Newsletter September 2013

Änderungen durch die Dringlichkeitsverordnung 16/30.07.2013

 

Ab dem 01.09.2013 unterliegen folgende Erzeugnisse dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 9%: alle Brotsorten, Teigwaren die im Tätigkeitsbereich 1071 erfasst sind (Kipfel, Hörnchen, Brezeln u. s. w.), Mehlsorten die im Tätigkeitsbereich 1061 erfasst sind, triticum spelta, gemeiner Weizen und Meslin die in Code NC 1001 99 00 erfasst sind und Roggen der in Code NC 1002 90 00 erfasst ist.

Die Lieferung elektrischer Energie und die Übertragung grüner Zertifikate an umsatzsteuerpflichtige Unternehmer werden vom 1. September 2013 bis 31. Dezember 2018 ohne Mehrwertsteuer mit dem Vermerk „taxare Inversa“ in Rechnung gestellt. Der Rechnungsempfänger verbucht die Mehrwertsteuer und bringt gleichzeitig die Vorsteuer in Abzug.

Folgende sechs Kategorien von Gütern werden ab dem 1. September zusätzlich besteuert und unterliegen damit der Verbrauchssteuer für Luxusartikel:

  • Gold- und Platinschmuck,
  • Kleidung aus Naturpelz,
  • Yachten und andere Freizeitboote,
  • Geländewagen mit über 3000 cm3,
  • Jagdwaffen und Waffen für den privaten Gebrauch.

Ab dem 05.08.2013 können Arbeitnehmer den bislang geltenden Freibetrag von 300 Lei für Sparausgaben im Kollektivsystem für den Wohnungsbereich (Bausparverträge) nicht mehr steuerlich geltend machen.

Steuerpflichtige können nun selbst über den Ort der Aufbewahrung ihrer Rechnungen, ob in Papierform oder in elektronischem Format entscheiden; trotzdem kann sich der Aufbewahrungsort nicht auf dem Gebiet eines Staates befinden, mit dem keine juristischen Instrumente bezüglich gegenseitiger Unterstützung vereinbart sind.

 

2 Änderungen des Steuergesetzbuches durch das Gesetz 168/2013 und den Regierungsbeschluss 276/2013, gültig seit 01.07.2013

 

2.1 Gewinnsteuer

Seit Februar 2013 ist die Abschreibung für Firmenwagen nicht mehr in vollem Umfang abzugsfähig. Durch die Änderungen des Steuergesetzbuches können für Fahrzeuge mit maximal 9 Sitzplätzen, inklusive des Fahrersitzplatzes, maximal 1.500 Lei monatlich pro Fahrzeug abgesetzt werden. Nun wurde die Steuergesetzgebung um folgende Ausnahmen ergänzt, für die die monatliche Höchstgrenze von 1500 Lei nicht gilt:

  • Fahrzeuge, die ausschließlich für Notdienste, Wach- und Sicherheitsdienste, Kurierdienste genutzt werden;
  • Fahrzeuge, die von Vertriebs- und für die Beschaffung zuständigen Mitarbeitern genutzt werden, sowie für Testfahrten und Vorführungen genutzte Fahrzeuge;
  • Fahrzeuge, die für den Personentransport gegen Entgelt, inklusive Taxis, genutzt werden;
  • Fahrzeuge, die für Dienstleistungen gegen Entgelt, inklusive der Vermietung an andere Personen, Übertragung des Nutzungsrechts im Rahmen des operationellen Leasingvertrages oder für Schulung durch Fahrschulen genutzt werden.

Um die Abschreibung in vollem Umfang absetzen zu können, dürfen die von den Unternehmen angeschafften Fahrzeuge, soweit sie nicht unter die oben aufgeführten Ausnahmen fallen, nicht teurer als 108.000 Lei (6 Jahre x 1500 Lei/Monat), bzw. 24.000€ zum mittleren Jahreswechselkurs 2012 des Euro von 4,45 Lei/€ (gem. BNR) sein.

Anlagegüter unter einem Wert von 2.500 lei (bislang 1.800 lei) dürfen als geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr des Zugangs als geringwertige Wirtschaftsgüter voll abgeschrieben werden. Der Restwert der Anlagen mit einem Eingangswert zwischen 1.800 Lei und 2.500 Lei, die sich zum Datum des Inkrafttretens des Regierungsbeschlusses im Betriebsvermögen des Unternehmens befinden, wird auf die normale Betriebsnutzungsdauer verteilt.

 

2.2 Ertragssteuer

Unabhängig von der Organisierungsform des Arbeitgebers, gelten Vergütungen für Geschäftsreisen und Entsendungen im In- oder Ausland, die den gesetzlich festgesetzten Höchstsatz (das 2,5-fache des für Staatsbedienstete festgelegten Wertes) überschreiten, als zu versteuernde Einnahmen und unterliegen als geldwerter Vorteil auch den Sozialabgaben.

