1. DRINGLICHKEITSVERORDNUNG 8/2014 (ÄNDERUNGEN STEUERGESETZBUCH UND STEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG) VOM 28.02.2014
1.1. ZERTIFIZIERUNG DER JÄHRLICHEN GEWINNSTEUERERKLÄRUNG
Die Pflicht der Zertifizierung der jährlichen Gewinnsteuererklärung durch einen Steuerberater wird aufgehoben. Die Zertifizierung wird optional. Ob die Gewinnsteuermeldung eines Unternehmens zertifiziert ist oder nicht, geht nun allerdings als Bewertungskriterium bei der Analyse des Steuerrisikos der Unternehmen ein. Auf der Grundlage dieser Analyse wird die Auswahl getroffen, bei welchen Unternehmen Betriebsprüfungen vorgenommen werden.
1.2. Besteuerung von nicht in Rumänien ansässigen Steuerpflichtigen
Wenn es für Zahlungen an nicht in Rumänien ansässige steuerpflichtige Unternehmer ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gibt, wonach die Zahlungen in Rumänien nicht steuerpflichtig wären, das DBA aber keine Anwendung finden kann, weil die Ansässigkeitsbescheinigung des Zahlungsempfängers fehlt, muss vom zahlenden Unternehmen eine Quellensteuer von 16% einbehalten werden.
Wird die Ansässigkeitsbescheinigung vom Zahlungsempfänger nachgereicht und ergeht aus dieser, dass das Unternehmen zum Zahlungszeitpunkt dem DBA unterstand, kann die Erstattung der einbehaltenen Quellensteuer oder die Verrechnung dieser beantragt werden.
1.3. Besteuerung der von nicht in rumänien ansässigen steuerpflichtigen erzielten einkünfte aus in rumänien befindlichen immobilien
Die in einem anderen EU-Staat ansässigen Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus in Rumänien befindlichem Immobilienbesitz erzielen (Vermietung oder Verkauf von Immobilien), sind verpflichtet eine Erklärung bezüglich der erzielten Einkünfte bis zum 25. Mai des laufenden Jahres für das Vorjahr abzugeben.
1.4. Beweismittel
Die Finanzbehörden können nun als Beweismittel jegliche Informationen, die zur Feststellung einer steuerlichen Tatsache führt, verwenden, einschließlich von auf Servern gespeicherte Daten, von Online-Medien oder von Audio-Video Aufnahmen.
1.5. VERSPÄTUNGSZINSEN
Die Verspätungszinsen werden von 0.04% auf 0.03% pro Verspätungstag herabgesetzt.
1.6. VERPFÄNDUNG DER BANKKONTEN
Bei nicht fristgerechter Zahlung der Abgaben an den Staat können die Bankkonten von den Finanzbehörden 30 Tage nach Ausgabe der Mahnung verpfändet werden. Bislang durften diese bereits ab dem Mahndatum verpfändet werden.
1.7. Umsatzsteuererstattung
Wurde Umsatzsteuer-Erstattung für einen Wert unter 45.000 Lei beantragt, wird die Erstattung ohne Vorabprüfung genehmigt. Die USt-Prüfung für die Beträge wird nachträglich erfolgen.