1 Zusammenfassung der wichtigsten steuerlichen Änderungen ab dem 01.02.2013 (Dringlichkeitsverordnung 08/2013)
1.1 Mikro-Unternehmen: Begrifflichkeit und Besteuerung
Rumänische juristische steuerpflichtige Personen, die zum 31.12.2012 Erlöse unter 65.000€ erzielt haben, sind verpflichtet ab dem 01.02.2013 eine Körperschaftssteuer von 3% der Erlöse zu entrichten (Mikrosteuer). In diesem Sinne müssen sie bis zum 25.03.2013 eine Meldung abgeben, mittels derer sie sich als Mikrounternehmen steuerlich registrieren.
Überschreitet ein Unternehmen im Laufe des Jahres die 65.000€-Grenze, muss es sich beginnend mit dem nächsten Quartal nach Überschreitung als gewinnsteuerpflichtig melden und unterliegt damit nicht mehr der Mikrosteuer.
Neugegründete Steuerzahler unterliegen bis zur Überschreitung der 65.000€-Grenze immer der Mikrosteuer.
Achtung! Der Verpflichtung sich als Mikrounternehmen zu melden, soweit Erlöse unter 65.000€ erzielt werden, unterliegen rumänische juristische Personen mit folgenden Geschäftstätigkeiten NICHT:
- Bankenwesen
- Versicherungs-, Rückversicherungsbereich, auf dem Kapitalmarkt, mit Ausnahme der juristischen Personen die Vermittlungstätigkeiten in diesen Bereichen ausüben;
- Glücksspiele, Beratungs- und Managementbereich
1.2 Gewinnsteuer
Allgemein: Bei der Feststellung der Höhe einer Steuer oder einer Gebühr, können die Finanzbehörden Transaktionen, die keinem wirtschaftlichen Zweck dienen, außer Acht lassen oder deren Form neu einstufen, um den tatsächlichen wirtschaftlichen Zweck wieder zu spiegeln. Werden Transaktionen als Scheintransaktionen eingestuft, kommen für diese auch die Doppelbesteuerungsabkommen nicht mehr zum Tragen. Unter Scheintransaktionen werden Transaktionen verstanden, die keinem wirtschaftlichen Zweck dienen und die hauptsächlich der Vermeidung der Besteuerung dienen.
Förderung: Bestimmte Aufwendungen für Forschung und Entwicklung können zusätzlich in Höhe von 50% bei der Berechnung der Gewinnsteuer in Abzug gebracht werden. Diese Förderung gilt nur für Forschung- und Entwicklungstätigkeiten, die zu den Kategorien der angewandten Forschung und/oder der technologischer Entwicklung gehören und relevant für die Ausübung der Wirtschafts- oder Handelstätigkeit des Steuerpflichtigen sind.
Abschreibung von Transportmitteln: Die steuerliche Geltendmachung der Abschreibung für Transportmittel zur Personenbeförderung mit weniger als 9 Sitzplätzen wird auf 1.500 RON monatlich pro Fahrzeug beschränkt. Dieses gilt nicht nur für Neuanaschaffungen, sondern auch für Fahrzeuge die vor dem Inkrafttreten der Dringlichkeitsverordnung angeschafft wurden.
Option der Zahlung der Gewinnsteuer auf Basis von Voranmeldungen: Steuerpflichtige haben nun die Möglichkeit die Gewinnsteuer jährlich zu erklären und vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten. Wird für diese Möglichkeit optiert, erfolgt die Höhe der Gewinnsteuervorauszahlungen ausgehend von der im Vorjahr gezahlten Gewinnsteuer, indexiert mit der Inflationsrate.
1.3 Besteuerung von Nicht-Ansässigen
Generell gilt nun, dass alle Erlöse aus Dienstleistungen, die im Ausland getätigt wurden, aber von einem rumänischen Steuerpflichtigen gezahlt werden, prinzipiell in Rumänien der Besteuerung unterliegen. Ausgenommen hiervon werden lediglich internationale Transporte und Dienstleistungen in Verbindung mit dieser Tätigkeit.