Vergütungen, die Arbeitnehmer auf der Grundlage von Arbeitsverhältnissen mit nichtansässigen Arbeitgebern für Geschäftsreisen oder Entsendungen in Rumänien erhalten, sind steuerpflichtig und stellen ebenfalls geldwerte Vorteile dar, soweit sie den gesetzlich festgelegten Höchstsatz überschreiten, welcher für das Sitz-Land des nichtansässigen Arbeitgebers festgelegt ist und den rumänische Staatsbe-dienstete erhalten würden, wenn sie geschäftlich das Land bereisen würden.

Als Erlöse aus sonstigen Quellen gelten: von natürlichen Personen auf Grund von gemäß des Forstgesetzbuches abgeschlossenen Verwaltungsverträgen erhaltene Erlöse sowie an natürliche Personen als Mitglieder von assoziativen Formen des Eigentums – juristische Personen ausgeschüttete Erlöse, ausgenommen der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen. Ausgenommen von der Versteuerung sind weiterhin Erlöse aus dem Verkauf und Nutzung von Holz aus den Wäldern, die Eigentum des Steuerpflichtigen sind, soweit ein Volumen von maximal 20 Kubikmeter jährlich nicht überschritten wird.

 

2.3 Besteuerung von Mikrounternehmen

Neugegründete Unternehmen mit einem Stammkapital von mindestens 25.000€ haben nun die Möglichkeit, für die Zahlung von Gewinnsteuer (anstatt der sonst zwingend zu zahlenden Mikrosteuer) zu optieren. Wird das Stammkapital jedoch später auf unter 25.000 € herabgesetzt, so zieht dies die Verpflichtung zur Anmeldung als Mikrounternehmer beginnend ab dem darauffolgenden Jahr nach Minderung des Stammkapitals nach sich.

Um ein Unternehmen als Mikrounternehmen anzumelden, wird eine neue Voraussetzung eingeführt: das Unternehmen darf bei den zuständigen Behörden nicht als im Liquidations- oder Auflösungsverfahren befindlich gemeldet sein.

 

2.4 Nichtansässige

Für die von natürlichen oder juristischen nichtansässigen Personen auf dem Gebiet Rumäniens erbrachten Leistungen sind die in Rumänien ansässigen Leistungsempfänger (juristische Personen, ansässige natürliche Personen, ständigen Firmensitze aus Rumänien, die ausländischen juristischen Personen gehören) verpflichtet, die mit den nichtansässigen Partnern abgeschlossenen Verträge bei den Finanzämtern zu registrieren.

Folgende Erlöse, denen außerhalb Rumäniens erbrachte Dienstleistungen zugrunde liegen, unterliegen in Rumänien der Versteuerung: Management, Beratung in allen Bereichen, Marketing, technische Unterstützung, Forschung und Entwurf in jedem Bereich, Werbung und Anzeigen unabhängig von der Form der Leistungserbringung und die Leistungen von Anwälten, Ingenieuren, Architekten, Notaren, Buchhalter, Auditoren. Erlöse aus internationalem Transport und dazugehörigen Dienstleistungen sind von einer Versteuerung in Rumänien ausgenomnen. Ebenfalls von der Versteuerung ausgenommen werden diese Erlöse, soweit dies in dem Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Staat, in dem die Dienstleistungen erbracht wurden, so vorgesehen ist und eine Ansässigkeitsbescheinigung des Leistungserbringers vorliegt.

Der Versteuerung in Rumänien unterliegen desweiteren, unabhängig davon wo diese erhalten wurden, folgende von Nicht-Ansässigen erhaltene Erlöse: Zinsen, Mieten und Provisionen von Nichtansässigen, die eine Betriebsstätte in Rumänien haben, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind.

Ausländische juristische Personen, die ihre Tätigkeit über eine oder mehrere Betriebsstätten in Rumänien ausüben, unterliegen der Gewinnsteuer in Rumänien. Die ausländische juristische Person ist verpflichtet, eine seiner Betriebsstätten zu bestimmen (falls sie mehrere in Rumänien hat), die die Berechnung, Erklärung und die Bezahlung der Gewinnsteuer auf Grund der bei allen Betriebsstätten gebuchten Erlösen und Aufwendungen vornimmt.

 

3 Sonstige gesetzliche Änderungen

 

  • Dringlichkeitsverordnung 50/2013: Steuerpflichtige werden ab dem 01.07.2013 einen Verspätungszuschlag in Höhe von 0,02% pro Tag der Verspätung, d. h. einen Verspätungszuschlag von 7,3% jährlich entrichten.
  • Regierungsbeschluss 23/2013: ab dem 01.07.2013, erhöht sich der Mindestlohn auf 800 Lei Brutto.
  • Regierungsbeschluss HG 225/2013: ab dem 01.06.2013 ändern sich die Sätze bei der Berechnung des Fonds für Betriebsunfälle und Arbeitserkrankungen. Diese Sätze sind unterschiedlich nach Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers.
  • BESCHLUSS 882/2013: ab dem 01.05.2013 erhöht sich der Wert des Essenstickets auf 9.35 Lei (bisher 9 lei).