I. DRINGLICHKEITSVERORDNUNG (DV) Nr. 147 vom 26. August 2020:
Einem Elternteil werden freie Arbeitstage gewährt
Werden Lehrtätigkeiten in Bildungs- und Vorschuleinrichtungen, welche die physische
Anwesenheit von Kindern voraussetzen, in Folge der COVID-Epidemie eingeschränkt
oder ausgesetzt, werden einem Elternteil freie Arbeitstage über die gesamte Laufzeit
der Aussetzung gewährt.
Die Bedingungen für die Gewährung von freien Arbeitstagen sind:
- Die Kinder sind unter 12 Jahren bzw. unter 26 Jahren bei Kindern mit
Behinderungen und diese sind in einer Bildungseinrichtung oder in einer
vorschulischen Vorschuleinrichtung eingeschrieben; - Ausnahme: diese Verordnung gilt auch für den Elternteil oder gesetzlichen
Vertreter des schwerbehinderten Kindes, das keine Bildungseinrichtung besucht,
sowie. wenn die Tätigkeit des Tagesdienstes aufgrund der Ausbreitung des SARSCoV-
2-Coronavirus eingeschränkt oder ausgesetzt ist; des weiteren gilt sie für den
Elternteil oder gesetzlichen Vertreter, der einen schwerbehinderten Erwachsenen
pflegt, überwacht und betreut, für den eine monatliche Beihilfe gewährt wurde,
wenn er Tagesdienste erhält, deren Tätigkeiten infolge der Ausbreitung des
Coronavirus eingeschränkt oder ausgesetzt wurde. - Der andere Elternteil hat keinen Anspruch auf freie Tage.
- Die DV gilt nicht, wenn sich einer der Eltern in einer oder mehreren der folgenden
Situationen befindet:
– befindet sich in Elternzeit;
– ist der persönliche Betreuer eines der unterhaltspflichtigen Kinder;
– befindet sich in unbezahlten oder Erholungsurlaub;
– das Arbeitsverhältnis wurde infolge vorübergehender Unterbrechung der - Tätigkeit des Arbeitgebers ausgesetzt;
– erzielt keine zu versteuernden Einkünfte.
Verfahren zur Gewährung freier bezahlter Arbeitstage
âDie freien Tage müssen vom Arbeitgeber auf Antrag des Elternteils gewährt werden.
Dem Antrag muss eine Erklärung auf Eigenverantwortung des anderen Elternteils, die
Geburtsurkunde des Kindes, und gegebenenfalls einer Kopie der Bescheinigung über
die Behinderung des Kindes/Erwachsenen bis zum Alter von 26 Jahren beiliegen.
Beihilfe für die freien Tage
Die Beihilfe für jeden freien Tag beträgt 75% des Grundgehalts, das einem Arbeitstag
entspricht, jedoch nicht mehr als 75% des durchschnittlichen Bruttoverdienstes. Sie
unterliegt der Besteuerung und Zahlung von Renten- und Krankenversicherungsbeiträgen
und der Zahlung des Sozialversicherungsbeitrags für Arbeit. Die Meldung
und die Zahlung dieser Beiträge erfolgen durch den Arbeitgeber.
Die Begleichung der Beiträge für die Beihilfe beantragt der Arbeitgeber bei den
Arbeitsagentur des Landkreises, in dessen Gebiet er tätig ist. Dem Antrag müssen
Belegen beiliegen, aus denen die Erfüllung der Bedingungen für die Gewährung der
Beihilfe zu ergehen. Alle Anträge sind spätestens 30 Tage nach Zahlung der Beiträge
und Steuern im Zusammenhang mit der Beihilfe einzureichen und die Zahlung erfolgt
innerhalb von 15 Kalendertagen nach Annahme des Antrages.
Die Nichtgewährung der freien Tage durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer der
dieses Recht beantragt hat, wird mit einer Geldstrafen zwischen 1.000 und 2.000 Lei
für jede Person, für die die Gewährung von freien Tagen verweigert wurde, ohne den
kumulativen Wert von 20.000 Lei zu überschreiten, geahndet.
