Newsletter Januar 2014

1. WICHTIGE ÄNDERUNGEN DES STEUERGESETZBUCHES, GÜLTIG AB DEM 1. JANUAR 2014 (dringliCHkeitsverordnung nr. 102/2013 und nr. 111/2013)

 

1.1. AUSWIRKUNGEN, WENN UNTERNEHMEN ALS „INAKTIV“ GELTEN ODER WENN DEREN umsatzsteuerIDENTnummer ANNULLIERT WURDE

  • Als inaktiv erklärte Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit im Zeitraum der Inaktivität weiter ausüben sowie Steuerpflichtige, denen die Registrierung als Umsatzsteuerpflichtige annulliert wurde, sind verpflichtet die Mehrwertsteuer aus Lieferungen und Leistungen abzuführen, dürfen aber  die in diesem Zeitraum entstandenen Aufwendungen nicht kostenwirksam machen und die dazugehörige Vorsteuer nicht in Abzug bringen.
  • Wird die Umsatzsteueridentnummer eines Steuerpflichtigen, dem die Registrierung als Umsatzsteuerpflichtiger annulliert wurde, wieder gültig, kann der Steuerpflichtige die nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer für bis dahin noch nicht verbrauchte Güter und Dienstleistungen in der ersten Umsatzsteuermeldung zu seinen Gunsten in Abzug bringen.
  • Unternehmen, die Lieferungen/Dienstleistungen von Unternehmen empfangen haben, die als inaktiv erklärt sind oder deren Umsatzsteuernummer zu dem Zeitpunkt annulliert war, sind nicht berechtigt die Vorsteuer aus diesen Lieferungen und Leistungen geltend zu machen. Ausgenommen hiervon sind Erwerbe, die im Rahmen von Zwangsvollstreckung erfolgt sind.

 

1.2. Steuerjahr und wirtschaftsjahr

  • Unternehmen, die für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr optiert haben, d.h. bei denen der Bilanzstichtag nicht der  31. Dezember ist, können beantragen, dass das Steuer-jahr dem Wirtschaftsjahr entspricht. Die Änderung des Steuerjahres muss dem Finanzamt mindestens 30 Tage vor Beginn des abweichenden Wirtschaftsjahres mitgeteilt werden.

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1.3. GEWINNSTEUER

  • Wenn eine juristische Person für einen ununterbrochenen Zeitraum von einem Jahr mindestens 10% am Stammkapital einer rumänischen oder ausländischen juristischen Person hält und es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Rumänien und dem Staat, in dem sich der Firmensitz der ausländischen juristischen Person befindet, gibt, unterliegen folgende Einkünfte in Rumänien nicht der Gewinnsteuer:

­       Die von einer rumänischen juristischen Person oder einer gewinnsteuerpflichtigen ausländischen juristischen Person erhaltenen Dividenden (hier hat sich lediglich der Mindestzeitraum des Anteilbesitzes am Stammkapital von zwei auf ein Jahr reduziert);

­       Einkünfte aus dem Verkauf / der Abtretung von Beteiligungen an einer rumänischen oder ausländischen juristischen Person;

­       Einkünfte aus der Auflösung einer rumänischen oder ausländischen juristischen Person;

  • Aufwendungen für Sponsoring und Aufwendungen für private Stipendien, die in einem Steuerjahr nicht von der Gewinnsteuer abgezogen werden können, da sie 3 pro Mille der Umsatzerlöse oder 20% der Gewinnsteuer überschreiten, können nun auf die nächsten aufeinanderfolgenden 7 Jahre vorgetragen werden.
  • Im Falle von Unternehmen, die ihre Tätigkeit auf Grund von Verschmelzung/Aufteilung einstellen, wird das Vortrags- und Abzugsrecht von Zinsen und Netto-Wechselkursverlusten auf die Gesellschaften übertragen, die das Betriebsvermögen der aufgenommenen/aufgeteilten Unternehmens übernommen hat, und zwar im Verhältnis zur übertragenen Aktiva / Passiva.
  • Ausländische steuerbare Einkünfte, die dem Gewinn der rumänischen Betriebsstätte einer juristischen Person aus einem anderen EU-Staat zuzurechnen sind, werden steuerlich angerechnet, wenn es ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem anderen EU-Staat gibt.

 

1.4. Dividendensteuer

  • Die einer anderen gewinnsteuerpflichtigen juristischen Person aus Rumänien oder aus einem anderen EU-Staat gezahlten Dividenden sind steuerfrei, wenn der Empfänger der Dividenden mindestens 10% des Stammkapitals für einen ununterbrochenen Zeitraum von einem Jahr, gerechnet zum Zeitpunkt der Dividendenauszahlung, hält und wenn sowohl der Dividendenzahler als auch der Dividendenempfänger gewinnsteuerpflichtig sind.