Liegt kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder ein juristisches Abkommen zum Informationsaustausch mit dem Staat, in dem der Zahlungsempfänger ansässig ist vor, muss daher ab dem 01.02.2013 eine Quellensteuer von 50% in Rumänien einbehalten werden.
Gibt es ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen, gelten die in diesem vereinbarten Besteuerungsrechte. In der Regel bedeutet das, dass keine Versteuerung in Rumänien vorgenommen wird, soweit eine Ansässigkeitsbescheinigung von seitens des Dienstleisters zur Verfügung gestellt wird.
1.4 Einkommenssteuer für natürliche Personen
Geldwerter Vorteil bei Spesenpauschalen: Überschreiten die von den Mitarbeitern im Rahmen von Dienstreisen erhaltene Spesenpauschalen das 2,5-fache des für die öffentlichen Angestellten festgesetzten Spesenpauschalen, wird die Überschreitung als Geldwerter Vorteil behandelt und unterliegt damit denselben Steuern und Sozialabgaben wie Lohn- und Gehaltszahlungen.
Dividendenentnahmen: Erwirbt eine juristische Person Güter und/oder Dienstleistungen, welche zum Vorteil einer an der juristischen Person beteiligten natürlichen Person erworben wurden und nicht der Geschäftstätigkeit dienen, werden diese Aufwendungen als Dividendenentnahmen eingestuft und entsprechend versteuert.
Einkünfte natürlicher Personen aus Landwirtschaft, Fischerei und Forstwirtschaft sind ab 01.02.2013 steuerpflichtig und unterliegen zum Teil auch den Sozialversicherungsbeiträgen.
1.5 Umsatzsteuer / Rechnungsschreibung
Register für innergemeinschaftlich Tätige: Steuerpflichtige, die im Register innergemeinschaftlich tätiger Unternehmer eingetragen sind, müssen innerhalb von 30 Tagen nach einer Änderung hinsichtlich der Geschäftsführer bzw. der Gesellschafter mit einer Beteiligung von mindestens 5% am Stammkapital Führungszeugnisse für die neuen Geschäftsführer/Gesellschafter bei der örtlichen Finanzbehörde vorlegen. Geschieht dies nicht, wird die Firma aus dem Register innergemeinschaftlich tätiger Unternehmer gelöscht.
Gestohlene Güter: Werden Güter gestohlen, so ist die Vorsteuer hinsichtlich der gestohlenen Güter zu berichtigen, es sei denn der Diebstahl wird durch ein gerichtliches Urteil nachgewiesen.
Kundengeschenke: Werden Wirtschaftsgüter, kostenlos im Rahmen von Werbeaktionen verschenkt, ist die Vorsteuer für sie vollständig abzugsfähig, soweit der Wert jedes einzelnen Wirtschaftsgutes unter 100 Lei liegt. Ein Geschenk kann ein oder mehrere Wirtschaftsgüter beinhalten. Werden Wirtschaftsgüter verschenkt, die individuell die Grenze von 100 Lei überschreiten, so ist für die Überschreitung Umsatzsteuer abzuführen, soweit beim Einkauf der Wirtschaftsgüter die Vorsteuer vollsätndig in Abzug gebracht wurde.
Elektronische Rechnungen: Rechnungen können in elektronischem Format archiviert und gelagert werden, ohne dass die Regelungen bezüglich der elektronischen Archivierung angewandt werden müssen.
2 Erhöhung des Mindestlohns (Regierungsbeschluss 23/2013)
Ab dem 01.02.2013 wird der Mindestlohn für die volle Arbeitsnorm auf 750 RON angehoben. Der Mindestlohn für die Teilzeitarbeit wird verhältnismäßig ermittelt.