichkeiten unter Verwendung eines einzelnen Staatskontos erfolgen.
  • Am 1. Juli 2018 wurde nun gesetzlich bestimmt, welche Steuerverbindlichkeiten dieser Bestimmung unterliegen und von den Steuerpflichtigen auf das neue Konto 55.03 zu überweisen sind. Es handelt sich um 46 Steuer- und Beitragsarten, welche im Einzelnen auf der Website der Finanzverwaltung einzulesen sind.

REGLEMENTIERUNG DER TELEARBEIT (GESETZ NR. 81/2018)

  • Die Begriffe Telearbeit und Telebeschäftigter werden nun gesetzlich eingeführt und es wird vorgesehen, dass Arbeitnehmer auch an einem anderen Platz als am vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz, ihre Tätigkeit regelmäßig und freiwillig ausüben können, mindestens an einem Tag monatlich, durch Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie.
  • Die Telearbeit beruht auf dem Einverständnis der Parteien und muss beim Abschluss des Arbeitsvertrages für neuangestellte Mitarbeiter oder durch einen Anhang zum individuellen Arbeitsvertrag bei bereits abgeschlossenen Arbeitsverträgen gesondert vorgesehen werden. Im Falle der Telearbeit muss der individuelle Arbeitsvertrag, außer der im Art. 17 Abs. (3) des Gesetzes Nr. 53/2003, Neuauflage mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen vorgesehenen Elemente, zusätzlich noch Folgendes beinhalten:
    a) die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitnehmer Telearbeit ausführt;
    b) den Zeitraum und/oder die Tage an denen der Telebeschäftigte seine Tätigkeit an einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz seine Tätigkeit ausführt;
    c) den/die Arbeitsplatz/-plätze, an dem/denen die Telearbeit ausgeführt wird;
    d) eine Zeitangabe bezüglich der Arbeitszeiten, im Rahmen derer der Arbeitgeber berechtigt ist, die Tätigkeit des Telebeschäftigten zu prüfen und die konkrete Art der Durchführung der Prüfung;
    e) die Art der Aufzeichnung der vom Telebeschäftigten geleisteten Arbeitsstunden;
    f) die von den Parteien vereinbarten Verantwortlichkeit im Verhältnis zum Ort der Ausführung der Telearbeit, inklusive Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitssicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz;
    g) die Verpflichtung des Arbeitgebers den Transport der Arbeitsunterlagen, die der Telebeschäftigte für die Ausübung seiner Tätigkeit nutzt, nach und vom Ort der Ausführung der Telearbeit, je nach Fall;
    h) die Verpflichtung des Arbeitgebers den Telebeschäftigten in Bezug auf die Vorschriften der gesetzlichen Regelungen, des anwendbaren kollektiven Arbeitsvertrages und/oder des internen Reglements, in Bezug auf den Schutz der persönlichen Daten als auch über die Verpflichtung des Telebeschäftigten diese Vorschriften zu befolgen, zu informieren;
    i) die Maßnahmen, die der Arbeitgeber ergreift, damit der Telebeschäftigter nicht von den restlichen Arbeitnehmern isoliert wird und die dem Arbeitnehmer die Gelegenheit bieten regelmäßig die Arbeitskollegen zu treffen;
    j) die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber die Aufwendungen in Bezug auf die Telearbeit übernimmt;
    Eine Weigerung des Arbeitnehmers, der Telearbeit zuzustimmen, berechtigt den Arbeitgeber nicht zu einer einseitige Änderung des Arbeitsvertrages und kann auch kein Grund für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Arbeitnehmer sein.
  • Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften drohen dem Arbeitgeber Strafen von 5.000 Lei, bzw. 10.000 Lei für jeden Arbeitnehmer, mit dem nicht ausdrücklich im individuellen Arbeitsvertrag vermerkt wurde, dass er Telearbeit ausführt.