 

1.5. Steuer auf die Einkünfte natürlicher Personen

  • Freiwillige Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von bis zu 400€/Jahr verringern die Bemes-sungsgrundlage der Lohnsteuer nur dort, wo der Steuerpflichtige seine Haupttätigkeit ausübt.
  • Eigentümer von verpachteten Grundstücken können nicht mehr für die Festsetzung der Steuer auf Grund einer Einnahmen-Überschussrechnung optieren, sondern die Pächter sind zur Einbehaltung und Abführung der Steuer auf Verpachtungserträgen verpflichtet.
  • Natürliche Personen, die Vermietungseinkünfte erzielen, müssen ab dem Jahr 2014 Krankenversicherungsbeiträge auf diese entrichten. Die Bemessungsgrundlage liegt hierbei bei höchstens fünf Brutto-Durchschnitslöhnen (11.115 Lei) und mindestens 800 lei. Der Krankenversicherungbeitrag beträgt 5,5%. Die so abgeführten Krankenversicherungsbeiträge werden bei der Versteuerung der Vermietungseinkünfte berücksichtigt, unabhängig davon auf welcher Grundlage die Steuerermittlung für die Vermietungseinkünfte erfolgt (Einnahmen-/Überschussrechnungen, Einkommensnormen, Berücksichtigung pauschale Aufwendungen).
  • Erlöse aus Werbungsmittel, Flugblätter, Ausstellungsstücken, ausgegebenen Bonuspunkten, welche zum Zwecke der Verkaufsförderung gewährt werden, werden steuerlich nicht den Erlösen aus Prämien und Glücksspiel zugrechnet.  
  • In einem EU-Staat/EWR-Staat ansässigen natürlichen Personen stehen die gleichen Freibeträge zu wie in Rumänien ansässigen natürlichen Personen, wenn sie nachweisen können, dass ihnen diese Freibeträge nicht bereits im Sitzland gewährt wurden.

 

1.6. Mikrounternehmen

  • Zur Kategorie der Mikrounternehmen zählen nun auch Unternehmen mit Erlösen aus Beratung / Management soweit diese unter 20% der Gesamterlöse darstellen.
  • Bei der Berechnung der vierteljährlichen Mikrounternehmenssteuer werden Wechselkurs-gewinne nicht mehr berücksichtigt. Nur im IV. Quartal wird die Differenz zwischen den Wechsel-kursgewinnen und den Wechselkursverlusten erklärt und versteuert. Desweiteren gehen nach Rechnungsstellung gewährte Nachlässe nicht mehr in die Steuerbemessungsgrundlage ein, wohingehen nach Rechnungsstellung erhaltene Handelsrabatte nun versteuert werden.

 

1.7. Umsatzsteuer

  • Vom Leasinggeber abgeschlossene und an den Leasingnehmer weterverrechnete Versicherungen werden in der UST-Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.
  • Bei gestohlenen Gütern, muss die in Abzug gebrachte Vorsteuer nicht mehr korrigiert werden, wenn der Diebstahl durch von Justizbehörden ausgestellte Unterlagen nachgewiesen wird.
  • Ab dem 1. Januar 2014 wird die Anwendung der Ist – Besteuerung optional. Personen die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr Umsatzerlöse von weniger als 2.250.000 Lei hatten, sind nicht mehr zur Ist-Besteuerung verpflichtet, sondern haben ein Wahlrecht. Desweiteren entfällt die Verpflichtung für Istbesteuerer, die Umsatzsteuer nach 90 Tagen abzuführen auch wenn kein Zahlungseingang zu verzeichnen war.
  • Es wird eine neue Bautensteuer eingeführt. Diese wird durch Anwendung eines Steuersatzes von 1,5% auf den Wert der im Betriebsvermögen befindlichen Bauten, abzüglich folgendem berechnet:

­       Wert der Gebäude, für die bereits Gebäudesteuer geschuldet wird;

­       Wert der Konsolidierungs- und Modernisierungsarbeiten an Bauten, die sich im Besitz des Staates befinden oder zukünftig in diesen überführt werden sollen;

­       Wert der Bauten, welche als “Ackerterrassen, Obst-/ Weinbauplantagen” eingeordnet sind.

  • Die Steuer wird jährlich bis zum 25. Mai des Jahres, für die sie geschuldet wird, erklärt und wird in zwei gleichen Raten bis zum 25. Mai bzw. 25. September entrichtet.

 

2. Gesetz nr. 291/2013 vom 15.11.2013 bzgl. essenstickets:

  • Ab dem 13. Februar 2014 können Essenstickets auch in elektronischem Format, als elektonische Karten ausgegeben  werden.  

 

3. Regierungsbeschluss nr. 871/2013 bzgl. des mindestlohns:

  • Im Jahr 2014 wird der Mindestlohn für die volle Arbeitsnorm in zwei Schritten angehoben:

­       Ab dem 1. Januar 2014 von 800 Lei auf 850 Lei monatlich;

­       Ab dem 1. Juli 2014 auf 900 Lei monatlich.