Newsletter Nr. 12/2020

I. Gesetz Nr. 193/2020: neue Optionen für die Zahlung der Behinderten-
Ausgleichsabgabe
Behörden und öffentliche Institutionen, juristische Personen, öffentliche oder private
Personen, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, Menschen mit
Behinderungen in einem Prozentsatz von mindestens 4% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer
zu beschäftigen. Das neue Gesetz sieht nun vor, dass Behörden und öffentliche Institutionen,
juristische oder private Personen, die keine Menschen mit Behinderungen beschäftigen,
obwohl sie mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, für eine der folgenden Verpflichtungen
optieren können:
 monatlich einen Betrag an den Staatshaushalt zu zahlen, in Höhe des Gegenwerts des
Landes-Brutto-Mindestlohns multipliziert mit der Anzahl der Arbeitsplätze, in denen keine
Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden, obwohl dies gesetzlich vorgesehen ist;
 monatlich einen Betrag an den Staatshaushalt zu zahlen in Höhe von mindestens 50%
des Landes-Brutto-Mindestlohns multipliziert mit der Anzahl der Arbeitsplätze, in denen
keine Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden und für die Differenz bis zur Höhe
des oben genannten Betrages, Produkte oder Dienstleistungen, die durch eigene Tätigkeit
von Menschen mit Behinderungen in zugelassenen geschützten Einrichtungen erbracht
werden, auf Partnerschaftsbasis zu erwerben.
II. Gesetz Nr. 108/2020: die Erklärung in Bezug auf die tatsächlichen
Begünstigten muss bis zum 1. November 2020 abgegeben werden
Das Gesetz Nr. 108/2020 bringt eine Reihe wichtiger Ausnahmen in Bezug auf die Erklärung
der tatsächlichen Begünstigten:
 Unternehmen, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, sind nicht
mehr verpflichtet, die Erklärung der tatsächlichen Begünstigten abzugeben, wenn sie die
einzigen tatsächlichen Begünstigten sind. Im Falle dieser Personen vervollständigt das
nationale Handelsregisteramt, von Amts wegen das Register der tatsächlichen
Begünstigten auf der Grundlage der Unterlagen, die dem Eintragungsantrag beigefügt
sind oder auf der Grundlage der Aufzeichnungen, die im Falle bereits eingetragener
Gesellschaften geführt werden.
 Unternehmen, deren Gesellschafter juristische Personen sind, sind verpflichtet die
Erklärung in Bezug auf die tatsächlichen Begünstigten nur bei Gründung des
Unternehmens und bei jeder Änderung, innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eintritt
der Änderung abzugeben.
 Für 2020 gilt, da es das erste Jahr ist, indem die Erklärung in Bezug auf die tatsächlichen
Begünstigten abzugeben ist, dass die Gesellschaften die Erklärung bis zum 1. November
2020 abzugeben haben.
 Die durch das Gesetz Nr. 129/2019 bestimmten berichterstattenden Entitäten
(Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, bestimmte Händler die
Bargeldgeschäfte in Höhe von mindestens 10.000€ tätigen) müssen zusätzliche
Informationen über den Geschäftspartner einholen, um einen Nachweis der Registrierung
der tatsächlichen Begünstigten oder Informationen aus den Zentralregistern der
tatsächlichen Begünstigten zu erhalten, wenn sie eine neue Geschäftsbeziehung mit
Personen eingehen, die der Verpflichtung unterliegen, Informationen über den
tatsächlichen Begünstigten zu registrieren.
 Unternehmen, die Waren verkaufen und Bargeschäfte in Höhe von mindestens 10.000€
tätigen, müssen eine Person benennen, die für die Einhaltung der im Gesetz Nr. 129/2019
vorgesehenen Verpflichtungen verantwortlich ist.
 Kryptowährung-Dienstleister sind verpflichtet, verdächtige Transaktionen zu identifizieren
und den Behörden zu melden.
 Die Erklärung in Bezug auf die tatsächlichen Begünstigten kann direkt beim
Handelsregister, per Post, mit Wertbrief und Empfangsbescheinigung oder durch
elektronische Fernübertragung abgegeben werden. Im Falle de Übermittlung an das
Handelsregister per E-Mail (orcsb@sb.onrc.ro.) muss sie als Anhang oder logisch
verbunden die erweiterte elektronische Unterschrift beinhalten. Für die Online-
Abgabe mit erweiterter elektronischer Unterschrift reicht eine nichtbeglaubigte
Vollmacht.
Achtung:
 Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch den Geschäftsführer, der das
Unternehmen vertritt, stellt eine Zuwiderhandlung dar und wird mit einer Geldstrafe von
5.000 Lei bis 10.000 Lei geahndet
 Das Gesetz 108/2020 hat keine Änderungen in Bezug auf die Meldepflicht des
tatsächlichen Begünstigten für Verbände und Stiftungen vorgenommen. Daher müssen
diese die Erklärung über den tatsächlichen Begünstigten jährlich einreichen, auch wenn
sie ausschließlich aus natürlichen Personen bestehen.
 Im Falle der Verbände ist der tatsächlichen Begünstigten die Kategorie der natürlichen
Personen oder gegebenenfalls natürliche Personen, in deren Hauptinteresse sie
gegründet wurden und im Falle der Stiftungen, die Kategorie der natürlichen Personen, in
deren Hauptinteresse sie sich gebildet haben.
 Als tatsächlichen Begünstigten bezeichnet man jede natürliche Person, in deren Eigentum
oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, und/oder die natürlichen
Personen, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine
Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Weitere Informationen in Bezug auf die
Definition der tatsächlichen Begünstigten finden Sie hier: https://www.herlanassociates.
com/de/info-3/newsletter/lexikon/.