Newsletter Nr. 7/2020

GESETZLICHE ÄNDERUNGEN DURCH DIE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG
(DV) NR. 48/2020 VOM 16.04.2020
Wir haben für Sie die wichtigsten gesetzlichen Änderungen, welche das Inkrafttreten der DV
48/2020 bringt, zusammengefasst:
I. Änderungen der steuerlichen Verfahrensrichtlinien
Zwangsvollstreckungen, inklusive durch Mahnungen oder Versteigerungen, werden
ausgesetzt
In unserem Newsletter Nr. 5 haben wir über die Aussetzung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
zur Einholung von Staatshaushalsforderungen durch Pfändung in
Folge des Inkrafttretens der Verordnung 29/2020 informiert. Die Verordnung 48/2020 setzt
nun auch die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Mahnung und Versteigerung von
Vermögenswerten aus. Ausgenommen werden lediglich Zwangsvollstreckungen, welche
durch Gerichtsurteile im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten verfügt wurden.
Verjährungsfristen werden ausgesetzt
Die Verjährungsfristen für das Recht der Steuerbehörde Steuerforderungen geltend zu
machen und Zwangsvollstreckungen zu beantragen, sowie für das Recht der Steuerzahler,
die Erstattung von Steuerforderungen gemäß der steuerlichen Verfahrensrichtlinien zu
beantragen, werden ausgesetzt oder beginnen erst wieder 30 Tage nach Ende des
Ausnahmezustands.
Die Vorsteuer wird grundsätzlich mit nachträglicher Prüfung erstattet
Vorsteuer, welche im Rahmen der fristgemäßen Abgabe der Umsatzsteuermeldung zur
Rückerstattung beantragt wird, wird vom Finanzamt nun im Prinzip ohne vorherige
Steuerprüfung erstattet. Diese erfolgt dann im Nachgang. Dies gilt jedoch nicht für:
a) Umsatzsteuermeldungen mit beantragter Vorsteuerrückerstattung, für die bis zum Inkrafttreten
dieser Dringlichkeitsverordnung die Umsatzsteuerprüfung bereits begonnen wurde;
b) Umsatzsteuermeldungen mit beantragter Vorsteuerrückerstattung, eingereicht durch große
und mittlere Steuerzahler, wie in der Verordnung des Präsidenten der Nationalen Agentur für
Steuerverwaltung Nr. 3609/2016 und der Verordnung des Präsidenten und der Nationalen
Agentur für Steuerverwaltung Nr. 3610/2016 definiert, wenn:
 der Steuerpflichtige im Steuerregister Eintragungen vorweist, die als Straftaten geahndet
werden;
 die zentrale Steuerstelle auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen feststellt,
dass die Gefahr einer ungerechtfertigten Rückzahlung besteht;
 das freiwillige Liquidationsverfahren für den betreffenden Steuerpflichtigen eingeleitet
oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, mit Ausnahme derjenigen, für die ein
Sanierungsplan unter den Bedingungen des Insolvenzgesetzes bestätigt wurde;
c) Umsatzsteuermeldungen mit beantragter Vorsteuerrückerstattung, die von anderen als den
unter Buchstabe b) genannten Steuerpflichtigen abgegeben wurden, wenn:
 der Steuerpflichtige in seinem Steuerregister Eintragungen vorweist, die als Straftaten
geahndet werden;
 die zentrale Steuerstelle auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen feststellt,
dass die Gefahr einer ungerechtfertigten Rückzahlung besteht;
 das freiwillige Liquidationsverfahren für den betreffenden Steuerpflichtigen eingeleitet
oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, mit Ausnahme derjenigen, für die ein
Sanierungsplan unter den Bedingungen des Sondergesetzes bestätigt wurde;
 der Steuerpflichtige die erste Umsatzsteuer-Voranmeldung mit Erstattungsoption
einreicht, nach der Eintragung als Umsatzsteuerzahler;
 der zur Rückerstattung beantragte Betrag aus mehr als 12 Monatsberichtszeiträumen
stammt bzw. aus mehr als 4 vierteljährlichen Berichtszeiträumen.
Bestimmungen bezüglich Stundungsvereinbarungen
Zinsen und Strafen werden nicht berechnet und sind für gemäß vereinbartem
Stundungsvertrag vorgesehene Zahlungen nicht fällig. Dies gilt bis 30 Tage nach dem Ende
des Ausnahmezustandes. Die Steuerbehörde ändert in diesen Fällen von Amts wegen den
gestaffelten Zahlungsplan und der neue gestaffelte Zeitplan wird dem Schuldner durch
Bescheid der Steuerbehörde mitgeteilt.
