DRINGLICHKEITSVERORDNUNG NR. 89 VOM 09.10.2018
Ab dem 01.11.2018, gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 5% auch für folgende Dienstleistungen:
- Eintrittsgelder zu den Jahrmärkten, Vergnügungs- und Freizeitparks;
- Unterkunft im Rahmen des Hotelsektors oder ähnlichen Sektoren mit ähnlicher Funktion, inklusive die Vermietung von für Campings eingerichteten Grundstücken;
Gastronomie- und Catering-Dienstleistungen, mit Ausnahme der alkoholischen Getränke, außer Bier; - Das Recht zur Nutzung der Sportanlagen, deren Tätigkeit unter den Tätigkeitscodes CAEN 9311 – Tätigkeiten der Sportanlagen und 9313 Tätigkeiten von Fitnesscenter, nach der Klassifikation der wirtschaftlichen Tätigkeiten – CAEN.
Somit wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 9% auf 5% verringert für Catering- und Gastronomiedienstleistungen, während für die Lieferung von Lebensmitteln (mit Ausnahme des Alkohols) der 9% und für alkoholische Getränke der 19% Umsatzsteuersatz gilt. Eine Differenzierung zwischen den Gastronomie- und Catering-Dienstleistungen und der Lebensmittellieferungen ist daher erforderlich. Gem. Steuergesetzbuch bestehen Gastronomie- und Catering-Dienstleistungen aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Lebensmitteln und/oder von Getränken, vorbereitete oder nicht vorbereitete Gerichte, für den menschlichen Verzehr, begleitet von damit verbundenen Dienstleistungen geeignet zu deren sofortigen Verzehr. Zu den zusammenhängenden Dienstleistungen gehören unter anderen: die Anbietung eines angemessenen Rahmens für den Lebensmittelverzehr, das Servieren von Speisen, die Lieferung / Zurverfügungstellung von Servierpersonal, von Köchen oder von Reinigungspersonal, Zurverfügungstellung des Geschirrs oder des Essbestecks, Zurverfügungstellung von Möbel die zum
Lebensmittelverzehr geeignet sind wie Tische und Stühle, Reinigung oder Befreiung der Tische, etc.
DRINGLICHKEITSVERORDNUNG 2716 VOM 06.11.2018
- Seit November 2018 erfolgt die Verwaltung der mittleren Betriebe durch die Kreisverwaltungen der öffentlichen Finanzen, in deren Bereich sich der Steuersitz der Betriebe befindet. Damit ist für die mittleren Betriebe in Sibiu nicht mehr das Finanzamt Brasov zuständig, sondern das Finanzamt Sibiu.
REGIERUNGSBESCHLUSS NR. 937 VOM 10.12.2018
Ab dem 1. Januar 2019 erhöht sich der Mindestlohn von 1.900 Lei auf 2.080 Lei brutto. Gleichzeitig wird für Arbeitnehmer deren Beschäftigung ein Hochschulstudium vorsieht (gemäß der rumänischen beruflicher Klassifikation COR) und die mindestens ein Jahr Berufserfahrung
im Bereich des Hochschulstudiums haben, ein differenzierter Mindestlohn in Höhe von 2.350 Lei brutto eingeführt. Nachfolgend finden Sie eine vergleichende Darstellung des Mindestlohns vor und nach dem 01.01.2019: