GESETZESÄNDERUNGEN, DIE AB 2021 GELTEN (INSBESONDERE
GESETZ 296/2020 UND DRINGLICHKEITSVERORDNUNG 226/2020)
1. Umsatzsteuer
1. Die Obergrenze für die Anwendung der Ist-Besteuerung steigt von
2.250.000 Lei auf 4.500.000 Lei.
2. Wohnungsverkäufe: die Wertobergrenze für den Verkauf von Wohnungen an
natürliche Personen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (5%), bleibt
bei 450.000 Lei. Ursprünglich wurde dieser durch Gesetz 296/2020 auf 140.000
€ zum 1. Januar 2021 geändert, aber am letzten Tag des Jahres wurde diese
Änderung aufgrund der Auswirkung auf den Staatshaushalt, auf den 1. Januar
2022 verschoben. Daher gilt für 2021 die Obergrenze von 450.000 Lei.
3. Brexit: Aus umsatzsteuerlicher Sicht werden Transaktionen mit dem
Vereinigten Königreich ab dem 2021 den für Drittstaaten geltenden Regeln
folgen.
4. Umsatzsteuerbefreiungen im Zusammenhang mit der Pandemie:
Lieferungen von medizinischen Geräten zur In-vitro-Diagnose von Covid-19,
Impfstoffe gegen Covid-19 und damit verbundene Impf- und Testdienste sind
bis zum 31. Dezember 2022 von der Umsatzsteuer befreit.
5. Alkoholische Getränke / Tabak: die Vorsteuer auf alkoholische Getränke und
Tabak ist abzugsfähig, wenn diese kostenlos zu Werbezwecken oder zum
Zwecke der Verkaufsförderung vergeben werden.
6. Rückerstattung der Umsatzsteuer aus Rechnungen an natürliche
Personen, die innerhalb eines Zeitraumes von mehr als 12 Monate nicht
beglichen wurden: die abgeführte Umsatzsteuer wird rückerstattet, wenn die
vollständige oder teilweise Gegenleistung der Lieferungen oder Leistungen
nicht innerhalb von 12 Monaten nach der von den Parteien gesetzten
Zahlungsfrist oder in Ermangelung dieser Frist ab Datum der
Rechnungserstellung von den Begünstigten natürliche Personen, beglichen
wurde. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant / Dienstleister und der Begünstigte
verbundene Parteien ist.
2. Lohn- und Gehaltsabrechnung
1. Die Maßnahme zur Gewährung der technischen Arbeitslosigkeit nach
Dringlichkeitsverordnung 30/2020 und die Maßnahme zur Gewährung der
Beihilfe für verkürzte Arbeitszeit (Kurzarbeit) wird bis zum 30. Juni 2021
verlängert.
2. Private Nutzung von Dienstfahrzeugen: Die private Nutzung von
Dienstfahrzeugen wird im Falle der Mikrounternehmen bzw. Unternehmen, die
eine für bestimmte Aktivitäten spezielle Steuer zahlen, nicht mehr als
geldwerter Vorteil angesehen und unterliegt damit nicht der Einkommensteuer
oder den Sozialabgaben.
3. Telearbeit: die an Telearbeitnehmer entrichteten Beträge für Unterhaltskosten
wie Strom, Heizung, Wasser, Datenabonnement und den Kauf von Büromöbeln
und – Ausrüstungen im Zusammenhang mit dem Ort, an dem die Arbeitnehmer
tätig sind, unterliegen bis zu einer monatlichen Obergrenze von 400 Lei nicht
der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese Aufwendungen
sind für die Gewinnsteuerzahler pauschal abzugsfähige Betriebsausgaben.
4. Die Deckung der Kosten für epidemiologische Tests und / oder die Impfung der
Arbeitnehmer zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten, die die
Gesundheit der Arbeitnehmer und der Öffentlichkeit gefährden, gilt nicht als zu
versteuerndes Einkommen und unterliegt nicht den Sozialabgaben.
