I. ÄNDERUNGEN DER STEUERGESETZGEBUNG
1. BESTEUERUNG VON NATÜRLICHEN PERSONEN (DRINGLICHKEITSVERORDNUNG NR. 32/2016)
- Seit August 2016 sind Einkommen aus Lohn und Gehalt von natürlichen Personen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten vornehmen, hinsichtlich der Einkommenssteuer steuerbefreit.
- Einkünfte natürlicher Personen aus der Vornahme statistischer Erhebungen werden, soweit diese nicht im Rahmen von Arbeitsverträgen erbracht werden, als Einkünfte aus anderen Quellen eingestuft (und unterliegen damit nicht der Rentenversicherung).
- Natürliche Personen, welche das Verfahren der Begleichung einer Schuld durch Übertragung des Eigentumsrechts an einer Immobilie gemäß des Gesetzes Nr. 77/2016 in Anspruch nehmen, werden hinsichtlich der Steuer bei Übertragung/Verkauf von Immobilien befreit. Diese Steuerbefreiung wird jeder natürlichen Person ein einziges Mal im Leben, bei der ersten Inanspruchnahme dieses Zahlungsverfahrens gewährt.
- Für die Umsetzung dieser Steuerbefreiung wir ein notarielles Register eingeführt, in dem alle Fälle, in denen das Verfahren in Anspruch genommen wurde, eingetragen werden. Die Steuerbefreiung kann nach Erhalt einer Bestätigung, aus der ergeht, dass die natürliche Person noch von keiner Steuerbefreiung profitiert hat, angewendet werden. Diese Bestätigung muss bei dem Notar beantragt werden, der die Unterlagen für die Anwendung des Verfahrens gemäß des Gesetzes Nr. 77/2016 erstellt.
2. UMSATZSTEUER (DRINGLICHKEITSVERORDNUNG NR. 32/2016 UND VERFÜGUNG STEUERPRÜFUNGSBEHÖRDE ANAF 2048/2016)
- Ab 1. August 2016 ist für die Lieferung von Pestiziden, Saatgut und anderen landwirtschaftliche Materialien zur Aussaat ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 9% anzuwenden. Der gleiche ermäßigte Steuersatz gilt auch für Dienstleistungen in der Landwirtschaft (Pflügen, Säen, usw.). Die detaillierte Aufzählung der Güter und Dienstleistungen in der Landwirtschaft, für die der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 9% anzuwenden ist, wird durch eine Verfügung des Finanzministeriums festgelegt werden.
- Das Befüllen des Formulars 088, welches zur umsatzsteuerlichen Registrierung einzureichen ist, wird vereinfacht. Es wird zukünftig nur 12 anstelle von 20 Fragen in der jetzigen Form haben und es müssen nur vier Anhänge beigelegt werden (verglichen mit 11 Anhängen bisher).
- Wenn ein Unternehmen seinen Sitz oder seine Geschäftsführer und/oder Anteilseigner ändert, muss das Formular 088 zukünftig nicht mehr eingereicht werden. Unternehmen, die bereits umsatzsteuerlich registriert sind, müssen das Formular 088 generell nur noch einreichen, wenn die zuständige Steuerbehörde dies einfordert. Die Steuerbehörden werden dieses einfordern, wenn ein Unternehmen als mit hohem Steuerhinterziehungsrisiko behaftet eingestuft wird. Diese Einstufung wird automatisch durch eine zentrale Software-Anwendung ausgehend von Kriterien, welche von der Steuerbehörde festgelegt werden, vorgenommen.
3. EIN- UND AUSZAHLUNGEN IN BAR (DRINGLICHKEITSVERORDNUNG NR. 32/2016)
- Die Organisatoren von Hochzeiten und Taufen können ab dem 1. August 2016 bei den Steuerbehörden einen Antrag stellen, so dass für sie die gesetzliche Obergrenze für Bareinzahlungen und –auszahlen von 10.000 Lei erhöht wird. So kann der Antragsteller nach Erhalt der Genehmigung von Privatpersonen auch Bargeldbeträge über 10.000 Lei erhalten. Die Genehmigung ist für ein Jahr gültig und es kann danach jährlich eine Verlängerung der Genehmigung beantragt werden.
II. SONSTIGE RELEVANTE GESETZLICHE ÄNDERUNGEN
1. MINDESTLOHN (REGIERUNGSBESCHLUSS 1017/2015)
- Der Brutto-Mindestlohn wurde per 01. Mai 2016 von 1050 Lei auf 1250 Lei erhöht, für eine volle Arbeitsnorm von 169,333 Arbeitsstunden, was 7,382 Lei/Stunde bedeutet. Der Gesamtaufwand des Arbeitgebers für einen Beschäftigten, der den Mindestlohn erhält, erhöht sich damit praktisch um 246 Lei. Bei einem Brutto-Gehalt von 1.250 Lei beträgt der Gesamtaufwand für den Arbeitgeber 1538 Lei, gegenüber den 1292 Lei, die der bisherige Mindestlohn von 1.050 Lei nach sich zog.
- Arbeitgeber, die ein niedrigeres Grundgehalt als den Mindestlohn vereinbaren, erhalten eine Geldstrafe zwischen 1.000 und 2.000 Lei für jeden Arbeitsvertrag, der eine Vergütung unter dem Mindestlohn vorsieht.