Die Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Gültigkeit der genehmigten Stundungsvereinbarungen
werden bis 30 Tage nach dem Ende des Ausnahmezustands ausgesetzt.
Bei Verpflichtungen, die eine Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Gültigkeit der
Zahlungsmöglichkeiten sind, können die Steuerpflichtigen bis zum Ablauf von 30 Tagen nach
Beendigung des Ausnahmezustands eine Änderung der Zahlungsstaffelung beantragen.
II. Wichtige Änderungen des Steuergesetzbuches
Technische Arbeitslosigkeit
Für Vergütungen bei technischer Arbeitslosigkeit für Arbeitnehmer und andere freiberuflich
Tätige (im Sinne der Dringlichkeitsverordnung Nr. 30/2020) und für Vergütungen in Bezug auf
die freien Tage, die den Eltern für die Betreuung des Kindes/der Kinder zustehen, gelten
folgende Steuererleichterungen nicht: Befreiungen von der Einkommensteuer für bestimmte
Steuerpflichtige und für den Bausektor; Befreiung von der Rentenversicherung für den
Bausektor und der Krankenversicherung für den Bausektor.
Abzugsfähigkeit von Sponsoringaufwendungen bei Mikrounternehmen
Spenden an öffentliche Einrichtungen und andere öffentliche Behörden können von der von
Mikrounternehmen geschuldeten Körperschaftssteuer innerhalb der im Steuergesetzbuch
festgelegten Obergrenze auf der Grundlage des Sponsoringvertrags in Abzug gebracht
werden, ohne dass die Begünstigten die Verpflichtung haben, sich in das Register der
Einheiten/Kulteinheiten, für die Steuerabzüge gewährt werden, eingetragen zu lassen.
Sachleistungen für Mittarbeiter in Isolation
Sachleistungen, welche Mitarbeitern gewährt werden, welche sich für einen bestimmten
Zeitraum in Folge des Ausrufung des Ausnahmezustandes in Isolation befinden, werden nicht
dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet und sind auch nicht -Bestandteil der
Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Sozialversicherungsbeiträge.
Zahlungsbefreiung für den Import von Medikamenten, Schutzausrüstungen und
Alkohol, die im Kampf gegen COVID-19 verwendet werden
Steuerpflichtige, die Arzneimittel, Schutzausrüstungen und Schutzmaskenproduktionsmaschinen,
andere medizinische Geräte, Ausrüstungen, Sanitärmaterialien sowie vollständig
denaturierten Ethylalkohol einführen, die zur Verhütung, Begrenzung, Behandlung und
Bekämpfung von COVID-19 dienen, müssen die Einfuhrumsatzsteuer während des
Zeitraums, für den der Ausnahmezustand festgesetzt wurde, und noch 30 Kalendertage nach
Beendigung des Ausnahmezustandes, nicht tatsächlich zahlen.
Anmerkung: Die Liste der Waren, für die die tatsächliche Zahlung der Umsatzsteuer an die
Zollbehörden nicht erfolgt, ist im Anhang zu Dringlichkeitsverordnung Nr. 48/2020 aufgeführt.
III. Die Abgabefrist für die Einreichung der Jahresabschlüsse wird verlängert
Die Abgabefrist für die Einreichung der Jahresabschlüsse für das Wirtschaftsjahr 2019 wird
auf den 31. Juli 2020 verlängert.
IV. Steuerbefreiung von der spezifischen Steuer für Hotels, Restaurants und
Bars während des Ausnahmezustandes
Steuerpflichtige, die zur Zahlung des spezifischen Steuer gemäß des Gesetzes Nr. 170/2016
verpflichtet sind (Restaurants, Bars, Hotels etc., die keine Mikrounternehmen sind), schulden
für den Zeitraum, in dem sie die Tätigkeit aufgrund der Ausrufung des Ausnahmezustands
ganz oder teilweise unterbrechen mussten, keine spezifische Steuer. Damit diese
Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann, müssen die Steuerpflichtigen folgende
Bedingungen erfüllen:
 sie unterbrechen ganz oder teilweise ihre Geschäftstätigkeit und besitzen die vom
Ministerium für Wirtschaft, Energie und Unternehmensumwelt ausgestellte
Notfallbescheinigung
 sie sind gemäß der Website des Handelsregisters nicht zahlungsunfähig.