5. Stilllegung des individuellen Arbeitsvertrages: Im Arbeitsgesetzbuch wird
ein neuer Fall eingeführt, in dem auf Veranlassung des Arbeitgebers der
individuelle Arbeitsvertrag stillgelegt werden kann. So ist nun eine
vorrübergehende Stilllegung der Tätigkeit und/oder ihre Kürzung infolge des
Erlasses einer Ausgangssperre oder eines Ausnahmezustandes gem. Art. 93
Absatz (1) rumänische Verfassung zulässig.
6. Steuererleichterungen: die Maßnahme der Gewährung von 50% des Gehalts
des Arbeitnehmers, jedoch nicht mehr als 2.500 Lei für die Beschäftigung von
Personen, die älter als 50 Jahre sind und deren Arbeitsverhältnisse während
des Not- oder Ausnahmezustandes eingestellt wurden, aus Gründen die nicht
ihnen zuzuschreiben sind, für die Beschäftigung von Jugendlichen zwischen
16 und 29 Jahren, die als arbeitslos gemeldet sind, oder von rumänischen
Bürgern derselben Altersgruppen, deren Arbeitsverhältnisse aus Gründen die
nicht ihnen zuzuschreiben sind, eingestellt wurden, wird bis zum 30. Juni 2021
verlängert.
7. Tagelöhner: die Maßnahme zur Gewährung vom 35% der Vergütung pro
Arbeitstag an Tagelöhner für einen Zeitraum von drei Monaten wird ebenfalls
bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
8. Motivation und Erhaltung des Personals durch Stock-Option-Pläne:
Aufwendungen für Leistungen, die Mitarbeitern in Form von
Kapitalinstrumenten mit Aktienausgleich gewährt werden, werden
abzugsfähige Betriebsausgaben zum Zeitpunkt der tatsächlichen Gewährung
der Vergünstigungen.
9. Beträge, die Arbeitgeber für die Früherziehung von Kindern der
Arbeitnehmer übernimmt, unterliegen nicht den Sozialversicherungsbeiträgen.
10. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2028 werden allen natürlichen
Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von im Bausektor
tätigen Arbeitgebern erzielen, folgende steuerliche Erleichterungen gewährt:
• Verringerung des Rentenversicherungsbeitrages um 3,75 Prozentpunkte;
• Befreiung von der Zahlung des Krankenversicherungsbeitrages.
3. Mikrounternehmen
1. Dividende, die ein Mikrounternehmen von einer rumänischen juristischen
Person erhält, werden nicht versteuert.
2. Die private Nutzung von Dienstfahrzeugen wird nun auch für Arbeitnehmer von
Mikrounternehmen oder von Unternehmen, die spezifische Steuern für
bestimmte Tätigkeiten schulden, steuer- und sozialversicherungsfrei.
4. Gewinnsteuer
1. Das Konzept der Steuergruppe aus der Perspektive der Gewinnsteuer und
der Möglichkeit der Steuerkonsolidierung auf Gruppenebene wird eingeführt.
Jedes Mitglied der Steuergruppe bestimmt das Steuerergebnis einzeln, und
das konsolidierte Steuerergebnis der Steuergruppe wird durch algebraische
Aufsummierung der individuell ermittelten Steuerergebnisse für jedes
Steuergruppenmitglied ermittelt. Das positive konsolidierte Ergebnis stellt einen
zu versteuernden Gewinn und das negative konsolidierte Steuerergebnis stellt
einen Verlust dar.
2. Wertberichtigungen auf Forderungen sind auch im Jahr 2021 zu 30%
abzugsfähig, wenn die Forderungen kumulativ folgende Bedingungen erfüllen:
a) sie wurden innerhalb einer Frist von mehr als 270 Tage ab Fälligkeit nicht
beglichen; b) sie sind nicht von einer anderen Person garantiert; c) sie werden
nicht von einem verbundenen Unternehmen geschuldet. Damit wurde die im
Gesetz 296/2020 ab Januar 2021 vorgesehene Einführung der 100%igen
Abzugsfähigkeit auf 2022 verschoben.
