DRINGLICHKEITSVERORDNUNG NR. 114 VOM 29.12.2018
1. Baugewerbe: höherer Mindestlohn und Lohnsteuerbefreiung / Befreiung Sozial-versicherungsbeiträge
- Die Verordnung legt einen höheren Mindestlohn für die Baugewerbe-Branche fest, es wird die Lohnsteuerbefreiung und die anteilige Befreiung von der Sozialversicherungspflicht festgesetzt. Somit wird für den Zeitraum 1. Januar 2019 – 31. Dezember 2019, im Baugewerbe, ein landesweit garantierter Mindestgrundlohn in Höhe von 3.000 Lei pro Monat für die normale Arbeitszeit von durchschnittlich 167,333 Stunden pro Monat, d. h. 17,928 Lei pro Stunde, festgesetzt.
- Dieser Mindestlohn gilt für die Arbeiter die ihre Tätigkeit bei Arbeitgebern die im Baugewerbe tätig sind, gem. Definition des Codes CAEN 41.42.43 – Abschnitt F – Bauwesen oder die ihre Tätigkeit in den Bereichen der Herstellung von Baumaterialien , gem. Definition folgender CAEN-Codes: 2312, 2331, 2332, 2361, 2362, 2363, 2364, 2369, 2370, 1623, 2512, 2511, 0811, 0812, 711 ausführen. Es wird kein Unterschied zwischen den direkt im Bauwesen tätigen und den in Nebentätigkeiten beschäftigten Arbeitnehmern gemacht.
- Die Unternehmen werden von einer Reihe von Steuer- bzw. Sozialversicherungsbefreiungen oder Reduzierungen ab dem 1. Januar 2019 profitieren, wenn sie folgende drei Bedingungen erfüllen:
- sie sind im Baugewerbe oder im Bereich der Herstellung von Baumaterialien tätig (es werden ausdrücklich die CAEN-Codes aufgeführt);
- erzielen Umsatzerlöse aus den bei Buchstabe a) aufgeführten Tätigkeiten von mindestens 80% der gesamten Umsatzerlöse, abgerechnet vom Jahresanfang, inklusiv des Monats ab dem die Befreiung gilt;
- Die von natürlichen Personen erzielten Bruttoeinnahmen und Nebeneinnahmen für die die Befreiung gilt, liegen zwischen 3.000 und 30.000 Lei monatlich, inklusive und erfolgen auf Grundlage eines individuellen Arbeitsvertrages.
Es gelten folgende Befreiungen:
- Lohnsteuerbefreiung – auf 0%
- Befreiung vom Rentenversicherungsbeitrag (CASS) – auf 0%
- Reduzierung um 3,7% des Krankenversicherungsbeitragssatzes (CAS) – auf 21,25%
- Reduzierung des Beitragssatzes der Arbeitsversicherung (CAM) von 2,25% auf 0,375%
- Befreiung von der Zahlung des Arbeitgeberbeitrages für besondere Arbeitsbedingungen – auf 0%
2. Option der Übertragung von Rentenversicherungsbeiträge aus Privatrenten in die gesetzliche Rentenversicherung
- Personen die in einem privaten Rentenfond eingezahlt haben können aufgrund eines individuellen Antrags, nach einem Zeitraum von 5 Jahren, dafür optieren diese Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu übertragen. Das Guthaben zum Zeitpunkt der Übertragung bleibt auf dem persönlichen Konto des Teilnehmers bis zum Beginn des Anspruchs auf Privatrente.
3. Tagelöhner nur noch in 3 Tätigkeitsbereichen
- Die Bereiche in denen Tagelöhner beschäftigt werden können gem. Gesetz 52/2011 bzgl. der Tagelöhner werden reduziert. Tagelöhner können nur noch in den drei folgenden Tätigkeitsbereichen beschäftigt werden:
- Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten;
- Forstwirtschaft mit Ausnahme der Abholzung;
- Fischerei und Aquakultur.
4. Neue Gebühr für Bankinstitutionen
- Banken zahlen eine Gebühr auf die finanziellen Vermögenswerte wenn der durchschnittliche Zinssatz ROBOR im Quartal höher als 2% ist. Dieser Prozentsatz von 2% ist eine Referenz-Schwelle.
5. Glückspiele: Gebühr in Höhe von 2% der gesamten eingenommenen Teilnahme-gebühren
- Die Organisatoren von Glücksspielen die unter der Dringlichkeitsverordnung 77/2009 bzgl. der Glückspiele erfasst sind zahlen ab dem 1. Januar 2019 eine jährliche Gebühr in Höhe von 2% der gesamten im Vorjahr eingenommenen Teilnahmegebühren.
ÄNDERUNG DER STEUERLICHEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG
- Es wurden Vorschriften bezüglich des Zugangs der zentralen Steuerbehörde zu Informationen in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäsche eingeführt:
Berichterstattende Unternehmen die sich unter den Rechtsvorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung befinden, werden der zentralen Finanzbehörde, auf Antrag, im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Aufbewahrungsfrist Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen hinsichtlich:
a)Mechanismen und Verfahren aufgrund deren Vorsorgemaßnahmen hinsichtlich der Kunden angewendet werden;
b)Identifikation des Kunden und des echten Begünstigten;
c)Bewertung des Zwecks und der gewünschten Art der Geschäftsbeziehung;
d)Überwachung der Geschäftsbeziehung;
e)Aufzeichnung der Transaktionen.”
- Das Verfahren der gestaffelten Zahlungen wird verbessert. Im geltenden Zeitraum der gestaffelten Zahlungen können Erhöhungen der gestaffelten Summen beantragt und genehmigt werden für bestimmte Steuerforderungen (nicht mit allen). In einem Kalenderjahr oder, nach Fall, in einem Bruchteil des Jahres, können zwei Anträge eingereicht werden.
- Die Situation der an natürliche Personen verteilten Dividenden in einem Zeitraum vor dem 01.01.2018, die aber nach diesem Datum gezahlt wurden, in Bezug auf die Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen wird verdeutlicht. Die Verordnung legt fest, dass nur die Dividenden die nach dem 01.01.2018 verteilt und bezahlt wurden in der einmaligen Erklärung erfasst werden.