Newsletter Juni 2014

1. DRINGLICHKEITSVERORDNUNG DER REGIERUNG NR. 19/25.04.2014 FÜR DIE ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG DES STEUERGESETZES NR. 571/2003

Ab 1. Juli 2014 wird Gewinn, der für die Anschaffung oder Herstellung von geschäftlich genutzten technischen Anlagen verwendet wird, unter bestimmten Bedingungen von der Steuer befreit.

1.1. Bedingungen für die STEUERBefreiung

Die Befreiung gilt nur für neue Anlagegüter, die nach dem 1. Juli 2014 erstellt bzw. angeschafft wurden und die bis zum 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen werden.

Befreit von Steuern werden ausschließlich Maschinen, technische Anlagen und Geräte, die der Untergruppe 2.1 des „Kataloges bzgl. der Klassifikation und der normalen betrieblichen Nutzungsdauer der Vermögenswerte“ zugerechnet werden.

Im Falle der technischen Anlagen, deren Erstellung sich über mehrere aufeinander folgende Jahre erstreckt, wird die Steuerbefreiung für den Teil der Investition gewährt, der im Steuerjahr abgenommen und in Betrieb genommen wird. Erzielt die Gesellschaft in einem Steuerjahr keinen Gewinn, so kann sie die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen.

Um diese Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können, müssen die technischen Anlagen über einen Zeitraum der mindestens gleich der Hälfte der normalen Nutzungsdauer ist, aber nicht länger als 5 Jahre, im Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen verbleiben. Bei nicht Einhaltung dieser Bedingung wird für die Beträgenachtäglich die Gewinnsteuer berechnet und es  werden Säumnis- und Verspätungszuschläge erhoben.

 

1.2. Berechnung der Befreiung / Steuerliche Auswirkungen

Der reinvestierte Gewinn wird vollständig vom kumulierten Bruttogewinn abgezogen. Somit kann sich der Steuervorteil maximal auf die insgesamt geschuldete Gewinnsteuer im Jahr der Inbetriebnahme der angeschafften bzw. erstellten technischen Anlagen belaufen.Die in Betrieb genommenen Anlagegüter, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde, werden linear oder degressiv abgeschrieben. Die Abschreibung ist vollständig steuerlich abzugsfähig.

Für den Zeitraum 1. Juli – 31. Dezember 2014, wird für die Steuerbefreiung der Bruttogewinn berücksichtigt, welcherab dem 1. Juli 2014 erzielt und in die Anschaffung bzw. Erstellung neuer Anlagegüter investiert wird.

Die Steuerbefreiung für Reinvestitionen wird je nach Veranlagungvierteljährlichoder jährlich berechnet. Wenn die Gewinnsteuer vierteljährlich berechnet wird und Investitionen in technische Anlagen in den Vorquartalen vorgenommen wurden, wird der kumulierte Bruttogewinn um den Betrag des in den Vorquartalen investierten Gewinns vermindert,soweit für diese Investitionen die Steuerbefreiungin Anspruch genommen wurde.

 

1.3. Buchhalterische AUSWIRKUNGEN

Für den Gewinnanteil, für den die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde, ausgenommen dem Anteil der gesetzlichen Rücklage, ist zum Jahresende eine Rücklage zu bilden. Bei Auflösung dieser Gewinnrücklage und Verwendung dieser für jedweden Verwendungszweck, inklusive in den Fällen von Reorganisation oder Verschmelzungen, unterliegt der Betrag der Versteuerung.

 

Anhang auf rumänisch

FINAL_NEWSLETTER_06_2014_RO_Anexa 1