Newsletter Dezember 2016

FÜR DEN DEZEMBER RELEVANTE GESETZESÄNDERUNGEN
1. EINKOMMENSSTEUER UND SOZIALABGABEN – WEIHNACHTSGELD
Das Steuergesetz sieht nun in Art. 76, Punkt 4, Buchstabe a) sowie in Art. 142 (b) vor, dass Einkommen aus Geschenken, welche zu Festtagen oder besonderen Anlässen (Ostern, 1. Juni, Weihnachten, 8 März) an die Mitarbeiter gegeben werden und 150 Lei nicht überschreiten, weder der Einkommenssteuer noch den Sozialabgaben unterliegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese 150 Lei in Form von Geldgeschenken, als Geschenkgutschein oder in anderer Form an die Mitarbeiter gegeben werden.
Der Betrag in Höhe von netto 150 RON wird nicht in der Lohnabrechnung berücksichtigt und erscheint damit auch nicht auf den Lohnabrechnungsbelegen der einzelnen Mitarbeiter. Erfolgt keine Auszahlung per Banküberweisung, muss vom Arbeitgeber der Nachweis erbracht werden,
dass die Geschenke an die Mitarbeiter ausgegeben wurden.

2. MELDE- UND ZAHLUNGSFRISTEN IM DEZEMBER
Wir weisen darauf hin, dass die Steuermeldungen für den Monat November abweichend von allen anderen Monaten bis zum 21. Dezember abgegeben werden müssen (sonst: 25. des Folgemonats). Ebenfalls zum 21. Dezember sind alle Steuer- und Sozialabgaben für den Monat
November fällig.