Newsletter Mai 2015

I. BAREINZAHLUNGEN UND – AUSZAHLUNGEN (GESETZ NR.70/2015)

Ab dem 9. Mai 2015 gelten folgende Vorschriften:

 

1. TRANSAKTIONEN IN BAR ZWISCHEN FIRMEN

  • Unternehmen können nicht mehr als 5.000 Lei pro Tag als Bareinzahlung von einer anderen Firma annehmen. Auszahlungen in bar an andere Unternehmen sind auf maximal 5.000 Lei pro Tag und Unternehmen begrenzt und dürfen insgesamt 10.000 Lei pro Tag nicht übersteigen. 
  • Vorauszahlungen sind nur bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Lei pro Person und Tag zugelassen. 
  • Geschäftsläden vom Typ „cash and carry“ können täglich Bareinzahlungen von Firmen, Freiberufler, etc. von höchstens 10.000 Lei pro Person annehmen. 
  • Es ist Empfängern von Rechnungen über 5.000 Lei bzw. im Falle der Cash and Carry – Läden von Rechnungen über 10.000 Lei nicht gestattet Teilzahlungen in bar an Lieferanten und Dienstleister vorzunehmen. Desweiteren ist es nicht erlaubt Teilrechnungen für gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen mit einem Wert höher 5.000 Lei bzw. 10.000 Lei zu erstellen. 

 

2. TRANSAKTIONEN IN BAR ZWISCHEN FIRMEN UND NATÜRLICHEN PERSONEN

  • Bareinzahlungen und -auszahlungen im Zusammenhang mit Transaktionen zwischen Unternehmen und natürlichen Personen, die Abtretungen von Forderungen, Gewährung bzw. Rückerstattung von Darlehen oder anderen Finanzierungen bzw. den Gegenwert von erhaltenen Lieferungen und Leistungen darstellen, dürfen den Höchstwert von 10.000 Lei pro natürlicher Person nicht übersteigen. 
  • Teilzahlungen bzw. gestaffelte Ein- oder Auszahlungen in bar an oder von einer natürlichen Person über 10.000 Lei sind verboten. 

3. TRANSAKTIONEN IN BAR ZWISCHEN NATÜRLICHEN PERSONEN

  • Bareinzahlungen- und Auszahlungen zwischen natürlichen Personen in Folge von Übertragungen von Eigentumsrechten an Gütern oder Rechten für Dienstleistungen sowie die Gewährung und Rückerstattung von Darlehen dürfen bis zu einer täglichen Höchstgrenze von 50.000 Lei pro Transaktion vorgenommen werden. 
  • Teileinzahlungen und –auszahlungen in bar im Zusammenhang mit Transaktionen mit einem Wert über 50.000 Lei sind verboten. 

 

4. AUSNAHMEN VON DER BEGRENZUNG VON BARTRANSAKTIONEN

Die Beschränkungen hinsichtlich der Vornahme von Bartransaktionen gelten nicht für:

  • Bareinzahlungen auf Bankkonten, inclusive Bareinzahlungen an Automaten;
  • Zahlungen von betrieblich bedingten Reisekosten, die dem Mitarbeiter für die Zahlung von Transport, Spesen, des Gehalts und der Unterbringung während einer Betriebsreise, sowie für die Begleichung unvorhergesehener Kosten zustehen; 
  • Barzahlungen von Steuern, Gebühren, Beiträgen, Strafen und anderer Verpflichtungen gegenüber dem Staatshaushalt; 
  • Abhebung von Bargeld von den Bankkonten für die Zahlungen von Löhnen und Gehältern und anderer Verpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern; 
  • Übertragung von Beträgen mittels Institutionen, die von der Rumänischen Nationalbank autorisierte Zahlungsdienstleistungen anbieten oder die eine Genehmigung dazu in einem anderen EU-Land haben und der Rumänischen Nationalbank gemeldet wurden; 
  • Einzahlung von Bargeld in Automaten, die für Annahme von Banknoten oder Münzen dienen.

Die Nichteinhaltung der gesetzlich festgesetzten Obergrenzen für Bareinzahlungen und -auszahlungen wird mit einer Geldstrafe von 10% von dem Betrag geahndet, der die gesetzlich vorgegebene Obergrenze für die jeweilige Transaktionsart überschreitet, beträgt jedoch mindestens 100 Lei.

 

II. ERMÄSSIGTER UMSATZSTEUERSATZ (DRINGLICHKEITSVERORDNUNG 6/2015)

Ab dem 1. Juni 2015 wird die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatz von 9% auf die Lieferung folgender Waren erweitert: Lebensmittel, inklusive Getränke mit Ausnahme alkoholischer Getränken; für den menschlichen und tierischen Gebrauch lebende Haustiere und lebendes Hausfedervieh; Samen, Pflanzen und Gewürze, die für die Herstellung von Lebensmitteln benötigt werden, Produkte die zur Ergänzung oder Ersatz von Lebensmitteln dienen als auch für Gaststätten- und Cateringdienstleistungen, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken.

 

III. DIE STEUERLICHE BEHANDLUNG VON TRINKGELD (DRINGLICHKEITSVERORDNUNG 8/2015)

Ab dem 8. Mai 2015 treten folgende Bestimmungen in Kraft:

  • Unternehmer sind verpflichtet auf gesonderten Kassenbon das vom Kunden erhaltene Trinkgeld auszuweisen. In der internen Betriebsordnung des Unternehmens muss festgelegt werden, ob erhaltenes Trinkgeld vom Unternehmer als Zusatzerlös verwendet oder an die Arbeitnehmer verteilt wird. 
  • Wird das Trinkgeld an die Arbeitnehmer weitergegeben, so ist es umsatzsteuerlich nicht als Lieferung oder Leistung zu bewertet und unterliegt damit nicht der Umsatzsteuer. In diesem Fall wird das Trinkgeld als sonstiger Erlös verbucht und die an die Mitarbeiter weitergegebenen Beträge als Personalaufwand. 
  • Bleibt das Trinkgeld dem Unternehmen zur Verfügung so unterliegt es der Umsatzsteuerpflicht und ist als Erlös zu verbuchen.