II. Beihilfen in Höhe von 2.500 Lei für Unternehmen für den Erwerb
technischer Hilfsmittel
Unternehmen wird eine Beihilfe in Höhe von 2.500 Lei für den Erwerb von technischen
Mitteln für Telearbeit-Beschäftigte gewährt. Der Betrag kann bis Ende des Jahres für
jeden Arbeitnehmer beantragt werden, der im Laufe des Ausnahmezustandes
mindestens 15 Tage im Telearbeitsmodus gearbeitet hat.
Mittels dieser Beihilfe können nur neue Geräte der folgenden Typen erworben werde:
Laptop oder Notebook; Tablette; Smartphone; Peripheriegeräte im Zusammenhang
mit den oben genannten Geräten; Geräte für den Anschluss der oben genannten
Geräte an das Internet; Softwarelizenzen für diese Geräte.
Für die Beantragung diese Beihilfe müssen Unternehmen folgende Unterlagen bei der
zuständigen Arbeitsagentur einreichen:
- Antrag gemäß Muster in der Verordnung;
- Erklärung auf eigener Verantwortung, dass Arbeitnehmer, für die Geld für
Ausrüstungen beantragt wird, mindestens 15 Tage im Laufe des
Ausnahmezustandes im Telearbeitsmodus gearbeitet haben; - Liste der Telebeschäftigten, für die Ausrüstungsgelder beantragt werden.
Achtung: Um diese Beihilfe zu erhalten, muss die Telearbeitszeitregelung zwischen
den Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag bzw. einem
Vertragsanhangs zu diesem geregelt worden sein. Die Telearbeitszeit von mindestens
15 Tagen muss auch in der Datenbank REVISAL so vom Unternehmen im
Ausnahmezustand gemeldet worden sein.
III. DV Nr. 153 vom 03. September 2020: Festlegung steuerlicher Maßnahmen
zur Förderung der Aufrechterhaltung/Erhöhung des Eigenkapitals
Steuerermäßigungen bzgl. der Gewinnsteuer, Mikrounternehmensteuer und der
Steuer für einige spezifische Tätigkeiten
Ab dem 1. Januar 2021 erhalten Gewinnsteuerzahler, Mikrounternehmen und Zahler
spezifischer Steuern eine Steuerermäßigung von 2%, wenn das in der Bilanz
ausgewiesene Eigenkapital positiv ist und mehr als die Hälfte des gezeichneten
Stammkapitals beträgt. Darüber hinaus werden bei Erhöhungen des Eigenkapitals
von 5% auf über 25% zusätzliche Steuerermäßigungen von 5% auf 10% gewährt.
Achtung: Steuerzahler, die sich im Reglementierungsbereich der rumänischen
Nationalbank (BNR) und der Finanzaufsichtsbehörde (ASF) befinden und die von der
BNR und ASF erlassene Rechnungslegungsvorschriften einhalten müssen, können
nicht die o. g. Ermäßigungen beanspruchen.
Die Frist für die Abgabe der jährlichen Gewinnsteuermeldung D101, der Erklärung
D100 über die Einkommensteuer der Mikrounternehmen für das vierte Quartal sowie
für die Einreichung der spezifischen Steuererklärung für die zweite Jahreshälfte wird
auf den 25. Juni des folgenden Jahres festgelegt. Bis zu diesem Datum ist auch die
Steuer zu entrichten. Gewinnsteuerzahler mit einem vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahr, müssen die Gewinnsteuererklärung bis zum 25. des sechsten Monats
nach Ende des Wirtschaftsjahres einreichen.
Gewinnsteuer: Änderung der Berechnungsgrundlage für den Steuernachlass
Der gewährte Steuernachlass beschränkt sich auf die sich nach Abzug angerechneter
ausländischer Steuer und nach Abzug von Nachlässen für gewährte Sponsorings und
für gekaufte Kassensysteme geschuldete Gewinnsteuer.
Steuerermäßigungen auch für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr
Auch Steuerpflichtige mit abweichendem Wirtschaftsjahr können nun eine
Steuerermäßigung beanspruchen, wenn sie zwischen dem 26. Dezember 2020 und
dem 25. Februar 2021, je nach Wirtschaftsjahr, die Gewinnsteuer bezahlen. Die
Ermäßigung wird auch dann gewährt, wenn ein Gewinnsteuerzahler sie in der
vorangegangenen Periode entrichtet hat und diese mit der Gewinnsteuerzahlung der
laufenden Periode verrechnet wird, wobei hierfür berichtigte Steuererklärungen
abgegeben werden müssen.