GESETZESÄNDERUNGEN – DRINGLICHKEITSVERORDNUNG (DV) 132/2020
I. Staatliche Zulagen für Kurzarbeit
Arbeitgeber, die die Arbeitszeit der Arbeitnehmer kürzen, erhalten eine staatliche Zulage in
Höhe von 75% der Differenz zwischen dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen
Bruttogrundgehalt und dem sich ausgehend von den tatsächlich geleisteten
Arbeitsstunden ergebenden Bruttogrundgehalt.
Bedingungen für die Gewährung der Zulage:
Die Arbeitszeit darf um höchstens 50% der im Arbeitsvertrag (AV) vorgesehenen
Arbeitsdauer verkürzt werden. Vor Kommunikation der Entscheidung an den
Arbeitnehmern müssen die Gewerkschaft, die Arbeitnehmervertreter bzw. die
Arbeitnehmer informiert und zur Beratung hinzugezogen werden.
Die Kurzarbeit wird per Beschluss der Geschäftsführung, für einen Zeitraum von
mindestens fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen festgelegt, wobei der Arbeitgeber
verpflichtet ist, die Arbeitszeit für den gesamten Monat festzulegen.
Die Beschluss über die Einführung von Kurzarbeit muss die Arbeitszeit, die Art der
Zuteilung der Zeit und die entsprechenden Lohnansprüche umfassen, dem Arbeitnehmer
mindestens fünf Tage vor der tatsächlichen Anwendung der Maßnahme mitgeteilt und
spätestens einen Tag vor Inkrafttreten in der Datenbank REVISAL gemeldet werden.
Die Zulage wird zunächst vom Arbeitgeber getragen und am Tag der Zahlung des
entsprechenden Monatsgehalts ausbezahlt. Anschließend wird diese aus dem Haushalt
der Arbeitslosenversicherung rückerstattet, nachdem der Arbeitgeber seinen Meldungsund
Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf die Einkünfte aus Lohn und Gehalt für den
Zeitraum, für den der Antrag gestellt wird, nachgekommen ist. Wenn der Arbeitgeber die
Zulage nicht vom Staat zurückfordert, berechtigt ihn das nicht diese vom Arbeitnehmer
zurückzufordern!
Der Arbeitgeber kann die Maßnahme der Arbeitszeitverkürzung anordnen und die
Rückerstattung der Zulage beantragen, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt
sind:
a. Die Maßnahme betrifft mindestens 10% der Zahl der Beschäftigten der Gesellschaft;
b. Der Rückgang der Geschäftstätigkeit ist durch einen Umsatzrückgang im Monat bzw.
gegenüber dem Monat vor dem Vormonat vor der Anwendung der Maßnahme um
mindestens 10% gegenüber dem gleichen Monat des Vorjahres belegt. Bei
Freiberufler, Familienbetriebe, Einzelunternehmer bezieht sich der Rückgang auf die
tatsächlich realisierten Erlöse.
Verpflichtungen des Arbeitgebers:
Während des Anwendungszeitraumes der Maßnahme
ist es verboten, Personal für die Ausführung von Tätigkeiten einzustellen, die mit denen
von in Kurzarbeit beschäftigten Arbeitnehmern identisch oder ähnlich sind sowie
Tätigkeiten mittels Verträgen auszulagern, welche von in Kurzarbeit arbeitenden
Arbeitnehmern ausgeführt werden.
hat der Arbeitnehmer alle im Individuellen- oder im Kollektiven Arbeitsvertrag anderen
vorgesehenen Rechte, proportional zur tatsächlichen geleisteten Arbeitszeit;
dürfen Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit gekürzt wurde, keine Überstunden bei demselben
Arbeitgeber leisten.
kann den betroffenen Arbeitnehmern die Arbeitszeit nicht reduziert werden.
Arbeitgeber, die diese Maßnahme anwenden, dürfen Prämien und sonstige Ergänzungen
des Grundgehalts für die Führungsstruktur des Arbeitgebers erst nach Ablauf der Laufzeit
der Maßnahme gewähren.
darf der Arbeitgeber keine Massenentlassungen vornehmen.
Achtung:
Die Annahme eines oder mehrerer Arbeitnehmer außerhalb der vorgeschriebenen
Arbeitszeit oder die Erbringung einer anderen Art von Arbeit, einschließlich Telearbeit oder
von zu Hause aus im Interesse des Arbeitgebers, stellt eine Straftat dar, welche mit einer
Geldstrafe von 20.000 Lei/Person bestraft wird, wobei ein Höchstbetrag von 200.000 Lei
festgelegt ist.
Die Zulage stellt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, für die Lohnsteuer (unter
Berücksichtigung des Freibetrages), Renten-, und Krankenversicherung und der
Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung geschuldet wir.
Die Kurzarbeit kann auch für Lehrlinge, Schichtarbeit und bei ungleicher Arbeitszeit verfügt
werden.
Diese Staatshilfe und die Unterstützungsmaßnahmen gem. Art. I und III, DV Nr. 92/2020
(Zulage in Höhe von 41,5% des Grundgehalts, bzw. 50% des Gehaltes im Falle der
Einstellung von Arbeitslosen über 50 Jahre oder zwischen 16 und 29 Jahren) können nicht
gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
Das Verfahren in Bezug auf die Rückerstattung der Zulage und die Umsetzung dieser
Maßnahme wird durch Regierungsbeschluss festgelegt.
