Newsletter Februar 2015

1. JAHRESABSCHLÜSSE UND KONSOLIDIERTE JAHRESABSCHLÜSSE (DRINGLICHKEITSVERORDNUNG NR. 79/2014, VERORDNUNG 1802/2014)

  • Juristische Personen die für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr optieren, können dieses durch Abgabe einer diesbezüglichen Erklärung beim Finanzamt innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Unternehmensgründung oder 30 Tage vor Beginn des abweichenden Wirtschaftsjahres erwirken. 
  • Ausländische juristische Personen mit ständigen Betriebsstätten in Rumänien sind verpflichtet die Jahresabschlüsse und die Jahresberichte gem. Buchhaltungsgesetz Nr. 82/1991 zu erstellen. Wenn ein Unternehmen mit Firmensitz im Ausland seine Tätigkeit in Rumänien durch mehrere ständige Betriebsstätten ausübt, werden die Jahresabschlüsse und die Jahresberichte an der für Ausübung der steuerlichen Verpflichtungen benannten Betriebsstätte erstellt und diese werden die Tätigkeiten aller Betriebsstätten umfassen. 
  • Werden die Jahresabschlüsse der Muttergesellschaft zur Genehmigung gleichzeitig mit den konsolidierten Jahresabschlüssen vorgelegt, ist für die Muttergesellschaft nur ein Prüfungsbericht und nur ein Geschäftsführerbericht zu erstellen. 
  • Die konsolidierten Jahresabschlüsse werden innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Genehmigung aber nicht später als 8 Monate nach Ablauf des Abschlussstichtages der Muttergesellschaft beim Finanzministerium eingereicht. 

 

2. UMSATZSTEUER (DRINGLICHKEITSVERORDNUNG NR. 80/2014, REGIERUNGSBESCHLUSS NR. 20/2015)

  • Die Anwendung des Umsatzsteuersatzes von 9% wird auf alle Beherbergungsdienstleistungen, inklusive der “all inclusive”-Dienstleistungen ausgeweitet. 
  • Die Registrierung zu umsatzsteuerlichen Zwecken der Aktiengesellschaften oder der Kommanditgesellschaften auf Aktien wird annulliert wenn deren Geschäftsführer oder der Steuerpflichtige selbst Eintragungen im steuerlichen Führungszeugnis hat. Im Falle der anderen Gesellschaften wird die Registrierung zu umsatzsteuerlichen Zwecken annulliert wenn die Gesellschafter mit Mehrheitsanteil oder, je nach Fall, der alleinige Gesellschafter und/oder die Geschäftsführer und/oder der Steuerpflichtige selbst Eintragungen im steuerlichen Führungszeugnis haben. 

 

3. ÄNDERUNGEN FÜR NATÜRLICHE PERSONEN DIE EINKÜNFTE AUS SELBSTÄNDIGER TÄTIGKEIT ERZIELEN (DRINGLICHKEITSVERORDNUNG NR. 79/2014)

  • Die Steuerpflichtigen die ihre Jahreseinkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach dem Realsystem ermitteln sind verpflichtet ein Register für steuerliche Übersicht zu führen. Dieses ersetzt das Einnahmen–, Ausgaben- und das Inventurregister, deren Führung nicht mehr notwendig ist. 
  • Natürliche Personen die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen können für eine doppelte Buchhaltung optieren. Bis jetzt hatten diese Personen die Verpflichtung eine einfache Buchhaltung zu führen.

 

4. DIE STEUER FÜR SPEZIALBAUTEN (GESETZ 11/2015)

  • Die Steuer für Spezialbauten wird von 1,5% auf 1% herabgesetzt.

 

5. DIE VERPFLEGUNGSPAUSCHALE (VERORDNUNG NR. 60/2015)

  • Ab dem 27. Januar wurde die tägliche Verpflegungspauschale für die Beamten geändert. Diese wurde um 4 Lei auf 17 Lei/Tag angehoben. Die höchste abzugsfähige Verpflegungspauschale für Handelsgesellschaften erhöht sich somit auf 42,50 Lei/Tag.

 

6. MINDEST- UND DURCHSCHNITTSBRUTTOLOHN AUF LANDESEBENE (REGIERUNGSBESCHLUSS NR. 1091/2014)

  • Ab dem 1. Januar 2015 erhöht sich der Mindestbruttolohn von 900 Lei auf 975 Lei. Ab dem 1. Juli 2015 erhöht sich dieser erneut bis zu 1050 Lei. 
  • Der Durchschnittsbruttolohn erhöht sich von 2298 Lei auf 2415 Lei in 2015.