Newsletter Februar 2016

I. NEUE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ERSTELLUNG VON VERRECHNUNGSPREISDOKUMENTATIONEN
Durch die Verordnung der Steuerprüfungsbehörde ANAF Nr.442/2016, veröffentlicht im Rumänischen Amtsblatt Nr.74/02.02.2016 Teil I, wurden die neuen Vorschriften für die Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation festgelegt. Zusammengefasst beziehen sich
die wichtigsten Vorschriften auf folgende Aspekte:

DEFINITION DER VERRECHNUNGSPREISDOKUMENTATION

Die Verrechnungspreisdokumentation wird definiert als die Dokumentation, in der jeder Steuerpflichtige, der Transaktionen mit verbundenen Unternehmen ausführt, die Preisfestsetzung hinsichtlich der jeweiligen Transaktionen rechtfertigen und die Einhaltung des
„Marktpreises“ aufzeigen muss. Ausgehend von den in der Verrechnungspreisdokumentation dargelegten Informationen entscheidet der Steuerprüfer, ob er die vom Steuerpflichtigen angewandten Verrechnungspreise akzeptiert oder diese anpasst.

VERPFLICHTUNG ZUR JÄHRLICHEN ERSTELLUNG UND ABGABE EINER VERRECHNUNGSPREISDOKUMENTATION FÜR „GROßE“ STEUERPFLICHTIGE

Steuerpflichtige, welche gemäß der Verordnung des Vorsitzenden der Nationalen Agentur der Finanzverwaltung als „groß“ eingestuft werden und Transaktionen mit verbundenen Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtwert ausführen, der jedwelchen der weiter unten
aufgeführten Schwellenwerte übersteigt, sind verpflichtet jährlich eine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen. Der jährliche Gesamtwert wird durch Aufsummierung der Werte aller mit verbundenen Unternehmen ausgeführten Transaktionen, ohne Umsatzsteuer, ermittelt. Die Schwellenwerte wurden in Abhängigkeit von den ausgeführten Transaktionen wie folgt festgelegt:

  • 200.000 €, im Falle der erhaltenen/gezahlten Zinsen für Finanzdienstleistungen;
  • 250.000 €, bei Transaktionen bezüglich erhaltener/geleisteten Dienstleistungen;
  • 350.000 €, bei Transaktionen bezüglich des Einkaufs/Verkaufs von materiellen oder immateriellen Wirtschaftsgüter

Alle EUR-Werte werden zum von der Rumänischen Nationalbank für den letzten Tag des Steuerjahres mitgeteilten Wechselkurses in RON umgerechnet. Erstellungstermin für die Verrechnungspreisdokumentation ist generell der gesetzlich vorgeschriebene Termin für die Abgabe der jährlichen Gewinnsteuererklärung für jedes Steuerjahr. Die o. g. Obergrenzen gelten ab dem 01.01.2016, d. h. die Steuerpflichtigen geben keine Verrechnungspreisdokumentation für das Vorjahr ab, auch wenn sie die Schwellenwerte überschritten haben.

VERPFLICHTUNG ZUR VORLAGE DER VERRECHNUNGSPREISDOKUMENTATION, WENN DIESE VON DER STEUERBEHÖRDE ANGEFORDERT WIRD 

Für mittlere und kleine Steuerpflichtige bzw. große Steuerpflichtige, für die keine Verpflichtung zur jährlichen Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation besteht, kann die Steuerbehörde im Rahmen von Betriebsprüfungen die Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation
anfordern, wenn folgende Schwellenwerte bezüglich Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen überschritten werden:

  • 50.000 €, im Falle der erhaltenen/gezahlten Zinsen für Finanzdienstleistungen
  • 50.000 €, im Falle der Transaktionen bezüglich erhaltener/geleisteten Dienstleistungen
  • 100.000 €, im Falle der Transaktionen bezüglich des Einkaufs/Verkaufs von materiellen oder immateriellen Wirtschaftsgüter

Alle EUR-Werte werden zum von der Rumänischen Nationalbank für den letzten Tag des Steuerjahres mitgeteilten Wechselkurses in RON umgerechnet.

ABGABETERMINE BEI ANFORDERUNG DER VERRECHNUNGSPREISDOKUMENTATION DURCH DIE FINANZVERWALTUNG

  • Große Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, jährlich die Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen, müssen die Verrechnungspreisdokumentation spätestens 10 Tage nach Anforderung durch die Steuerbehörden vorlegen.
  • Für kleine, mittlere und große Steuerpflichtige, deren Verrechnungspreisdokumentation anlässlich einer Betriebsprüfung angefordert wird, wird der Abgabetermin von den Steuerprüfern bestimmt und liegt zwischen 30 und 60 Tage, mit der Möglichkeit einer einmaligen Fristverlängerung um 30 Tage.