Newsletter Nr. 6/2019

AB DEM 1. JULI 2018 SIND ALLE UNTERNEHMEN VERPFLICHTET DIE
RISIKOANALYSE DER PHYSISCHEN SICHERHEIT DURCHZUFÜHREN

Gemäß Art. 66 des Gesetzes Nr. 333/2003 sind Unternehmen verpflichtet eine Risikoanalyse
der physischen Sicherheit in Bezug auf die Bewachung der Vermögenswerte, der Güter und
dem Schutz von Personen innerhalb des Unternehmens durchzuführen. Das Inkrafttreten
dieses Gesetzes wurde zunächst verschoben, ist aber nun seit dem 1. Juli 2018 rechtskräftig.
Was bedeutet diese Risikoanalyse, wer sind die zur Durchführung der Analyse befugten
Personen und welche Unterlagen sind erforderlich?
Die Risikoanalyse ist nach den gesetzlichen Vorschriften ein verbindliches Dokument für
Unternehmen, die Werte und Vermögenswerte besitzen und deren Schutz sie gewährleisten
müssen. Genauer gesagt, handelt es sich bei dieser Analyse um eine Bewertung der
Schwachstellen, die ein Unternehmen haben kann, so dass mögliche Risiken verringert
werden. Auf der Grundlage dieser vom Ministerium für Verwaltung und Inneres ausgegebenen
Risikoanalyse der physischen Sicherheit sind Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
Die Überprüfung der Risikoanalyse muss in folgenden Situationen erfolgen:

  • alle drei Jahre für die Korrelation mit möglichen Risikoänderungen, die die physische
    Sicherheit des Betriebs gefährden
  • spätestens 60 Tage nach Eintritt eines Vorfalls, der die physische Sicherheit des
    Unternehmens gefährdete
  • spätestens 30 Tage nach Änderungen an der Gebäudestruktur, der Funktionalität oder
    nach Änderung des Tätigkeitsgegenstandes des Unternehmens

Die Risikoanalyse der physischen Sicherheit darf nur von Experten durchgeführt
werden, die im RNERSF (Nationalregister der Risikobewerter in Bezug auf die
physische Sicherheit) registriert sind. Nach Durchführung der Bewertung beim
Unternehmen durch den Experten, wird dieser einen Bericht und eine Bewertungs-Rating-
Skala erstellen.
Wenn die Unternehmen die gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes Nr. 333/2003 nicht
einhalten und keine Risikoanalyse erstellt wird, kann das mit Geldbußen zwischen 10.000
und 20.000 Lei geahndet werden. Wenn die empfohlenen Maßnahmen nach Durchführung
der Risikoanalyse für physische Sicherheit nicht oder nur teilweise umgesetzt werden, liegt
die Geldbuße bei zwischen 5.000 und 10.000 Lei.

AB DEM 1. JANUAR 2020 TRETEN ÄNDERUNGEN IN BEZUG AUF DIE
UMSATZSTEUER FÜR INNERGEMEINSCHAFTLICHE TRANSAKTIONEN IN
KRAFT
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1912 ergänzt die Richtlinie (EU) 2018/1910 über die
Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Vorschriften im Umsatzsteuersystem in
Bezug auf die Besteuerung des Handels zwischen den EU-Mitgliedsstaaten, beide
Maßnahmen gelten in allen EU-Mitgliedsstaaten ab dem 1. Januar 2020.
Welche Änderungen bringt die Durchführung der Verordnung 2018/1912?
Das beschlossene Maßnahmenpaket zielt darauf ab, die Umsatzsteuerregelungen in allen
Mitgliedsstaaten in Bezug auf folgendes zu vereinheitlichen:

1. Vereinfachung in Bezug auf Konsignationslager
Künftig gilt für alle Mitgliedsstaaten, dass erst mit Entnahme der Gegenstände aus dem
Konsignationslager durch den Kunden eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt und
nicht bereits bei Lieferung in das Konsignationslager. Damit erklärt der Empfänger den
innergemeinschaftlichen Erwerb und der ausländische Lieferant muss sich nicht mehr
umsatzsteuerlich im Mitgliedsstaat, in dem das Konsignationslager ist, registrieren.
2. Reihengeschäfte
Sind innergemeinschaftlich beförderte Waren, Gegenstand mehrerer aufeinander folgenden
Warenverkäufe, so wird der Transport nur einer Lieferung zugeteilt und nur diese Lieferung
gilt als umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung. Die übrigen Lieferungen
gelten als lokal und unterliegen der Umsatzsteuer im Lieferland.
3. Nachweispflicht im innergemeinschaftlichen Verkehr
Innergemeinschaftliche Güterlieferungen sind künftig nur von der Umsatzsteuer befreit, wenn
folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Der Käufer teilt dem Lieferanten eine gültige UID-Nr. mit, die auf der Rechnung der
    innergemeinschaftlichen Lieferung eingetragen ist;
  • Der Käufer meldet die innergemeinschaftliche Lieferung in der
    zusammenfassenden Meldung Erklärung 390;
  • Der Lieferant verfügt über mindestens zwei der folgenden Beweismittel, die von
    zwei verschiedenen unabhängigen Parteien, sowohl eine von der anderen als auch
    vom Verkäufer und Käufer, erstellt wurden: Unterlagen über den Versand oder den
    Transport der Güter (CMR oder Transportrechnung), Zahlungsunterlagen für den
    Transport, Versicherungsunterlagen.