3. Reinvestierter Gewinn: Gewinn, der für die Anschaffung oder Herstellung von
geschäftlich genutzten technischen Anlagen verwendet wird, ist unter
bestimmten Bedingungen von der Steuer befreit. Bislang war dabei der
maximale Steuervorteil auf die Gewinnsteuer des Quartals, in dem diese in
Betrieb genommen wurden, beschränkt. Nun kann sich die Steuerbefreiung auf
maximal die ab Jahresanfang bis zum Quartal der Inbetriebnahme der Anlagen
kumuliert berechnete Gewinnsteuer belaufen.
4. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wertminderung der
elektronischen steuerlichen Markiergeräte sind nicht abzugsfähig.
5. Sponsoringbeträge, die in einem anderen Jahr als dem, in dem sie gewährt
wurden, zurückerstattet werden, werden als Differenz zur geschuldeten
Gewinnsteuer im Jahr / Quartal in dem die Beträge zurückerstattet werden
berücksichtigt.
5. Natürliche Personen
1. Alle Geschenkgutscheine, die ein Unternehmen an natürliche Personen
verschenkt, zu denen keine lohn- bzw. gehaltsgenerierende Arbeitsbeziehung
besteht, sind sonstige Einkünfte und unterliegen nur der 10%-igen
Einkommensteuer.
2. Die Frist für die Einreichung der Jahreserklärung über die
Einkommensteuer und die Sozialabgaben von natürlichen Personen sowie die
Zahlungsfrist wird auf den 25. Mai des folgenden Jahres (bisher 15. März)
geändert. Die Frist für die Einreichung des Antrags in Bezug auf die Festlegung
des Verwendungszwecks von 3,5% der jährlichen Steuer (Formular 230) wird
ebenfalls auf den 25. Mai geändert.
3. Brexit: Alle rumänischen Staatsbürger, die ab dem 1. Januar 2021 zum
Zwecke der Arbeit, des Studiums oder der Entwicklung ihres eigenen
Unternehmens nach Großbritannien reisen möchten, müssen ein Visum
beantragen.
6. Sonstige Änderungen
1. Verlängerung der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Annullierung
von Zinsen und Verzugsstrafen: sie können nun zwischen dem 1. Januar
2021 und dem 31. März 2021 eingereicht werden. Die ursprüngliche Frist
endete am 15. Dezember 2020.
2. Lokale Steuern: Die Frist für die Aktualisierung des Bewertungsgutachtens zur
Ermittlung des steuerpflichtigen Wertes von Gebäuden, die sich im Besitz
juristischer Personen befinden, wird auf 5 Jahre verlängert (derzeit ist eine
Aktualisierung alle drei Jahre vorgesehen). Wird das Bewertungsgutachten
nach Ablauf der ersten Steuerfrist vorgelegt, so wird es erst ab dem Jahr der
Einreichung berücksichtigt.
3. Neue Verpflichtungen für ausländische Unternehmen mit dem Ort der
Leitung in Rumänien: eine ausländische juristische Person, die gemäß dem
mit dem ausländischen Staat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen
in Rumänien ansässig ist, hat folgende Pflichten:
sich innerhalb vom 30 Tagen ab dem Tag, an dem ihr mitgeteilt wurde, dass
sie in Rumänien ansässig ist, bei der zuständigen zentralen Steuerstelle
einzutragen;
die Protokolle der Vorstandssitzungen und Sitzungen der
Aktionäre/Gesellschafter aufzubewahren;
in Rumänien die Buchführung durchzuführen und aufzubewahren, d. h. die
Jahresabschlüsse nach dem rumänischen Rechnungslegungsrecht zu
erstellen;
sich als Gewinnsteuerzahler einzutragen;
ihren Firmensitz in Rumänien für mindestens einem Geschäftsjahr zu
behalten.