II. Unternehmerisch Tätige erhalten eine monatliche staatliche Zulage im
Falle einer vorübergehenden Verringerung der Tätigkeit
Unternehmerisch tätige Privatpersonen (natürliche Personen, die ihre Tätigkeit selbständig
ausüben) sowie Personen die Arbeitsverträge nach dem Kooperationsgesetz abgeschlossen
haben, haben, im Falle einer vorübergehenden Verringerung der Tätigkeit auf Antrag, auf der
Grundlage der Erklärung auf eigene Verantwortung, Anspruch auf eine monatliche Zulage in
Höhe von 41,5% des für 2020 vorgesehenen durchschnittlichen Bruttolohns (die Zahlung
erfolgt über ANPIS).
Für die Zulage wird Einkommensteuer, Renten- und Krankenversicherung sowie die
Steuerpflichten, die über die Meldung angegeben wurden, geschuldet (Ausnahme: Verträge
nach dem Kooperationsgesetz, für die Steuerverpflichtungen von der Genossenschaft
einbehalten und entrichtet werden).
Ausnahmsweise erhalten diese Zulage im Jahr 2020 auch Unternehmerisch tätige Personen
und Personen, die Verträge nach dem Kooperationsgesetz abgeschlossen haben, die auch
die im Art. XV Abs. 1 DV Nr. 30/2020 (Zulage in Höhe von 75% des durchschnittlichen
Bruttolohns) vorgesehene Zulage in Anspruch genommen haben.
Anmerkung: Die tatsächliche Dauer der Anwendung der Maßnahme, die Kategorien der
unternehmerisch tätigen Privatpersonen und das Verfahren für die Zahlung der Zulage
werden durch Regierungsbeschluss festgelegt.
III. Tagelöhner, die von der Unterbrechung der Tätigkeit betroffen sind,
erhalten staatliche Unterstützung für einen Zeitraum von drei Monaten
Für Tagelöhner (Personen, die gelegentliche ungelernte Tätigkeiten ausüben), die von der
Unterbrechung/Einschränkung der Tätigkeit betroffen sind, gewährt der Staat für einen
Zeitraum von drei Monaten, der von dem Arbeitsempfänger bestimmt wird, aber nicht nach
dem 31.12.2020 sein darf, eine Zulage, die 35% der pro Arbeitstag geschuldeten
Vergütung entspricht.
Die Zulage wird von dem Begünstigten der Arbeiten ausgezahlt und wird diesem von ANPIS
zu einem späteren Zeitpunkt auf Grundlage eines elektronisch für den Vormonat
eingereichten Antrages bis zum 5. eines jeden Monats rückerstattet. Sie stellt Arbeitslohn dar,
für den die Lohnsteuer und die Rentenversicherung geschuldet wird.
IV. Für Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag wird die Erstattung eines
Prozentsatzes des Gehalts für die gearbeiteten Tage gewährt
Für Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von bis zu 3 Monaten, bis zum
31.12.2020, aber nicht länger als 3 Monate, wird die Erstattung von 41,5% des Gehalts für die
gearbeiteten Arbeitstage, jedoch nicht mehr als 41,5% des erwarteten durchschnittlichen
Bruttoverdienstes für 2020 aus dem Haushalt der Arbeitslosenversicherung gewährt.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die während des angegebenen Zeitraums geleistete Arbeit in
vollem Umfang zu bezahlen, die Zulage wird zu einem späteren Zeitpunkt, auf Antrag, auf der
Grundlage einer Erklärung auf eigene Verantwortung und der Liste der Begünstigten nach
Erfüllung der steuerlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf die
Lohneinkünfte während des Zeitraums, für den der Antrag gestellt wurde, rückerstattet.
Die Rückerstattung erfolgt innerhalb von höchstens zehn Tage nach Einreichung des Antrags.
V. Für Tele-Arbeitnehmer wird den Arbeitgebern finanzielle Unterstützung
für IT-Equipment gewährt
Für die Durchführung der Telearbeit wird Arbeitgebern einmalig für jeden Telebeschäftigten
eine finanzielle Unterstützung für den Erwerb technologischer Gegenstände und
Dienstleistungen, die dieser für die Ausführung der Telearbeit benötigt, in Höhe von 2.500
Lei gewährt. Die Beträge werden in Reihenfolge der Einreichung von Anträgen bis zum
31.12.2020, aus dem Haushalt der Arbeitslosenversicherung, durch den ANOFM, im Rahmen
der dieser Fördermaßnahme zugewiesenen Mittel, für Arbeitnehmer gewährt, die während
des Ausnahmezustandes mindestens 15 Arbeitstage telebeschäftigt waren. Innerhalb von 30
Tagen nach Gewährung des Betrages ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitsamt
ANOFM Belege über den Kauf der Waren vorzulegen; bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen
müssen die Beträge zurückgezahlt werden.
Diese Bestimmung der DV Nr. 132/2020 gelten nicht für öffentliche Einrichtungen, Arbeitgeber
in Konkurs, Auflösung, Liquidation, mit ausgesetzter Tätigkeit und auch nicht für die, die in
Rechtsgebieten registriert sind, die als nicht kooperativ in steuerlichen Angelegenheiten
eingestuft sind.
Hinweis: Die Art der Gewährung und die Kategorien der Gegenstände, de erworben werden
können, werden durch Beschluss des MMPS innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung
dieser Verordnung festgelegt.