1 Zusammenfassung der wichtigsten steuerlichen Änderungen per 01.07.2012 (Dringlichkeitsverordnung Nr. 24/2012)
1.1 Steuerliche Behandlung erhaltener Dividenden aus EU-Mitgliedsstaaten
Die von einer in der EU ansässigen Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft) an eine rumänische Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft) ausgeschütteten Dividenden, bleiben steuerfrei, wenn die Beteiligung der Muttergesellschaft am Stammkapital mindestens 10% beträgt. Ebenfalls steuerfrei sind bei Vorliegen dieser Mindestbeteiligung auch Dividenden, die von in Rumänien befindlichen Niederlassungen bzw. Betriebsstätten von Kapitalgesellschaften mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgeschüttet werden.
1.2 Abzugsfähigkeit von Fahrzeugaufwendungen
Ab dem 01.07.2012 erweitert sich der Bereich der 50% Abzugsfähigkeit auf alle Fahrzeugaufwendungen, wenn die Fahrzeuge nicht ausschließlich zu Betriebszwecken genutzt werden. Der Begriff „Fahrzeugaufwendungen“ umfasst Aufwendungen für den Betrieb, die Wartung und die Reparatur der Fahrzeuge, inklusive Aufwendungen für Kraftstoff, Leasing und Miete. Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind die Abschreibungen der Fahrzeuge, die weiterhin voll abzugsfähig bleiben.
Die Beschränkung der Abzugsfähigkeit gilt nicht für Fahrzeuge, die sich in eine der folgenden Kategorien einordnen lassen:
- Fahrzeuge, die ausschließlich für Notdienste, Wach- und Schutzdienste und Kurierdienste genutzt werden;
- Fahrzeuge, die von Außendienstmitarbeiter im Vertrieb oder der Beschaffung genutzt werden;
- Fahrzeuge, die für den zahlungspflichtigen Personentransport, inklusive Taxis genutzt werden;
- Fahrzeuge, die für zahlungspflichtige Dienstleistungen, inklusive Mietfahrzeuge oder der für die Schulung der Fahrschulen genutzt werden;
- Fahrzeuge, die als Ware zu Handelszwecken genutzt werden. .
Ab dem 01.07.2012 gelten die Regeln der beschränkten Abzugsfähigkeit nicht nur für die Gewinnsteuerzahler, sondern in gleichen Maßen auch bei der Festsetzung des Jahres-Nettoeinkommens aus freiberuflicher Tätigkeit. Diese gesetzliche Änderung wird in Kürze mittels Verfahrensrichtlinien hinsichtlich ihrer Auslegung detailliert.
1.3 Umsatzsteuer
Abzugsfähigkeit: Die Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Anschaffung, dem Betrieb, der Anmietung oder dem Leasing von Kraftfahrzeugen, die nicht ausschließlich zu betrieblichen Zwecken genutzt werden, kann nur zu 50% in Abzug gebracht werden. Die Einschränkung und die Ausnahmen erfolgen unter denselben Voraussetzungen wie unter Punkt 1.2.
Höchstbetrag: Ab dem 1. Juli 2012, wird der Höchstbetrag, bis zu dem Kleinunternehmen für die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht optieren können, von 35.000 auf 65.000 Euro bzw. von 119.000 Lei la 220.000 Lei (Wechselkurs vom Tag des Beitritts Rumäniens zur EU) angehoben.
Löschung der Eintragung als Umsatzsteuerpflichtiger: Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer, die keine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die weder Anschaffungen noch Lieferungen von Waren bzw. Dienstleistungen über einen Zeitraum von 6 aufeinanderfolgende Monaten bzw. 2 aufeinanderfolgende Quartale, auch aus unterschiedlichen Kalender-Halbjahren abgeben, werden automatisch aus dem Register der Umsatzsteuerpflichtigen gelöscht.
1.4 Sozialversicherungspflichtige Abgaben
- Ab dem 1. Juli 2012 wird die Verwaltung der sozialversicherungspflichtigen Abgaben für freiberuflich Tätige, für die Bezieher von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit von der Finanzverwaltung übernommen. Personen, die nach dem 01.07.2012 Genehmigungen für die Ausführung de o. g. Tätigkeiten erhalten, müssen in Folge dessen alle Meldungen beim Finanzamt abgeben und nicht mehr bei den Kassen.
- Personen, die in einem Wirtschaftsjahr ausschließlich Einkünfte aus der Weitergabe von Nutzungsrechten, aus Investitionen, aus Prämien und Glücksspielen, aus Treuhänderschaft oder aus anderen Quellen erzielen, sind verpflichtet Krankenversicherungsbeiträge für diese Einkünfte zu entrichten.
- Ab 2012 unterliegen Einkünfte aus der Tätigkeit als Geschäftsführer von Unternehmen, als Vertreter in der Generalversammlung der Aktionäre und als Verwaltungsratsmitglied, der Renten- und Krankenversicherungspflicht. Die Zahler dieser Einkünfte schulden auch den Arbeitgeberbeitrag zur Renten- und Krankenversicherung, inklusive dem Fond für Krankheits- und Mutterschutzurlaub. Wie bisher werden aber keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zum Fond für Risiko und Arbeitsunfälle und zum Garantiefond zur Zahlung der Löhne und Gehälter für diese Einkünfte erhoben.
