Newsletter Nr. 13/2020

I. GESETZESÄNDERUNGEN DRINGLICHKEITSVERORDNUNG-Nr. 181/2020
1. Keine Zinsen bzw. Säumniszuschläge für offene Steuerverbindlichkeiten
Für Steuerverbindlichkeiten, die ab dem 21. März 2020 fällig sind und bis
einschließlich den 25. Dezember 2020 nicht gezahlt werden, werden keine Zinsenbzw.
Säumniszuschläge berechnet und erhoben. Gleichzeitig gilt die gleiche Frist für
die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens durch Pfändung.
2. Aufgeschobene Frist für die Umsatzsteuerprüfungen
Die zur Erstattung beantragte Umsatzsteuer wird zukünftig von der zentralen
Steuerstelle ohne Vorabsteuerprüfung erstattet. Die Steuerprüfung wird stattdessen
im Nachgang bis zum 25. Januar 2021 durchgeführt.
3. Befreiungen von der Zahlung spezifischer Steuer
Die Befreiung von der Zahlung spezifischer Steuer für bestimmte Tätigkeiten gilt auch
für den verbleibenden Zeitraum bis Ende 2020. Steuerpflichtige, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens der DV181/20 die Steuererklärung für die spezifische Steuer für das
erste Halbjahr 2020 eingereicht haben, müssen berichtigte Erklärungen einreichen.
4. COVID-Tests, abzugsfähige Betriebsausgaben
Der Gegenwert der medizinischen Tests zur Diagnose einer COVID – 19 – Infektion
während der Ausrufung des Ausnahme- oder des Alarmzustandes, die von
Unternehmen durchgeführt werden, um die Weiterführung der Geschäftstätigkeit zu
gewährleisten, stellen abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Die damit verbundenen
Kosten für Arbeitnehmer übernommene Kosten gelten nicht als geldwerter Vorteil.
5. Vereinfachtes Verfahren zur Staffelung der Schulden
Unternehmen und natürliche Personen können das vereinfachte alternative Verfahren
für die Gewährung der Zahlungsstaffelung für die wichtigsten Verbindlichkeiten zum
Staatshaushalt und deren Nebenkosten deren Zahlungsfrist nach dem Tag der
Ausrufung des Ausnahmezustands und bis zum Tag der Ausstellung der
Steuerbescheinigung abgelaufen ist, für höchstens 12 Monate beantragen.
Um das vereinfachte Verfahren beanspruchen zu können, müssen folgende
Bedingungen erfüllt werden:
• den Antrag muss bis einschließlich zum 15. Dezember 2020 eingereicht werden.
Auf Antrag kann der Schuldner den gestaffelten Zeitplan mit dem vorgeschlagenen
Betrag der Ratenzahlungen hinzufügen;
• die Gesellschaft darf nicht im Konkursverfahren sein;
• die Gesellschaft dar sich nicht im Auflösungsprozess befinden;
• der Antragstellter darf keine ausstehenden Steuerverbindlichkeiten zum Zeitpunkt
der Ausrufung des Ausnahmezustandes haben, die nicht bis zum Zeitpunkt der
Ausstellung der Steuerbescheinigung beglichen wurden;
• bzgl. des Antragstellers darf keine Haftung nach dem Insolvenzrecht und/oder eine
Gesamtschuldnerschaft, gemäß der Bestimmungen des Art. 25 und 26 des
Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerprozess-Ordnung festgesetzt sein.
Ausnahme: sind die Haftungsfeststellungsbeschlüsse rechtskräftig und endgültig
und wurde der Betrag, für den die Haftung galt, beglichen, gilt die Bedingung als
erfüllt.
• Für Beträge von bis zu 500 Lei, bei natürlichen Personen, bzw. bis zu 5.000 Lei,
für juristische Personen, wird keine Zahlungsstaffelung gewährt.
• Der Schuldner kann die Änderung der Staffelung bis zu zweimal während des
Staffelzeitraums beantragen.
6. Die Gemeinderäte können bis zum 2. Dezember 2020 die Senkung der
Gebäudesteuer sowie die Befreiung von Gebühren für Mieter/Konzessionäre
von in Staatseigentum befindlichen Gebäuden beschließen
Bis zum 2. Dezember 2020 können Gemeinderäte, bzw. der Stadtrat von Bukarest,
Beschlüsse über die Senkung der jährlichen Gebäudesteuer um bis zum 50%
beschließen. Eine solche Steuersenkung ist für Nichtwohngebäude gedacht, die sich
im Besitz natürlicher oder juristischen Personen befinden und die diese für ihre eigene
wirtschaftliche Tätigkeit nutzen oder die die Nutzung auf der Grundlage eines Miet-,
Überlassungs- oder eines anderen Vertrages für die Durchführung wirtschaftlicher
Tätigkeit durch andere natürliche oder juristische Personen übertragen haben.
Des weiteren können die Gemeinderäte eine Befreiung von der monatlichen Gebühr
für im Eigentum des Staates befindliche Gebäude beschließen, die von den
Konzessionären, Mietern, Inhabern des Verwaltungsrechts oder der Nutzung eines
öffentlichen oder privaten Gebäudes des Staates oder der verwaltungs-territorialen
Einheiten geschuldet werden
II. DRINGLICHKEITSVERORDNUNG (DV) Nr. 182/2020 ändert DV 147/2020
1. Freie Arbeitstage für die Eltern
Zusätzlich zu den Eltern, deren Kinder im Szenario 3 lernen (nur Online-Unterricht)
dürfen nun auch Eltern bezahlte freie Arbeitstage beantragen, deren Kinder im
Szenario 2 (Schule in Rotation) lernen. Dies gilt nur während des Zeitraums des
Ausnahmezustandes.
Achtung: DV 182/2020 schließt gleichzeitig die Gewährung bezahlter freier
Arbeitstage für Eltern, die von zu Hause aus arbeiten können, aus. Wenn der
Arbeitgeber die Möglichkeit hat, seinen Mitarbeitern Arbeit von zuhause zu
ermöglichen, so ist er verpflichtet dieses zu tun, so dass keine freien bezahlten Tage
gewährt werden müssen.
2. Die Unterstützung in Höhe von 2500 Lei für Telebeschäftigte wird
Arbeitgebern nicht gewährt, wenn sie die Telearbeit im REVISAL verspätet
gemeldet haben
Der Betrag in Höhe von 2500 Lei wird Arbeitgebern nicht gewährt, die erst nach Ablauf
der gesetzlichen Frist die Vertragsbestandteile, welche die Telearbeit bestimmen, im
allgemeinen Arbeitnehmerregister (REVISAL) gemeldet hab