I. DRINGLICHKEITSVERORDNUNG (DV) NR. 192/5.11.2020: TELEARBEIT
WIRD ZUR ARBEITGEBERPFLICHT
Bisher bestand die Empfehlung, dass Arbeitgeber von Arbeitnehmern verlangen, von
zuhause zu arbeiten, dies war jedoch keine Pflicht. Durch die DV 192/20 wird nun
allen wirtschaftlich Tätigen die Verpflichtung zur Telearbeit oder der Arbeit von
zu Hause aus auferlegt, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.
Ausnahme: Wenn die Besonderheit der Tätigkeit eine solche Arbeitsorganisation
unmöglich macht, müssen Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäftigten die
Arbeitsprogramme so organisieren, dass das Personal in Gruppen aufgeteilt wird, die
ihre Tätigkeit mit mindestens einem Zeitabstand von einer Stunde beginnen und
beenden.
Zu beachten:
Arbeitet ein Arbeitnehmer ausschließlich von zu Hause aus, ohne auch nur einen
Tag monatlich am Firmensitz tätig zu sein, muss ein Arbeitsvertrag über die Arbeit
von zu Hause aus abgeschlossen werden, der in der Datenbank der
Arbeitsbehörde REVISAL zu melden ist.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich schriftlich darauf einigen, dass der
Arbeitnehmer die eigenen Mittel des Telearbeitnehmers für die Ausübung seiner
Arbeit zu Hause verwendet, wobei die Nutzungsbedingungen zu spezifizieren sind.
Mehr Details bezüglich der konkreten Umsetzung von Arbeit von Zuhause bzw.
Telearbeit finden sich in einem von der Arbeitsbehörde veröffentlichten Leitfaden.
Muss sich der Arbeitnehmer zum Arbeitsplatz begeben, so ist gemäß Beschluss
Nr. 84 vom 13.11.2020 des Kreisausschusses für Notfallsituationen Sibiu nun eine
Erklärung auf Eigenverantwortung, der Dienstausweis oder eine vom Arbeitgeber
ausgestellte Bescheinigung erforderlich.
II. GESETZ NR. 239/2020: AUFWENDUNGEN FÜR FRÜHERZIEHUNG
ABZUGSFÄHIG HINSICHTLICH DER GEWINNSTEUERERMITTLUNG
Das Gesetz Nr. 239/2020 bringt folgende Steuererleichterungen:
Es wird eine Steuergutschrift bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns für
Ausgaben für Kinderkrippen und Kindergärten von bis zu 1500 Lei/Monat für jedes
Kind gewährt. Dies gilt unabhängig davon ob die Kinderkrippen/-gärten vom
Steuerpflichtigen selbst verwaltet werden oder aber dieser Beträge für die
Unterbringung der Kinder seiner Arbeitnehmer übernimmt.
Bei der Ermittlung des jährlichen Nettoeinkommens aus selbständiger Tätigkeit
sind Aufwendungen für die Organisation und Durchführung der beruflichen und
technischen Ausbildung, der dualen voruniversitären und universitären Ausbildung
nun abzugsfähig.
Beträge, die von Arbeitgebern für die frühkindliche Bildung der Kinder der
Arbeitnehmer zahlt, werden nicht den zu versteuernden Einkünften zugerechnet.
III. GESETZ NR. 248/2020: DIE OBERGRENZE FÜR DEN ERMÄSSIGTEN
UMSATZSTEUERSATZ VON 5% ERHÖHT SICH VON 450.000 LEI AUF
140.000 EUR FÜR WOHNUNGEN BIS ZU 120qm
Ausgehend vom Gesetz Nr. 248/2020 darf nun der ermäßigte Umsatzsteuersatz von
5% bei Bereitstellung von zum Zeitpunkt des Verkauft bewohnbaren Wohnungen mit
einer Wohnfläche von unter 120qm und einem Nettoverkaufswert bis zu 140.000 EUR
bei Verkauf an Privatpersonen angewandt werden. Bislang war das nur bei
Wohnungen mit einem Nettoverkaufswert von bis zu 450.000 Lei der Fall.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.