BESCHLUSS NR. 282/2020: VERFAHRENSRICHTLINIEN BEZÜGLICH DER DV NR.
110/2017 BEZÜGLICH DER STAATSHILFEN FÜR KLEINE UND MITTLERE
UNTERNEHMEN “IMM INVEST ROMANIA”
In unserem Newsletter Nr. 5 haben wir über die Änderung des Programms zur Unterstützung
kleiner und mittlerer Unternehmen IMM INVEST ROMAN IA informiert, das darauf abzielt,
Bürgschaften des Staates für Darlehen zu gewähren, die von Kreditinstituten an kleine und
mittlere Unternehmen gewährt werden. Nun wurde zusätzlich Folgendes festgesetzt:
Die Einschreibungen für das Programm IMM INVEST ROMANIA sollten am Freitag, den
17. April um 10.00 Uhr beginnen, aber aufgrund technischer Probleme ist die Website noch
nicht funktionsfähig. Sie können bis zur Ausschöpfung des dem Programm zugewiesenen
Budgets durch Vornahme der auf der Website www.imminvest.ro beschriebenen Schritte
erfolgen.
Es gelten folgende Zinssätze: ROBOR 3M + 2,5% bei Darlehen/Kreditlinien zur
Finanzierung des Betriebskapitals; ROBOR 3M + 2% bei Investitionsdarlehen. In dieser
Hinsicht ist anzumerken, dass der Staat bis zum 31.03.2021 alles, was Zinsen,
Verwaltungsgebühren, Risikogebühren bedeutet, vollständig subventioniert.
Die Höhe der Finanzierung muss eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
 das zweifache des Betrages der Lohnkosten, einschließlich der vom Arbeitgeber
geschuldeten obligatorischen Sozialbeiträge für Einkommen aus Löhnen und Gehältern,
die den von 2019 verbuchten Löhnen entsprechen. Bei Unternehmen, die nach dem 1.
Januar 2019 gegründet wurden, darf der Höchstbetrag des Darlehens den für die ersten
beiden Tätigkeitsjahre veranschlagten Betrag nicht überschreiten;
 25 % des Nettoumsatzes des Begünstigten für 2019, d. h. Bruttoeinkommen oder
Jahreseinkommensnormen für Personen, die ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
beziehen, entsprechend der einheitlichen Erklärung über Einkommensteuer und
Sozialversicherungsbeiträge, die von natürlichen Personen bei den zuständigen
Steuerbehörden für 2019 abgegeben wurde;
 Wert aus dem sich sein Liquiditätsbedarf ergibt; dazu können sowohl Betriebskapital- als
auch Investitionskosten gehören, sofern Unterlagen vorgelegt werden.
Achtung:
 Investitionsdarlehen bzw. Kreditlinien für die Finanzierung des im Rahmen des
Programms garantierten Betriebskapitals können nicht für die Durchführung von Projekten
verwendet werden, die aus staatlichen Beihilfen/europäischen Fonds finanziert werden.
 Hat der Begünstigte des Darlehens bzw. der Kreditlinie ausstehende
Steuerverbindlichkeiten und sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat, so ist das
Kreditinstitut verpflichtet, sicherzustellen, dass die Zahlung dieser durch den Begünstigten
aus dem im Rahmen des Programms gewährten Darlehens bzw. der Kreditlinie für
Betriebskapital erfolgt.
 Mikrounternehmen sind Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten, deren
Jahresumsatz oder Bilanzsumme insgesamt 2 Mio. Euro nicht übersteigt;
Kleinunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und deren
Jahresumsatz oder Bilanzsumme insgesamt 10 Mio. Euro nicht übersteigen; mittlere
Unternehmen sind als Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten definiert, deren
Jahresumsatz oder Bilanzsumme insgesamt 50 Mio. Euro nicht übersteigen.
 Um festzustellen, ob ein Unternehmen ein kleines oder mittleres Unternehmen ist oder
nicht, ist die Größe des Unternehmens (Arbeitnehmer, Umsatz und Bilanzsumme) nicht
der einzige zu berücksichtigende Faktor. Wenn dieses Teil einer Gruppe ist, das die oben
aufgeführten Kriterien insgesamt überschreitet, kann es dieses Programm nicht in
Anspruch nehmen.